Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 575

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 575 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 575); Gesetzblatt Teil II Nr. 73 Ausgabetag: 15. August 1963 575 besonderen Fällen Vertreter von Wissenschaft und Praxis außerhalb der Akademie hinzugezogen werden; b) die Bestätigung der Pläne der Akademie im Einverständnis mit den zuständigen staatlichen Organen, soweit, das nicht den Organen der Arbeitsgemeinschaften der Institute zugewiesen ist; c) die Beratung, Planung und Koordinierung der Arbeiten des Plenums und der Klassen, d) die Entgegennahme von Rechenschaftslegungen seitens des Geschäftsführenden Präsidiums, der Klassen und der Forschungsbereiche, e) Vorschläge für die Bildung von Kommissionen für akademische Aufgaben und Unternehmen, f) die Bestätigung von Wahlen sowie die Koordinierung und Befürwortung von Wahlvorschlägen. § 20 Gcschäftsführendes. Präsidium (1) Das Geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Generalsekretät und zwei seiner Stellvertreter. (2) Das Geschäftsführende Präsidium leitet die Arbeit der Akademie und überwacht die Elinhaltung des Statuts und die Erledigung der Beschlüsse. (3) Das Geschäftsführende Präsidium hat insbesondere a) für seine Tätigkeit einen Arbeitsplan aufzustellen und dessen Durchführung zu kontrollieren, b) die Sitzungen des Präsidiums vorzubereiten, c) Wahlvorschläge und Wahlen sowie organisatorisdie Beschlüsse zu bestätigen, d) über die Mitgliedschaft der Akademie in Organisationen zu entscheiden, e) über die Bildung von Nationalkomitees bei der Akademie zu beschließen sowie über Angelegenheiten der der Akademie angegliederten Gesellschaften zu befinden. §21 Erweitertes Präsidium (1) Das Erweiterte Präsidium besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, einem Stellvertretenden Sekretär jeder Klasse und den Mitgliedern der Leitungsorgane der Arbeitsgemeinschaften der Institute. (2) Zum Tätigkeitsbereich des Erweiterten Präsidiums gehören die Beratung grundsätzlicher gemeinsamer Fragen der Einrichtungen der Akademie sowie die Wahl der Leiter (Vorsitzenden) der Sektionskonsilien und der Arbeitsgemeinschaften der Institute entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. § 22 Räte und Kommissionen (1) In allen Einrichtungen der Akademie können zur Erledigung besonderer Aufgaben durch die zuständigen Organe Räte oder Kommissionen geschaffen werden. (2) Zur Lenkung eines vom Plenum beschlossenen wissenschaftlichen Gemeinschaftsunternehmens bildet die zuständige Klasse oder das Plenum aus Akademiemitgliedern durch Wahl eine wissenschaftliche Kommission. (3) Über die Organisation und Arbeitsweise soldier Kommissionen bestimmen die Geschäftsordnungen. § 23 Nationalkomitees Zur Wahrnehmung der Vertretung der nationalen Wissenschaft in internationalen Organisationen kann der Generalsekretär auf Grund eines Beschlusses des Geschäftsführenden Präsidiums bei der Akademie Nationalkomitees bilden. § 24 Präsident (1) Der Präsident vertritt die Akademie in der Öffentlichkeit. (2) Er führt den Vorsitz im Plenum und in den Präsidien. (3) Er sorgt zusammen mit den übrigen Mitgliedern des Geschäftsführenden Präsidiums für den geregelten Ablauf der akademischen Arbeiten und für die Einhaltung des Statuts. (4) Im Falle der Verhinderung beauftragt er ein Mitglied des Geschäftsführenden Präsidiums mit seiner Vertretung. § 25 Vizepräsidenten (1) Dem Präsidenten stehen Vizepräsidenten zur Seite. (2) Die Erarbeitung und die Festlegung der Entwicklung und die Planung der Forschung im Naturwissenschaftlich-technischen Forschungsbereich ist ein Teil des Geschäftsbereiches eines Vizepräsidenten. Die Erarbeitung und die Festlegung der Entwicklung und die Planung der Forschung im Gesellschaftswissenschaftlichen Forschungsbereich und die Leitung der wissenschaftlichen Arbeit der zusammengefaßten gesellschaftswissenschaftlichen Institute sind ein Teil des Geschäftsbereiches eines weiteren Vizepräsidenten. (3) Die Leitung der Forschungsgemeinschaft der naturwissenschaftlichen, technischen und medizinischen Institute ist der Geschäftsbereich eines weiteren Vizepräsidenten. (4) Der aus dem Amt scheidende Präsident ist für dia Dauer der nächsten Wahlperiode Vizepräsident. (5) Die Einzelheiten werden in den Geschäftsordnungen geregelt. § 26 Sekretäre Die Sekretäre leiten die Tätigkeit ihrer Klassen. Sie haben einen oder mehrere ständige Vertreter. Generalsekretär §27 (1) Der Generalsekretär führt die Geschäfte des Plenums und der Präsidien. Er organisiert und leitet dia Verwaltung der Akademie, soweit nicht Verwaltungsgeschäfte an Arbeitsgemeinschaften der Institute über-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

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