Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 735

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 735 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 735); Gesetzblatt Teil II Nr. 93 Ausgabetag: 6. November 1963 735 in den Betrieben der Beton- und Baumaterialienindustrie, deren Produktion durch Winterschutzmaßnahmen gesichert ist, zu erfolgen. §8 (1) Die Leiter der Betriebe und Baustellen haben für eine ausreichende Versorgung der Werktätigen mit Arbeitsschutzkleidung und warmen Getränken zu sorgen. Für ungeschützte Arbeitsplätze sind in unmittelbarer Nähe geschützte Wärmestellen einzurichten. Den Werktätigen können entsprechend den örtlichen Bedingungen Wärmepausen gewährt werden. (2) Wärmepausen stellen eine durch örtlich und zeitlich begrenzte Arbeitserschwernisse bedingte Verkürzung der Arbeitszeit dar. Diese ausfallende Arbeitszeit ist im Leistungsgrundlohn zu entgelten. (3) Zur Erhaltung der Gesundheit und zur Verbesse-'rung der Arbeitsbedingungen der Werktätigen bei der kontinuierlichen Produktion im Winter haben die Leiter der Betriebe ausreichende sicherheitstechnische und medizinisch-prophylaktische Maßnahmen in den Winterbauplan aufzunehmen und die soziale und kulturelle Betreuung der Werktätigen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu sichern. 59 (1) Die Entlohnung in der Bau-" und Baumaterialienindustrie muß auf die Sicherung einer kontinuierlichen Bauproduktion während des Winters orientieren. (2) Für alle nach Menge und Zeit meßbaren Arbeiten ist auch während der Frostperiode der Prämienstücklohn der Bauindustrie und der Prämienstücklohn nach Plannormen anzuwenden. (3) Alle zusätzlichen winterbedingten Arbeiten sind entsprechend dem Normenkatalog vorzugeben und abzurechnen. Alle winterbedingten Arbeitserschwernisse sind mit festen Erschwerniszuschlägen (DM-Betrag) zum Lohn abzugelten. Vom Minister für Bauwesen werden dazu gesonderte Bestimmungen herausgegeben. (4) Bei Herstellung von Objekten und Durchführung von Arbeitsprozessen der Kategorien B und C gemäß § 2 Abs. 3 sowie den Gruppen 2 und 3 gemäß § 5 Abs. 2 sind in Abhängigkeit von der in Menge oder Zeit nachgewiesenen Planerfüllung, der Qualität der Arbeit und den Witterungsbedingungen auf der Grundlage der Dekadenkontrolle Prämien an die Produktionsarbeiter und die leitenden Mitarbeiter der produzierenden Einheiten zu zahlen. (5) Weitere Voraussetzungen zur Gewährung dieser Prämien sind * der in der Woche der Winterbereitschaft erbrachte Nachweis über ausreichende Winter Vorbereitung auf der Baustelle oder im Baumaterialienbetrieb, die Einhaltung des geplanten Lohnfonds, die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Arbeitszeit unter Einbeziehung der Wärmepausen, die Beschäftigung der Werktätigen in Produktionsbereichen, die unmittelbar den infolge des Winters auftretenden erschwerten Bedingungen ausgesetzt sind. (6) Die Aufwendungen für die Entlohnung der winterbedingten Arbeiten und für die Prämiierung bei Planerfüllung sind im Rahmen des geplanten Lohnfonds und des Betriebsprämienfonds zu finanzieren. (7) Bei Investitionsvorhaben, die von einem Generalauftragnehmer in komplexer Fließfertigung durchgeführt werden, sind die vorgenannten Grundsätze der Entlohnung während des Winters für alle eingesetzten Produktionsarbeiter und leitenden Mitarbeiter der produzierenden Einheiten der Baubetriebe anzuwenden. (8) Zur Sicherung hoher Produktionsleistungen während des Winters sind Wettbewerbe durchzuführen, die innerhalb der Betriebe zwischen den Brigaden, den Meister- und Bauleitungsbereichen und überbetrieblich zu organisieren sind. Die für die Prämiierung der Wettbewerbe erforderlichen Mittel sind aus dem Betriebsprämienfonds und den VVB-Fonds bzw. entsprechen- ' den Fonds der Bezirksbauämter zu entnehmen. (9) Für die Entlohnung der Arbeitskräfte der Bau-und Baumaterialienindustrie bei der Durchführung berufsfremder Arbeiten im Winter und Arbeitsausfail gelten die Bestimmungen'des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27). §10 Die Xeiter der Betriebe haben zu sichern, daß im III. und IV. Quartal eines jeden Jahres in den Betrieben und auf den Baustellen Schulungen mit folgenden Schwerpunkten durchgeführt werden: politisch-ökonomische Begründung der Notwendigkeit der kontinuierlichen Produktion im Winter, Winterfestmachung der Baustellen und Arbeitsplätze, Durchführung der Produktion im Winter, Probleme der Wartung und Pflege der Maschinen und Ausrüstungen im Winter, Anwendung von Frostschutzmitteln, Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Hygienebestimmungen unter den besonderen Bedingungen des Winters. § 11 Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Bauwesen im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates. § 12 (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Direktive vom 10. Dezember 1960 übei die Planung und Finanzierung der Winterbauarbeiten (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen Nr. 1/1961 S. 2) außer Kraft. Berlin, den 28 Oktober 1963 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Minister für Bauwesen Stoph I. V.: Schmiechen Erster Stellvertreter Staatssekretär des Vorsitzenden des Ministerratos;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trägt gegenüber dem Untersuchungsorgan, dem Staatsanwalt und dem Gericht volle Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend der vorgenannten Grundsätze.

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