Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 725

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 725 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 725); Gesetzblatt Teil II Nr. 92 Ausgabetag: 30. Oktober 1963 725 b) niedere Stufen: Hochzucht HZ Stammsaat Sts (nur bei Gruppensorten der gartenbaulichen Fruchtarten) Nachbau Nb (2) Die Attestierung' von zugelassenem Saatgut erfolgt als Handelssaatgut (Hds). § 12 (lj Das Anerkennungs- bzw. Attestierungsverfahren gliedert sich in a) FeldaiTerkennung, soweit sie in TGL festgelegt ist, b) Attestierung (einschließlich der amtlichen Pflanzgutkontrolle bei Pflanzkartoffeln), soweit sie in TGL festgelegt ist, c) Zulassung von Handelssaatgut. (2) Die Feldanerkennung gemäß Abs. 1 Buchst, a wird auf Grund von Feldbesichtigungen durch Saaten-anerkenner durchgeführt. Von diesen werden Feldanerkennungsbescheinigungen ausgestellt. (3) Die Bestimmungen für die Durchführung der Feldanerkennung sind in den TGL „Feldanerkennung“ geregelt. § 13 (1) Sondergenehmigungen mit Deklarationszwang so- wie andere durch die Saatenanerkennungsstellen erteilten Auflagen sind auf dem Sackanhänger und bei Kleinstpaekungen auf der Verpackung kenntlich zu machen. Ä (2) Jede überlagerte Partie sämtlicher Fruchtarten muß rechtzeitig vor der Ausgabe erneut untersucht und attestiert werden. (3) Die erneute Attestierung ist in dem für das Saatgutlager zuständigen Untersuchungsinstitut durchzuführen. Der Antragsteller hat bei Einreichung des Antrages auf erneute Attestierung einen Nachweis über die erste Attestierung beizubringen. Die Probe für die erneute Attestierung muß ebenfalls durch einen zugelassenen Probenehmer gezogen sein. In der Probenahmebescheinigung ist die ursprünglich attestierte sowie die bei Stellung des Antrages auf erneute Attestierung noch vorhandene Masse anzugeben. (4) Bei jeder erneut attestierten Partie ist dem Verbraucher die durchgeführte erneute Attestierung nachzuweisen. Die durch die erneute Attestierung entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Eine Übertragung dieser Kosten auf Dritte ist nicht statthaft. (5) Die Kontrolle über die Einhaltung der Nachuntersuchungspflicht für Überlagerungspartien haben die Saatenanerkennungsstellen der Zentralstelle für Sortenwesen auszuüben. § 14 (1) Betriebe, von denen Saat- bzw. Pflanzgut zur Attestierung gelangt, sowie Betriebe, die Saat- und Pflanzgut erfassen und die Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaues mit Saat- bzw. Pflanzgut durchführen, sind verpflichtet, Ernteertrag, Zugang und Verbleib des attestierten Saat- bzw. Pflanzgutes einwandfrei nachzuweisen. (2) Die Zentralstelle für Sortenwesen und die WB Saat- und Pflanzgut sind berechtigt, in die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Einsicht zu nehmen. § 15 Die Bestimmungen für die Durchführung der Probenahme von Saatgut und Rohware sind in den TGL „Probenahme“ geregelt. § 16 (1) Die für die Attestierung erforderlichen Proben dürfen nur durch zugelassene Saatgutprobenehmer gezogen werden. Die Zulassung der Saatgutprobenehmer erfolgt durch die Saatenanerkennungsstellen der Zentralstelle für Sortenwesen. (2) Die Probeziehung zum Zwecke der Mängelanzeige darf nur durch einen Probenehmer erfolgen, der aus der beanstandeten Partie bisher keine Probe gezogen hat und weder dem Versand- noch dem Empfangsbetrieb angehört. § 17 (1) Für die Durchführung der Bestands- und Selektionskontrolle, der Feldanerkennung, der Probenahme und der Untersuchung der Proben wird eine Vermehrungsgebühr erhoben. Der Vertragspartner des Vermehrers hat diese Gebühr vom Vermehrer einzuziehen. Ist der Vertragspartner des Vermehrers kein DSG-Be-trieb, so ist die Gebühr an die WB Saat- und Pflanzgut abzuführen. (2) Die Vermehrungsgebühr beträgt, unabhängig davon, ob anerkannt bzw. zugelassen oder die Anerkennung bzw. Zulassung versagt wurde: für jeden angefangenen Hektar Vermehrungsfläche: bei Kartoffeln 10, DM bei zweijährigen landwirtschaftlichen Fruchtarten mit Pflanzlingsanzucht 12,50 DM bei allen übrigen landwirtschaftlichen Fruchtarten und bei gartenbaulichen Hülsenfrüchten 7,50 DM für jede angefangene 0,25 ha Vermehrungsfläche: bei zweijährigen gartenbaulichen Fruchtarten mit Pflanzlirigsanzucht 3, DM bei Arznei- und Gewürzpflanzen 3, DM bei allen übrigen gartenbaulichen Fruchtarten 2, DM (3) Bei zweijährigen Fruchtarten mit Pflanzlingsanzucht wird die Vermehrungsgebühr im Samenerntejahr erhoben. (4) Für jede Probenahme und Untersuchung von Proben zur erneuten Attestierung überlagerter Partien wird eine Gebühr in Höhe von 5, DM erhoben. Die Gebühr ist vom Eigentümer der Ware an die Zentralstelle für Sortenwesen zu zahlen. (5) Für jede Probenahme zum Zwecke der Nachuntersuchung oder der Mängelanzeige wird eine Probenahmegebühr in Höhe von 3, DM erhoben. Sie ist von dem Betrieb einzuziehen, dessen Mitarbeiter die Probenahme durchgeführt hat. (6) Die dem Probenehmer entstandenen Reisekosten sind vom Antragsteller in gesetzlich zulässiger Höhe zu tragen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,.

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