Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 552

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 552 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 552); 552 Gesetzblatt Teil II Nr. 70 - Ausgabetag: 6. August 1963 § 6 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. Juli 1963 Der Minister für Volksbildung Prof. Dr. L e m m n i t z Brandschutzanordnung Nr. 10. - Brandschutz in landwirtschaftlichen Betrieben Vom 12. Juli 1963 Zum Schutze landwirtschaftlicher Betriebe vor Brandgefahren wird auf Grund des § 12 des Brandschutzgesetzes vom 18. Januar 1956 (GBl. I S. 110) im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates folgendes angeordnet: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt für alle landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betriebe, die der pflanzlichen oder tierischen Produktion dienen, einschließlich aller dazugehörigen Gebäude, Räume und Höfe nachstehend Betriebe genannt. (2) Für die Lagerung leicht brennbarer landwirtschaftlicher Erzeugnisse gilt die Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 105/1 vom 18. Juni 1960 (GBl. I S. 425), Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 105/2 vom 26. Januar 1961 (GBl. II S. 43) und die Berichtigung (GBl. II1961 S. 190). Die Lagerung von Pflanzenstroh in der Industrie und den volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetrieben ist gemäß Brandschutzanordnung Nr. 5 vom 3. November 1960 (GBl. II S. 440) durchzuführen. (3) Scheunen, Ställe, Futterböden, Speicher, Darren, Trocknungsanlagen oder ähnlich genutzte Räume der Betriebe sind feuergefährdete Betriebsstätten. (4) Für Wohnstätten in landwirtschaftlichen Betrieben gelten die Bestimmungen der Brandschutzanordnung Nr. 4 vom 21. Juli 1960 Wohnstätten (GBl. I S. 438). § 2 V erantworf 1 ichkeit Die Leiter der Betriebe sowie die Vorstände der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und der gärtnerischen Produktionsgenossenschaften nachstehend Betriebsleiter genannt sind für die Durchführung aller Brandschutzmaßnahmen verantwortlich. § 3 Allgemeine Bestimmungen (1) Höfe, Abstellplätze für Fahrzeuge und landwirtschaftliche Maschinen sowie Stall- und Scheunengänge der Betriebe sind von Heu, Stroh und anderen leicht brennbaren Stoffen frei zu halten. (2) In Scheunen und Ställen ist das Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer oder Licht untersagt. Für andere Wirtschaftsgebäude sowie Höfe gilt das gleiche, wenn brennbare Erzeugnisse gelagert oder aufbewahrt werden. In den Hof- bzw. Gebäudeeingängen sind entsprechende Verbotsschilder deutlich sichtbar anzubringen. (3) Die Betriebsleiter sowie die Angehörigen der Betriebe haben dafür zu sorgen, daß Kinder in Scheunen, Stallungen, auf Mietenplätzen oder in sonstigen Betriebsräumen nicht spielen. (4) Die bauliche Ausfühl ing von Betriebsgebäuden hat nach den bautechnischen Bestimmungen zu erfolgen. Nichtproduktionsbedingte Durchbrüche bzw. Öffnungen in Wänden und Decken von Betriebsgebäuden sind so mit Baustoffen zu verschließen, daß sie die Feuerwiderstandsgrenze des betreffenden Bauteiles besitzen. Die Art des Verschlusses produktionsbedingter Öffnungen richtet sich nach den bautechnischen Bestimmungen. (5) Durchfahrten, Hof- und Gebäudeeingänge, Treppen und sonstige Wege sind in voller Breite frei zu halten. (6) Hoftore, Gebäudetüren usw. sind nach Arbeitsschluß. Luken nach dem Beenden des jeweiligen Arbeitsganges, geschlossen zu halten. (7) Notwendig werdende Auftauarbeiten an Wasserleitungen oder ähnlichen sind nur unter Verwendung von heißem Wasser, Dampf oder heißen Lappen durchzuführen. Elektrische' Auftaugeräte, die vom DAMW zugelassen sind, können verwendet werden. (8) Zur Notbeleuchtung sind nur allseitig geschlossene Sturmlaternen bzw. Akkulampen zu verwenden. (9) Gebläserohrleitungen sind mit Brandschutzschiebern zu versehen, damit Brandabschnitte untereinander keine Verbindung haben. (10) Die elektrisch leitfähigen Teile pneumatischer Förderanlagen sind zu erden. § 4 Feuerstätten (1) Das Errichten und Verändern von Feuerstätten bzw. Räucherkammern hat nach den bautechnischen Bestimmungen zu erfolgen. (2) In Scheunen und ähnlich genutzten Räumen bzw. Gebäuden ist das Aufstellen von Feuerstätten untersagt. Dämpfer sind in einem gesonderten Raum aufzustellen. (3) Feuerstätten, die zur Klimatisierung von Ställen erforderlich werden, bedürfen vor ihrer Aufstellung der Zustimmung des zuständigen örtlichen Brandschutzorgans. Die gemäß den bautechnischen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen werden hiervon nicht berührt. (4) Führen in Altbauten Schornsteine durch Lagerräume bzw. -böden, so sind diese im Umkreis von 1 m von allen leicht brennbaren Stoffen frei zu halten. In Neubauten hat die Sicherung leicht brennbarer Stoffe durch Ummantelung der Schornsteine entsprechend dem zutreffenden Standard zu erfolgen. (5) Der Betrieb ortsbeweglicher Dämpfkolonnen ist unter Beachtung der Windrichtung nur in einer Entfernung von mindestens 5 m von Gebäuden mit Hartdach bzw. mindestens 10 m von Gebäuden mit Weichdach gestattet. Zur Vermeidung von Funkenflug sind an den Rauchrohren wirksame Funkenschutzeinrichtungen anzubringen. Die Beheizung darf nur mit festen Brennstoffen wie Holz und Kohle erfolgen. Während des Betriebes sind ortsbewegliche Dämpfkolonnen zu überwachen. § 5 Warmluftaniagen in landwirtschaftlichen Betrieben (1) Das Errichten und Verändern von Warmluftanlagen hat nach den einschlägigen Bestimmungen zu erfolgen. (2) Die Heizräume für Warmluftanlagen sind von anderen Räumen nach den bautechnischen Bestimmungen ahzu trennen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Ob.jekt-dienststellen wesentlich zu erhöhen. Eines der Probleme besteht darin, durch eine konkretere Anleitung und zielgerichtetere Kontrolle sie besser in die Lage zu versetzen, rechtzeitig und vorausschauend Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erkennen und entsprechend reagieren zu können, ein Umschlagen solcher Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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