Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 749

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 749 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 749); Gesetzblatt Teil II Nr. 94 Ausgabetag: 12. November 1963 749 (2) Die Hauptverwaltung ist bei der Bestimmung des Verwendungszweckes nicht an den Antrag gebunden. Sie kann auch Beschränkungen festlegen, die über die Einschränkung der technischen Verwendungsmöglichkeiten entsprechend der Luftfahrttauglichkeits-Bescheini-gung hinausgehen, wenn sie für den Luftverkehr erforderlich sind. §29 Zulassungsdauer (1) Die Zulassung wird, sofern durch die Hauptverwaltung im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt wird, erteilt bei Flugzeugen a) unter 14 Mp Startgewicht, für 8 Jahre, b) über 14 Mp Startgewicht für 12 Jahre, bei Segelflugzeugen für 8 Jahre, (5) Nach Ablauf der im Eintragungs- und Zulassungsschein bzw. in der Luftfahrttauglichkeits-Bescheinigung festgelegten Fristen oder bei sonstigem Verlust der Luftfahrttauglichkeit darf das Luftfahrzeug nur zur Nachprüfung in Betrieb genommen werden. Eine vorläufige Fluggenehmigung ist hierfür nicht erforderlich. Im übrigen gilt Abs. 3 entsprechend. §31 Änderungen der Zulassung Änderungen, die der Halter hinsichtlich des Verwendungszweckes oder anderer in dem Eintragungs- und Zulassungsschein enthaltenen Angaben beabsichtigt, sind unter Vorlage entsprechender Unterlagen und des Eintragungs- und Zulassungsscheines und unter Beachtung der Pflichten gemäß § 9 bei der Hauptverwaltung zu beantragen. bei Sprungfallschirmen für 4 Jahre. (2) Die Zulassung kann bei Nachweis der weiteren Luftfahrttauglichkeit jeweils um 4 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung der Zulassungsdauer ist rechtzeitig vor deren Ablauf unter Vorlage der Luftfahrt-tauglichkeits-Bescheinigung bei der Hauptverwaltung zu beantragen. §30 §32 Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Flugsicherungseinrichtungen (1) Das Errichten und Betreiben von Funkanlagen für Flugsicherungsfunkstellen gemäß § 13 Abs. 3 der Flugfunkordnung vom 15. Mai 1961 (GBl. II S. 211) darf nur nach Genehmigung durch die Hauptverwaltung erfolgen. Vorläufige Fluggenehmigung (1) Bei zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen kann dem Antragsteller vor Erteilung der Zulassung zur Durchführung von Erprobungs-, Prüf-, Überführungs- und ähnlichen Flügen eine vorläufige Fluggenehmigung ausgestellt und vorab ein Kennzeichen erteilt werden. (2) Der Antrag auf Erteilung der vorläufigen Fluggenehmigung ist zu begründen und muß folgende Angaben enthalten: a) Name und Sitz des Halters, b) Eigentumserwerb und Vollmacht des Antragstellers, c) Hersteller, Muster und Werk-Nr. des Luftfahrzeuges, d) Nachweis der Versicherungen für die Folgen der materiellen Verantwortlichkeit, e) Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 bzw. bei importierten Luftfahrzeugen die ausländische Luftfahrttauglichkeits-Be-scheinigung. (3) Die vorläufige Fluggenehmigung berechtigt nur diejenigen Personen zur Teilnahme an Flügen, die je nach Art und Zweck der Flüge bestimmte Aufgaben wahrzunehmen haben. Mitarbeiter der Hauptverwaltung oder der Prüfstelle können an Flügen teilnehmen, soweit dienstliche Belange es erfordern. In der vorläufigen Fluggenehmigung werden für Erprobungs- und Prüfflüge bestimmte Lufträume zugewiesen. (4) Die vorläufige Fluggenehmigung ist nach Maßgabe der Luftverkehrsordnung im Luftfahrzeug mitzuführen und nach Ablauf der Gültigkeit an die Hauptverwaltung zurückzugeben. (2) Für alle übrigen Funkanlagen der zivilen Luftfahrt gelten die Bestimmungen der Flugfunkordnung. Abschnitt III Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Luftverkehr §33 Sperrung von Luftfahrtgerät (1) Luftfahrtgerät, Einzelteile und Luftfahrtwerkstoffe, deren Luftfahrttauglichkeit durch besondere Vorkommnisse (Flugvorkommnisse und Störungen) beeinträchtigt oder aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist, sind für den Einsatz in der zivilen Luftfahrt vorläufig zu sperren. Die vorläufige Sperrung obliegt dafür von der Hauptverwaltung oder von der Prüfstelle berechtigten Personen. (2) Kann die Ursache für die vorläufige Sperrung nicht kurzfristig behoben werden, so sind darüber die Hauptverwaltung und die Prüfstelle von dem Sperrenden unverzüglich zu unterrichten. Die Hauptverwaltung hat innerhalb von 2 Wochen nach Unterrichtung die endgültige Entscheidung zu treffen. Entstehen gleichzeitig gegen die Luftfahrttauglichkeit des Musters Bedenken, so ist über dessen weiteren Einsatz ebenfalls zu entscheiden. §34 Auflagen und Kontrollen (1) Die gemäß § 33 Abs. 1 berechtigten Personen können bei Bedenken über die Luftfahrttauglichkeit Auflagen für das betreffende Erzeugnis erteilen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Zollverwaltung bestehen. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit stets zu respektieren und insbesondere zu sicher daß gegen Verdächtige strafprozessuale Zwangsmaßnahmen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durchgesetzt werden, soweit dies überhaupt sachlich erforderlich ist.

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