Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 777

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 777 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 777); Gesetzblatt Teil II Nr. 98 Ausgabetag: 30. November 1963 777 Anordnung über die Voraussetzungen und die Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Richter der Deutschen Demokratischen Republik. Disziplinarordnung Vom 9. November 1963 Die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik haben bei der weiteren gesellschaftlichen Entwicklung verantwortungsvolle Aufgaben zu lösen. Deshalb sind an die Richter und ihr Verhalten als gewählte Funktionäre des sozialistischen Staates hohe Anforderungen zu stellen. Das erfordert die ständige Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihre Erziehung zur bewußten und freiwilligen Disziplin. Ein Mittel der Erziehung zur vorbildlichen Staatsund Arbeitsdisziplin, wenn andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, ist die disziplinarische Verantwortlichkeit. Zur Durchführung der Bestimmungen über disziplinarische Verantwortlichkeit wird gemäß § 60 GVG im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Obersten Gerichts folgendes angeordnet: I. Allgemeine Bestimmungen §1 Disziplinarvergehen Ein Richter, der 1. die im § 46 GVG aufgeführten Grundpflichten gröblichst mißachtet oder verletzt, 2. die Arbeitsdisziplin verletzt, 3. sich innerhalb oder außerhalb des Dienstes eines Richters der Arbeiter-und-Bauern-Macht unwürdig verhält, hat sich nach den Bestimmungen dieser Anordnung vor einem Disziplinarausschuß zu verantworten. §2 Disziplinarausschüsse (1) Im Disziplinarverfahren entscheiden die beim Obersten Gericht und bei den Bezirks- und Militärobergerichten gebildeten Disziplinarausschüsse. (2) Die Disziplinarausschüsse bestehen aus dem Vor- sitzenden und zwei Beisitzern, die vom Präsidium beim Militärobergericht vom Leiter aus den Mitgliedern des Gerichts ausgewählt werden. §3 Zuständigkeit der Disziplinarausschüsse (1) Der Disziplinarausschuß beim Obersten Gericht ist für Disziplinarverfahren gegen Richter des Obersten Gerichts, der Bezirks- und Militärobergerichte zuständig. ?' (2) Der Disziplinarausschuß bei den Bezirksgerichten ist für Disziplinarverfahren gegen Richter der Kreis- gerichte, der Disziplinarausschuß bei den Militärobergerichten für Disziplinarverfahren gegen Militärrichter der Militärgerichte zuständig. (3) Falls durch die Wahl oder Abordnung eines Richters zu einem anderen Gericht mehrere Disziplinarausschüsse nebeneinander zuständig sein könnten, wird ,die Zuständigkeit durch die Stellung des Antrages auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens begründet. §4 Vorrang des Strafverfahrens (1) Ein Disziplinarverfahren ist nicht durchzuführen, wenn gegen den Richter wegen der gleichen Tatsachen ein Strafverfahren eingeleitet wurde. (2) Erfolgt die Einleitung eines Strafverfahrens erst während des Disziplinarverfahrens, so ist letzteres auszusetzen. (3) Das Disziplinarverfahren kann neu eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn . das Strafverfahren zu keiner Verurteilung des Richters geführt hat und die Einleitung eines Abberufungsverfahrens nicht erfolgt. §5 Verhältnis des Abberufungsverfahrens zum Disziplinarverfahren (1) Ein Disziplinarverfahren gegen einen Richter ist nicht durchzuführen, wenn gegen ihn ein Abberufungsverfahren eingeleitet wurde. (2) Unbeschadet der Ablehnung eines Antrages auf Abberufung eines Richters kann der Minister der Justiz bzw. der Präsident des Obersten Gerichts die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragen. (3) Gelangt der Disziplinarausschuß zu der Auffassung, daß eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 18 für die erzieherische Einwirkung auf den Richter nicht ausreichend ist, setzt er das Verfahren aus und schlägt dem Minister der Justiz bzw. dem Präsidenten des Obersten Gerichts vor, die Abberufung des Richters anzuregen. (4) Das ausgesetzte Verfahren wird fortgeführt, wenn der Minister der Justiz bzw. der Präsident des Obersten Gerichts nicht die Abberufung des Richters vorschlägt oder eine Ablehnung ihres Vorschlages erfolgt ist. §6 Aufnahme der Disziplinarentscheidung in die Kaderakten (1) Eine Ausfertigung der Disziplinarentscheidung ist in die Kaderakten des betreffenden Richters aufzunehmen. (2) Dieselbe ist aus den Kaderakten zu entfernen, wenn gemäß § 7 die Wirkungen der Disziplinarstrafe außer Kraft treten. § 7 Aufhebung der Disziplinarmaßnahme (1) Nach Ablauf von 2 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarentscheidung gilt der Richter als;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze des Wach- und Sicherungsdienstes. Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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