Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 84

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 84 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 84); 84 Gesetzblatt Teil II Nr. 13 Ausgabetag: 9. Februar 1963 der Tagespresse vom 25. bzw. 26. Januar 1963), unterliegen nicht der Besteuerung und sind von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit. II. § 2 Geltungsbereich Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für Genossenschaften (außer Konsumgenossenschaften, LPG, GPG, FPG und PwF), halbstaatliche und private Betriebe sowie für Handwerker und sonstige selbständig Tätige. § 3 Anlagevermögen (1) Bei totalem Verlust von Wirtschaftsgütem des abnutzbaren Anlagevermögens infolge der Frostperiode kann der Buchwert gewinnmindemd ausgebucht werden. (2) Aufwendungen für Reparaturen und Generalreparaturen an durch die Frostperiode beschädigten Wirtschaftsgütern können im Wirtschaftsjahr der Durchführung der Reparaturen als Betriebsausgaben gebucht werden. Die Buchwerte dieser Wirtschaftsgüter sind in diesen Fällen unverändert weiterzuführen. Die Regelung für Generalreparaturen gilt nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 1963 durchgeführt werden. Der Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, kann diesen Termin in begründeten Fällen verlängern. (3) Die Aufwendungen für Generalreparaturen sind nach den geltenden Bestimmungen zu aktivieren, wenn die Aufwendungen durch zweckbestimmte Kredite finanziert worden sind. Entsprechend der Tilgung dieser Kredite kann der gemäß Satz 1 aktivierte Betrag neben den normalen Abschreibungen vom Buchwert der Wirtschaftsgüter gewinnmindernd abgeschrieben werden. § 4 U mlauf vermögen Wertminderungen, die im Zusammenhang mit der Frostperiode an Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens entstanden sind, können entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gewinnmindernd abgesetzt werden. § 5 Ausgleich von Verlusten (1) Schließt das Ergebnis des Jahres 1963 bzw. des Wirtschaftsjahres 1962/63 mit Verlust ab und ist dieser Verlust auf die Auswirkungen der Frostperiode zurückzuführen, können diese Verluste bei der Veranlagung für 1963 mit Überschüssen aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. (2) Besteht keine Möglichkeit, entstandene Verluste bei der Veranlagung für 1963 mit Überschüssen aus anderen Einkunftsarten gemäß Abs. 1 auszugleichen, kann der nicht ausgeglichene Betrag bei der Veranlagung für das unmittelbar folgende Jahr für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bzw. Gewinnes vom Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. vom Gewinn abgesetzt werden. (3) Bei Handwerkern, die Handwerksteuer B entrichten, ist bei der Veranlagung für 1963 die Mindeststeuer gemäß § 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. März 1958 über die Besteuerung des Handwerks (GBl. I S. 262) nicht festzusetzen, wenn der Verlust auf die Auswirkungen der Frostperiode zurückzuführen ist. Das gleiche gilt, wenn infolge der Auswirkungen der Frostperiode der Umsatz und der Gewinn so niedrig sind, daß die sich danach ergebenden Steuern unter der Mindeststeuer liegen. § 6 Löhne und Gehälter Löhne und Gehälter sowie Zuschläge und andere Vergütungen sind insoweit steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig, als sie den Grundsätzen zur Regelung von arbeitsrechtlichen und arbeitsökonomischen Fragen bei der Überwindung von Auswirkungen der Frostperiode (Bekanntmachung des Presseamtes beim Vorsitzenden des Ministerrates in der Tagespresse vom 25. bzw. 26. Januar 1963) entsprechen. § 7 Besondere Aufwendungen (1) Werden zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit bzw. zur Beseitigung aufgetretener Schäden an Arbeiter und Angestellte des Betriebes sowie an andere mithelfende Bürger besondere außertarifliche Zuwendungen (Getränke, Essen u. a.) erforderlich, sind diese als Betriebsausgaben abzugsfähig. (2) Werden Löhne und Gehälter von den Betrieben, in denen die Arbeiter und Angestellten eingesetzt wurden, dem Stammbetrieb nicht in vollem Umfange erstattet, weil sie entsprechend der im Einsatzbetrieb geleisteten Arbeit niedriger als der mindestens zu zahlende bisherige Durchschnittsverdienst zu berechnen sind, so trägt die Differenzbeträge einschließlich SV-Lohnschuldneranteil und Unfallumlage der Staatshaushalt. Das Verfahren der Erstattung aus dem Staatshaushalt wird besonders geregelt. Fällt der Einsatzbetrieb unter den Geltungsbereich gemäß § 2, dann hat dieser Betrieb neben dem Bruttoverdienst für die im Einsatzbetrieb geleistete Arbeit auch die SV-Lohn-schuldneranteile und Unfallumlage auf den von ihm berechneten Bruttoverdienst dem Stammbetrieb zu erstatten. § 8 Handwerker, die Handwerksteuer A entrichten Bei der Berechnung des Handwerksteuerzuschlages nach der Bruttolohnsumme bleiben außer Ansatz: a) Löhne und Gehälter, die an Beschäftigte für die Zeit gezahlt wurden, in der sie sich an der Beseitigung der Schäden bzw. der Auswirkungen beteiligt haben; b) Löhne und Gehälter, die nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen für die Zeit gezahlt wurden, in der die Beschäftigten wegen der durch die Frostperiode verursachten Betriebsstörungen nicht im Handwerksbetrieb tätig sein konnten; c) Löhne und Gehälter, die für die Zeit gezahlt wurden, in der die Beschäftigten in anderen Betrieben eingesetzt waren. § 9 Billigkeitsmaßnahmen (1) Auf Grund des § 4 Absätze 1 und 2 und des § 5 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 27. Januar 1961 zur Selbstberechnungsverordnung Ab-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

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