Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 746

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 746 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 746); 746 Gesetzblatt Teil II Nr. 94 Ausgabetag: 12. November 1963 b) Verlauf und Ergebnis der vorgenommenen Versuche und Erprobungen entsprechend dem Prüfprogramm, insbesondere die festgestellten technischen Daten, c) Hinweise für die Stück- und Nachprüfung, d) Festlegung über die Kennzeichnung des Luftfahrtgeräts und seiner betriebswichtigen Einzelteile mit dem Prüfzeichen „Luftfahrttauglich“ (Anlage 1), e) Forderungen hinsichtlich der Vorschriften für Einbau, Betrieb, Wartung und Reparatur sowie für die Führung von Betriebsaufzeichnungen, f) Auflagen, die zur Erteilung des Prüfzeugnisses erforderlich sind, g) Angaben über die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck, bei Luftfahrzeugen ferner über Beanspruchungsgruppen, h) Befürwortung oder Ablehnung des Prüfzeugnisses. (2) Vor Abschluß der Musterprüfung sollen zur Produktions- bzw. Einsatzvorbereitung nach Möglichkeit Teilergebnisse mitgeteilt werden. § 15 Bescheinigung der Musterprüfung (1) Auf Grund eines befürwortenden Prüfberichtes wird für das Muster ein Prüfzeugnis erteilt. Soweit gemäß § 8 Abs. 1 die Musterprüfung entfällt, wird auf Grund der anerkannten Unterlagen eine Bescheinigung über die Freigabe des Luftfahrtgeräts für den Einsatz in der zivilen Luftfahrt erteilt. Darüber hinaus ist bei Luftfahrzeugen und Flugsicherungseinrichtungen die Musterzulassung durch das Ministerium für Verkehrswesen, Hauptverwaltung der Zivilen Luftfahrt (nachstehend Hauptverwaltung genannt), zu erteilen. (2) Luftfahrzeuge, denen gemäß § 30 eine vorläufige Fluggenehmigung erteilt werden soll, bedürfen einer zeitlich begrenzten Unbedenklichkeitsbescheinigung auf Grund vereinfachter Prüfungen. (3) Die Prüfberichte, Genehmigungen und Prüfbeschei nigungen anderer Einrichtungen gemäß § 6 können den Prüfzeugnis bzw. der Bescheinigung über die Freigabe oder der Unbedenklichkeitsbescheinigung zugrunde gelegt werden. (4) Die Prüfstelle kann Bedingungen und Auflagen für den Einsatz des Erzeugnisses in der zivilen Luftfahrt festlegen. Bei Luftfahrzeugen sind außerdem der Verwendungszweck und die Beanspruchungsgruppe anzugeben. (5) Wird die Erteilung eines Prüfzeugnisses bzw. einer Bescheinigung über die Freigabe oder einer Unbedenk lichkeitsbescheinigung abgelehnt, so ist darüber ein Ab lehnungsbescheid zu erteilen. (6) Mustergeprüfte und freigegebene Erzeugnisse und die Musterzulassung von Luftfahrzeugen sind in den Nachrichten für die Zivile Luftfahrt bekanntzumachen. §16 Aufbewahrungspflicht (1) Von der Prüfstelle geprüfte und gekennzeichnete Unterlagen sind 10 Jahre nach Einstellung der Produktion aufzubewahren und zur Verfügung der Prüfstelle zu halten. Die Prüfstelle kann im Einzelfall eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist festlegen. (2) Falls die Unterlagen nicht so lange aufbewahrt werden können, sind sie der Prüfstelle zu übergeben. Stückprüfung § 17 Stück- und Abnahmeprüfpflicht (1) Das in der zivilen Luftfahrt zum Einsatz gelangende Luftfahrtgerät und Einzelteile gemäß § 7 Abs 4 unterliegen der Stückprüfung, Luftfahrtwerkstoffe der Abnahmeprüfung zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem mustergeprüften oder freigegebenen Erzeugnis (2) Die Stück- und Abnahmeprüfung ausländischer Erzeugnisse, deren Muster gemäß § 15 Abs. 1 freigegeben sind und für die die entsprechenden Unterlagen sowie die Bescheinigungen aus dem Herstellerstaat vorgelegt werden, kann bei weiterer Einfuhr in vereinfachter Form durchgeführt werden oder entfallen, soweit nicht in anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Prüfung vorgeschrieben ist. Auf den Unterlagen ist ein entsprechender Anerkennungsvermerk anzubringen oder zum Zwecke der Überwachung die übliche Bescheinigung auszustellen. §18 Durchführung der Stück- und Abnahmeprüfung (1) Die Stück- bzw. Abnahmeprüfung wird, soweit nicht im § 20 etwas anderes bestimmt ist, durch die von der Prüfstelle eingesetzten Prüfer für Luftfahrtgerät durchgeführt. (2) Ist bei einem Hersteller kein Prüfer für Luftfahrtgerät eingesetzt oder die Stück- und Abnahmeprüfung nicht gemäß § 20 übertragen, so ist diese bei der Prüfstelle rechtzeitig zu beantragen. Für ausländische Erzeugnisse ist der Antrag durch den Importeur oder vorgesehenen Nutzer zu stellen. Der Antrag hat zu enthalten: a) Name und Sitz des Antragstellers, b) Bezeichnung und Anzahl der zu prüfenden Erzeugnisse, c) Angabe des Prüfzeugnisses oder der Bescheinigung über die Freigabe, d) Aufstellung der Änderungen und Bauabweichungen gegenüber dem Muster. (3) Werksatteste, Genehmigungen und Prüfbescheinigungen anderer staatlicher Einrichtungen und die weiteren Betriebsaufzeichnungen sind zur Stück- bzw. Abnahmeprüfung vorzu legen. (4) Die Stück- bzw. Abnahmeprüfung umfaßt: a) die Qualitätsbeurteilung,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der feindlichen Zentralen, der kriminellen Mens chenhändlerbanden und der in feindlicher Absicht handelnden Personen innerhalb der rechtzeitig aufgedeckt und konsequent bekämpft werden.

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