Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 631

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 631 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 631); Gesetzblatt Teil II Nr. 81 Ausgabetag: 9. September 1963 631 Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission und dem Leiter des zuständigen zentralen Organs des Staatsapparates. (3) Die den Betrieben übergeordneten Organe regeln die Anwendung dieser Anordnung mit Zustimmung des Ministers der Finanzen in Brancherichtlinien oder planmethodischen Bestimmungen. §13 Schlußbestiinmungeii (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten entsprechend der Selbstkostenverordnung vom 12. Juli 1962 (GBl. II S. 445) für den im § 1 Abs. 1 genannten Geltungsbereich außer Kraft: alle gesetzlichen Bestimmungen, in denen die Buchung zu Lasten der bisherigen Kontenklasse 7 (übriges Ergebnis) und die Finanzierung als Gewinnverwendung angewiesen ist, soweit im § 4 dieser Anordnung nichts anderes bestimmt ist. Außer Kraft treten weiter: 1. § 17 Abs. 3 der Verordnung vom 8. September 1961 über die Kontrolle der Lohnfonds in der volkseigenen und konsumgenossenschaftlichen Wirtschaft (GBl. II S. 449), 2. § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c, § 2 Abs. 1 Buchstaben c und d, § 2 Abs. 1 von Buchst, g die Klammer „(z. B. Weihnachtszuwendungen)“, § 2 Abs. 3 Buchst, d, ' § 2 Abs. 3 von Buchst, e die Worte „(z. B. Weihnachtszuwendungen), sowie die gesetzlich zulässigen Überschreitungen der geplanten sonstigen Gewinnverwendung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst, c“ der Anordnung Nr. 2 vom 25. September 1959 über die Verwendung der Gewinne in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. II S. 272), 3. § 2 der Vierten Verordnung vom 11. Februar 1960 über den Betriebsprämienfonds sowie den Kultur-und Sozialfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (GBl. I S. 114), 4. § 13 Abs. 1 Buchst, c der Anordnung vom 31. März 1958 über die Abführung der Gewinne und Umlaufmittel sowie die Zuführung von Stützungen, sonstigen Ausgaben und Umlaufmitteln in der volkseigenen Wirtschaft (GBl. II S. 45), 5. § 2 der Anordnung vom 7. Januar 1957 über die Behandlung der Umbewertung richtsatzplangebundener Bestände (GBl: II S. 38), 6. Ziff. 1 Buchst, b die Worte „zu Lasten des Ergebnisses Konto 2174 altes Rechnungswesen, Konto 736 neues Rechnungswesen“ der Anweisung Nr. 161/53 vom 5. Oktober 1953 über die Behandlung zweifelhafter Forderungen der Betriebe der volkseigenen Wirtschaft gegen Schuldner in Westberlin und Westdeutschland (ZB1. S. 491). Berlin, den 26. August 1963 Anordnung Nr. 26* zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 2. September 1963 Zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) vom 8. September 1938 (RGBl. II S. 663) wird folgendes angeordnet: § 1 (1) § 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Beschwerden sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu bearbeiten und zu beantworten.“ (2) § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Eisenbahn hat die Kurse, zu denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge in inländische Währung umrechnet (Umrechnungskurse), sowie die Kurse, zu denen sie fremdes Geld in Zahlung nimmt (Annahmekurse), auf Verlangen bekanntzugeben.“ § 2 § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Auf den Bahnhöfen sind die Ankunfts- und Abfahrzeiten der Züge rechtzeitig auszuhängen und den Reisenden die Möglichkeiten zu bieten, sich über die Fahrpläne zu unterrichten. Aus den Fahrplänen müssen Gattung, Wagenklassen, Zulassungsbedingungen für die Reisenden und Abfahrzeiten für größere Übergangs- und die Endbahnhöfe auch die Ankunftszeiten der Züge und die wichtigsten Zuganschlüsse zu ersehen sein. Änderungen sind ebenfalls bekanntzugeben und auf den aushängenden Fahrplänen ersichtlich zu machen. Nicht mehr gültige Fahrpläne sind sofort zu entfernen.“ § 3 § 9 erhält folgende Fassung: „§ 9 Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingt zugelassene Personen (1) Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder sich den Anordnungen der Beschäftigten nicht fügen, ferner betrunkene Personen und solche, die den Anstand verletzen, können von , der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis und Gepäckfracht. (2) Personen mit übertragbaren Krankheiten, die für die Mitreisenden eine gesundheitliche Gefährdung darstellen, werden grundsätzlich nicht mit der Eisenbahn befördert. (3) Unterwegs erkrankte Personen werden wenigstens bis zum nächsten geeigneten Bahnhof befördert, wo sie Pflege finden können. Fahrpreis und Gepäckfracht werden nach Abzug des Betrages für die durchfahrene Strecke gemäß § 24 erstattet. Die Mitreisenden sind in anderen Abteilen unterzubringen. (4) Für notwendig werdende angemeldete Sammeltransporte von Kranken oder ansteckungsverdäch ti-gen Personen ist ein besonderes Wagenabteil oder ein Wagen mit leicht abwaschbaren und leicht zu desinfizierenden Sitzen bereitzustellen. Die Genehmigung für den Transport ist vom zuständigen Direktionsarzt einzuholen. (5) Für das besondere Wagenabteil oder den Wagen ist die tarifmäßige Gebühr zu entrichten. Der Minister der Finanzen I. V.: S a n d i g Erster Stellvertreter des Ministers Anordnung Nr. 25 (GBl. II 1961 Nr. 64 S. 431);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

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