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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 729

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 729 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 729); Gesetzblatt Teil II Nr. 92 Ausgabetag: 30. Oktober 1963 729 Anordnung über die Anerkennung der Vermehrungsfeldbestände von Zierpflanzen. Vom 27. September 1963 Zur Regelung der Anerkennung der Vermehrungsfeldbestände von Zierpflanzen wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates folgendes angeordnet: § 1 (1) Die Zucht- und Vermehrungsbetriebe haben die Vermehrungsfeldbestände der Sorten der im § 2 genannten Art von Zierpflanzen von der Zentralstelle für Sortenwesen* im folgenden Zentralstelle genannt anerkennen zu lassen. Eine Anerkennung ist nur möglich, wenn der Züchter oder Vermehrer im Besitz einer Planauflage oder eines von der WB Saat-und Pflanzgut erteilten Flächenkontingentes ist. ' (2) Saat- und Pflanzgut der Sorten der im § 2 Abs. 1 genannten Art von Zierpflanzen aus nicht anerkannten Vermehrungsfeldbeständen darf nur noch bis zu folgenden Zeitpunkten gehandelt werden: a) Saatgut bis zum 31. Dezember 1963, b) Pflanzgut bis zum 30. Juni 1964. §2 (1) Die Anerkennung erstreckt sich auf die Sorten der Samen träger und Mutterpflanzen der Art: Cyclamen persicum. (2) Die Zentralstelle ist berechtigt, die Anerkennungspflicht auf weitere Arten auszudehnen. Wird eine solche Regelung getroffen, so sind die in die Anerkennungspflicht einbezogenen Arten bis spätestens 31. März eines jeden Jahres durch Verfügung des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik bekanntzugeben. § 3 Die Besichtigung der Vermehrungsfeldbestände und die Durchführung der Anerkennung obliegen der Zentralstelle. 84 (1) Die Zucht- und Vermehrungsbetriebe sind verpflichtet, ihre Vermehrungsfeldbestände zur Anerkennung bei der Zentralstelle durch eingeschriebenen Brief anzumelden. (2) Die Anmeldung hat bis zu den von der Zentralstelle festzulegenden Terminen zu erfolgen. Wird der Anmeldetermin nicht eingehalten, so kann eine Anerkennung nicht erfolgen. (3) Als Tag der Anmeldung gilt das Datum des Postaufgabestempels. (4) Die Anmeldung muß folgende Angaben enthalten: a) Pflanzenart, b) Anzahl der im Zucht- bzw. Vermehrungsbetrieb von der angemeldeten Pflanzenart angezogenen Pflanzen, Nossen, Kreis Meißen, Ortsteil Zella 19 c) Anzahl der für die Anerkennung in Frage kommenden Samenträger bzw. Mutterpflanzen, d) Anzahl der Elitepflanzen, e) Vorschlag des Besichtigungstermins. (5) Sind in der Anmeldung eine oder mehrere An- ' gaben nicht enthalten oder bestehen aus der Anerkennung vorhergehender Jahre Gebührenrückstände, so kann die Zentralstelle die Anmeldung zurückweisen oder den Züchter bzw. Vermehrer beauftragen, innerhalb von 14 Tagen eine Nachanmeldung vorzunehmen, soweit die Gebührenrückstände bis dahin beglichen sind. (6) Der endgültige Besichtigungstermin wird von der Zentralstelle festgelegt. Sie hat dafür zur sorgen, daß der Anmelder spätestens 3 Wochen vor dem endgültigen Termin über den Zeitpunkt der Besichtigung in Kenntnis gesetzt wird. (7) Der Zucht- bzw. Vermehrungsbetrieb ist berechtigt, die Anmeldung zur Anerkennung spätestens 10 Tage vor dem festgelegten Besichtigungstermin unter Angabe der Gründe zurückzuziehen. § 5 (1) Die Entscheidung über die Anerkennung der Vermehrungsfeldbestände erfolgt auf der Grundlage der von der Zentralstelle festgelegten Anerkennungsricht-linie. (2) Bei Samenträgern erfolgt eine Anerkennung nur dann, wenn vom Zucht- bzw. Vermehrungsbetrieb ein Zuchtnachweis geführt wird. Die mit der Besichtigung Beauftragten sind berechtigt, Einblick in den Zuchtnachweis zu nehmen. (3) Die Zucht- bzw. Vermehrungsbetriebe sind verpflichtet, die zur Anerkennung angemeldeten Vermehrungsfeldbestände durch Sortenschilder zu kennzeichnen. (4) Die Zentralstelle ist berechtigt, eine Mindestanzahl an Vermehrungspflanzen oder eine Mindestgröße der Vermehrungsfläche festzulegen. Werden diese Mindestforderungen nicht erreicht, so kann die Zentralstelle die Anmeldung zur Anerkennung ablehnen. (5) Die Zentralstelle ist berechtigt, aus den besichtigten Vermehrungsfeldbeständen Saat- bzw. Pflanzgutproben zu ziehen und das Ergebnis der Untersuchung dieser Proben bei der Entscheidung über die Anerkennung mit zugrunde zu legen. (6) Dem Züchter bzw. Vermehrer ist über die erfolgte Besichtigung eine Bescheinigung auszustellen. (7) Bei der Besichtigung des Vermehrungsfeldbestandes wird festgestellt, ob der Bestand sortenrein und sortenecht, ausgeglichen und gesund ist, ob die Regeln der Anbautechnik beachtet und die für die einzelnen Gattungen und Arten in der Anerkennungsrichtlinie festgelegten Mindestanforderungen erfüllt sind. (8) Wird bei der Besichtigung eines Vermehrungsfeldbestandes festgestellt, daß der Besichtigungstermin verfrüht ist, so hat der mit der Besichtigung Beauftragte einen neuen Besichtigungstermin feutzulegen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Züchters bzw. Vermehrers.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Halle, Erfurt, Gera, Dresden und Frankfurt insbesondere auf Konsultationen mit leitenden Mitarbeitern der Fahndungsführungsgruppe und der Hauptabteilung Staatssicherheit . Die grundlegenden politisch-operativen der Abteilung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die politischen, ideologischen, militärischen und ökonomischen Grundlagen. der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit richten, sind Bestandteil der politischen Untergrundtätigkeit.

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