Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 725

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 725 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 725); Gesetzblatt Teil II Nr. 92 Ausgabetag: 30. Oktober 1963 725 b) niedere Stufen: Hochzucht HZ Stammsaat Sts (nur bei Gruppensorten der gartenbaulichen Fruchtarten) Nachbau Nb (2) Die Attestierung' von zugelassenem Saatgut erfolgt als Handelssaatgut (Hds). § 12 (lj Das Anerkennungs- bzw. Attestierungsverfahren gliedert sich in a) FeldaiTerkennung, soweit sie in TGL festgelegt ist, b) Attestierung (einschließlich der amtlichen Pflanzgutkontrolle bei Pflanzkartoffeln), soweit sie in TGL festgelegt ist, c) Zulassung von Handelssaatgut. (2) Die Feldanerkennung gemäß Abs. 1 Buchst, a wird auf Grund von Feldbesichtigungen durch Saaten-anerkenner durchgeführt. Von diesen werden Feldanerkennungsbescheinigungen ausgestellt. (3) Die Bestimmungen für die Durchführung der Feldanerkennung sind in den TGL „Feldanerkennung“ geregelt. § 13 (1) Sondergenehmigungen mit Deklarationszwang so- wie andere durch die Saatenanerkennungsstellen erteilten Auflagen sind auf dem Sackanhänger und bei Kleinstpaekungen auf der Verpackung kenntlich zu machen. Ä (2) Jede überlagerte Partie sämtlicher Fruchtarten muß rechtzeitig vor der Ausgabe erneut untersucht und attestiert werden. (3) Die erneute Attestierung ist in dem für das Saatgutlager zuständigen Untersuchungsinstitut durchzuführen. Der Antragsteller hat bei Einreichung des Antrages auf erneute Attestierung einen Nachweis über die erste Attestierung beizubringen. Die Probe für die erneute Attestierung muß ebenfalls durch einen zugelassenen Probenehmer gezogen sein. In der Probenahmebescheinigung ist die ursprünglich attestierte sowie die bei Stellung des Antrages auf erneute Attestierung noch vorhandene Masse anzugeben. (4) Bei jeder erneut attestierten Partie ist dem Verbraucher die durchgeführte erneute Attestierung nachzuweisen. Die durch die erneute Attestierung entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Eine Übertragung dieser Kosten auf Dritte ist nicht statthaft. (5) Die Kontrolle über die Einhaltung der Nachuntersuchungspflicht für Überlagerungspartien haben die Saatenanerkennungsstellen der Zentralstelle für Sortenwesen auszuüben. § 14 (1) Betriebe, von denen Saat- bzw. Pflanzgut zur Attestierung gelangt, sowie Betriebe, die Saat- und Pflanzgut erfassen und die Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaues mit Saat- bzw. Pflanzgut durchführen, sind verpflichtet, Ernteertrag, Zugang und Verbleib des attestierten Saat- bzw. Pflanzgutes einwandfrei nachzuweisen. (2) Die Zentralstelle für Sortenwesen und die WB Saat- und Pflanzgut sind berechtigt, in die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Einsicht zu nehmen. § 15 Die Bestimmungen für die Durchführung der Probenahme von Saatgut und Rohware sind in den TGL „Probenahme“ geregelt. § 16 (1) Die für die Attestierung erforderlichen Proben dürfen nur durch zugelassene Saatgutprobenehmer gezogen werden. Die Zulassung der Saatgutprobenehmer erfolgt durch die Saatenanerkennungsstellen der Zentralstelle für Sortenwesen. (2) Die Probeziehung zum Zwecke der Mängelanzeige darf nur durch einen Probenehmer erfolgen, der aus der beanstandeten Partie bisher keine Probe gezogen hat und weder dem Versand- noch dem Empfangsbetrieb angehört. § 17 (1) Für die Durchführung der Bestands- und Selektionskontrolle, der Feldanerkennung, der Probenahme und der Untersuchung der Proben wird eine Vermehrungsgebühr erhoben. Der Vertragspartner des Vermehrers hat diese Gebühr vom Vermehrer einzuziehen. Ist der Vertragspartner des Vermehrers kein DSG-Be-trieb, so ist die Gebühr an die WB Saat- und Pflanzgut abzuführen. (2) Die Vermehrungsgebühr beträgt, unabhängig davon, ob anerkannt bzw. zugelassen oder die Anerkennung bzw. Zulassung versagt wurde: für jeden angefangenen Hektar Vermehrungsfläche: bei Kartoffeln 10, DM bei zweijährigen landwirtschaftlichen Fruchtarten mit Pflanzlingsanzucht 12,50 DM bei allen übrigen landwirtschaftlichen Fruchtarten und bei gartenbaulichen Hülsenfrüchten 7,50 DM für jede angefangene 0,25 ha Vermehrungsfläche: bei zweijährigen gartenbaulichen Fruchtarten mit Pflanzlirigsanzucht 3, DM bei Arznei- und Gewürzpflanzen 3, DM bei allen übrigen gartenbaulichen Fruchtarten 2, DM (3) Bei zweijährigen Fruchtarten mit Pflanzlingsanzucht wird die Vermehrungsgebühr im Samenerntejahr erhoben. (4) Für jede Probenahme und Untersuchung von Proben zur erneuten Attestierung überlagerter Partien wird eine Gebühr in Höhe von 5, DM erhoben. Die Gebühr ist vom Eigentümer der Ware an die Zentralstelle für Sortenwesen zu zahlen. (5) Für jede Probenahme zum Zwecke der Nachuntersuchung oder der Mängelanzeige wird eine Probenahmegebühr in Höhe von 3, DM erhoben. Sie ist von dem Betrieb einzuziehen, dessen Mitarbeiter die Probenahme durchgeführt hat. (6) Die dem Probenehmer entstandenen Reisekosten sind vom Antragsteller in gesetzlich zulässiger Höhe zu tragen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? bei operativ bedeutsamen Personen, die Bearbeitung erkannter Feindtätigkeit oder des Verdachts von Feindtätigkeit in und die Vorkommnisuntersuchung, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für das Wirken feindlich-negativer Elemente rechtzeitiger zu erkennen und wirksamer auszuschalten. Auch der Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt gab in seinem Diskussionsbeitrag wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Planung der Arbeit mit - auf der Grundlage von Führungskonzeptionen, Voraussetzungen -für das Erzielen einer hohen politischoperativen Wirksamkeit der - Vorteile bei der Arbeit mit, wie kann die Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Untersuchung solche Voraussetzungen zu schaffen, die bei der entsprechenden Bereitschaft des Beschuldigten weitere Straftaten verhindern. Die Einstellung des Beschuldigten zum.

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