Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 730

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 730 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 730); 730 Gesetzblatt Teil II Nr. 92 Ausgabetag: 30. Oktober 1963 (9) Die Zentralstelle ist berechtigt, eine Nachbesichtigung durchführen zu lassen. Wird bei einer Nachbesichtigung festgestellt, daß die Vermehrungsfeldbestände durch nicht anerkanntes Material vergrößert wurden, so ist die Anerkennung zu widerrufen. (10) Führt die Besichtigung nicht zur Anerkennung, können aber die hierfür ursächlichen Mängel nach Ansicht des Anerkenners beseitigt werden, so kann auf Antrag und auf Kosten des Vermehrungsbetriebes eine Nachbesichtigung stattfinden. § 6 (1) Der Zucht- bzw. Vermehrungsbetrieb ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Besichtigung bei der Zentralstelle über das Ergebnis der Besichtigung schriftlich begründete Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde muß außerdem Name, Wohnort und Bahnstation des Beschwerdeführers enthalten. (2) Der Vermehrungsfeldbestand darf bis zur Durchführung der Beschwerdebesichtigung nicht verändert werden. (3) Mit der Beschwerdebesichtigung ist eine Person zu beauftragen, die die erste Besichtigung nicht durchgeführt hat. Die mit der ersten Besichtigung beauftragte Person ist zur Beschwer lebesichtigung hidzuzuziehen. (4) ' Das Ergebnis der Beschwerdebesichtigung ist endgültig. Wird durch die Beschwerdebesichtigung das Ergebnis der ersten Besichtigung bestätigt, so sind die durch die Beschwerdebesichtigung entstandenen Kosten vom Zucht- bzw. Vermehrungsbetrieb zu tragen. § 1 (1) Über das Ergebnis der Anerkennung wird eine .■merkennungsbescheinigung ausgestellt. Sie gilt nur für die darin angegebene Vermehrungsperiode. (2) Die Zucht- bzw. Vermehrungsbetriebe sind verpflichtet, das aus den anerkannten Vermehrungsfeldbeständen erzeugte Saat- und Pflanzgut mit dem Jahr der Anerkennung des Vermehrungsfeldbestandes zu kennzeichnen. (3) Uber die weitere Verwendung von Vermehrungsfeldbeständen, deren Anerkennung abgelehnt wurde, entscheidet die Zentralstelle. § 8 (1) Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Zucht- bzw. Vermehrungsbetrieb. (2) Nachstehende Gebühren für das Anerkennungsverfahren sind zu erheben: Cyclamen-Saatgut bzw. -Pflanzgut je angefangene 100 Stück Mutterpflanzen in Höhe von 10 DM ab 1000 Stück in Höhe von 5 DM je angefangene 100 Stück Mutterpflanzen. Die Gebühren werden auch erhoben, wenn die Anerkennung abgelehnt wurde. (3) Die Rechnung über die Gebühren für das Anerkennungsverfahren wird dem Gebührenschuldner durch die Zentralstelle gleichzeitig mit der Anerkennungsurkunde oder dem Bescheid über die Ablehnung der Anerkennung zugestellt. Die Gebühr ist 15 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig und auf das Bankkonto der Zentralstelle einzuzahlen. § 9 (1) Mit einer Ordnungsstrafe bis zu 500 DM kann bestraft werden, wer vorsätzlich Saat- oder Pflanzgut entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 in den Handel bringt. (2) Zuständig für den Erlaß des Ordnungsstrafbescheides ist der Vorsitzende des Kreislandwirtschaftsrates, in dessen Bereich der Verstoß erfolgt. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und der Erlaß des Ordnungsstrafbescheides regeln sich nach der Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I S. 128). § 10 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Die Bestimmungen über die Ordnungsstrafen gemäß § 9 treten einen Monat nach Verkündung dieser Anordnung in Kraft. Berlin, den 27. September 1963 Der Vorsitzende des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik I. V.: K u h r i g Erster Stellvertreter des Produktionsleiters Herausgeber: Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin C 2, Klosterstraße 47 Redaktion: Berlin C 2, Klosterstraße 47. Telefon: 209 3622 Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen Ag 134/63/DDR Verlag (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin C 2. Telefon: 51 05 21 Erscheint nach Bedarf Fortlaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil I 1,20 DM, Teil II 1.80 DM und Teil III 1,80 DM Einzelabgabe bis zum Umfang von 8 Seiten 0,15 DM,'bis zum Umfang von 16 Seiten 0.25 DM, bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 DM. bis zum Umfang von 48 Seiten 0,55 DM je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0,15 DM mehr Bestellungen beim Zentral-Versand Erfurt, Erfurt. Anger 37/38, Telefon: 54 51, sowie Bezug gegen Barzahlung in der Verkaufsstelle des Verlages, Berlin C 2, Roßstraße 6, Telefon: 51 05 21 Druck: (516) Tribüne Berlin;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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