Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 532

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 532 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 532); 532 Gesetzblatt Teil II Nr. 68 Ausgabetag: 1. August 1963 § 25 Hervorragende Leistungen bei der Förderung und Lenkung der Neuererbewegung, vor allem bei der Übertragung der Erfahrungen der Besten, können außerhalb dieser Verordnung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch die Verleihung von staatlichen Auszeichnungen, durch die Gewährung von Prämien oder durch sonstige Anerkennungen gewürdigt werden. § 26 Recht auf Vergütung (1) Neuerungen sind, wenn sie benutzt werden, durch einmalige Zahlungen zu vergüten. Das Recht auf Vergütung haben der Einreicher eines Neuerervorschlages, der Urheber einer Neuerermethode oder der Patentinhaber oder ihre Rechtsnachfolger (Vergütungsberechtigte). Ist die zu vergütende Leistung das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit, so haben alle Beteiligten das Recht auf Vergütung entsprechend ihrer Leistung. Neuerungen, die unter § 2 Abs. 5 fallen, begründen kein Recht auf Vergütung. (2) Eine Vergütung an Betriebsleiter oder an ihre Stellvertreter darf nur mit Zustimmung des Leiters des unmittelbar übergeordneten Organs gezahlt werden. § 27 Berechnung der Vergütung (1) Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist grundsätzlich der errechnete oder geschätzte Nutzen eines Benutzungsjahres. Das Benutzungsjahr besteht aus den ersten 12 Monaten seit Benutzungsbeginn. Beträgt die Benutzungsdauer weniger als ein Benutzungsjahr, so ist der tatsächliche Benutzungszeitraum für die Berechnung der Vergütung zugrunde zu legen. (2) Die Vergütung wird nach den Anlagen 1 und 2 berechnet. (3) Ist der Nutzen nicht zu errechnen und nicht mit hinreichender Sicherheit zu schätzen, so ist bei der Berechnung der Vergütung vom Industrieabgabepreis der Erzeugnisse im ersten Benutzungsjahr auszugehen. Ein Fünftel der Summe des Industrieabgabepreises (Umsatz) des Erzeugnisses oder des Teiles, das durch die Neuerung verändert wird, ist als Nutzen für die Berechnung der Vergütung nach den Anlagen 1 und 2 zugrunde zu legen. (4) Der Präsident des Patentamtes erläßt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, dem Minister der Finanzen und dem Vorsitzenden des Volkswirtschaftsrates eine Anordnung über die Ermittlung des Nutzens, welcher der Berechnung der Vergütung für Neuerungen zugrunde zu legen ist. (5) Besonderheiten der Vergütung bei der Einsparung von Material, Energie und Investitionsmitteln werden in Durchführungsbestimmungen geregelt. § 28 Vergütung bei Erfüllung einer Neuerervereinbarung (1) Neuerer, die vereinbarungsgemäß eine betriebliche oder überbetriebliche Neuerervereinbarung erfüllt haben, erhalten als Anerkennung hierfür einen Zuschlag zur Vergütung in Höhe von 15 % des Vergütungsbetrages, der nach den Anlagen 1 und 2 errechnet wurde. Bei einer betrieblichen Neuerervereinbarung bildet der Vergütungsbetrag, der sich aus der Benutzung im erstbenutzenden Betrieb ergibt, die Grundlage für die Berechnung des Zuschlages. Handelt es sich um eine überbetriebliche Neuerervereinbarung, so ist grundsätzlich derjenige Vergütungsbetrag als Grundlage für die Berechnung des Zuschlages anzusehen, welcher sich für den Teil der Benutzung ergibt, der beim Abschluß der Neuerervereinbarung vorgesehen war. (2) Wirken die Neuerer entsprechend den in der Neuerervereinbarung übernommenen Verpflichtungen an der Realisierung mit, so erhalten sie dafür einen weiteren Zuschlag zur Vergütung, der gemäß § 30 festzulegen ist. § 29 Vorvergütung (1) Nach Beginn der Benutzung einer Neuerung ist eine Vorvergütung an die Vergütungsberechtigten zu zahlen, die auf die gesamte Vergütung angerechnet wird. (2) Die Vorvergütung beträgt für einen Neuerervorschlag oder für eine Neuerermethode bis zu 150 DM und für eine durch Wirtschaftspatent geschützte Erfindung bis zu 400 DM. Übersteigt die auf Grund des vorkalkulierten Nutzens errechnete Vergütung nicht die genannten Höchstbeträge, so ist die gesamte Vergütung zu zahlen. Ergibt sich nach Beendigung des ersten Benutzungsjahres oder nach Beendigung der Benutzung, soweit der Benutzungszeitraum kürzer als ein Benutzungsjahr ist, ein erheblich höherer als der vorkalkulierte Nutzen, so erhält der Neuerer eine Nachvergütung. (3) Die Betriebsleiter haben sicherzustellen, daß bei der Zahlung der Vorvergütung gemäß den Absätzen 1 und 2 die Regelungen der Sechsten Durchführungsbestimmung vom 21. November 1961 zur Verordnung über die Rechte und Pflichten der Meister in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und über die Erhöhung ihrer Gehälter Meisterfonds (GBl. II S. 529) beachtet werden. §30 Vergütung für die Realisierung (1) Jeder Werktätige, der bei der Realisierung einer Neuerung hervorragende Leistungen vollbringt, die über die Arbeitspflichten hinausgehen, erhält eine vom Betriebsleiter unter Berücksichtigung der Höhe des entstehenden Nutzens festzusetzende Vergütung, die bis zu 3000 DM betragen kann. (2) Nach Beginn der Benutzung einer Neuerung ist eine Vorvergütung gemäß § 29 an die Werktätigen zu zahlen, die nach Abs. 1 eine Vergütung erhalten werden. § 31 Erhöhung der Vergütung (1) In Einzelfällen kann die Vergütung für Neuerungen, die von besonders großer Bedeutung sind, bis zum Dreifachen erhöht werden. Die Vergütung ist durch den Leiter des zuständigen zentralen Organs des Staatsapparates festzusetzen. Der Betrag, um den die Vergütung erhöht wird, ist aus dem zentralen Fonds des Patentamtes zu zahlen. Es ist ein mit Gründen versehener Antrag beim Patentamt einzureichen. (2) Die Leiter der Bezirkswirtschaftsräte haben das Recht gemäß Abs. 1, wenn die Neuerungen nur in Betrieben benutzt werden, denen ein Organ gemäß Abs. 1 nicht übergeordnet ist. § 32 Erstattung von Aufwendungen Notwendige Aufwendungen (Bereitstellung von eigenem Material, Kosten für eigene oder fremde Konstruktionsleistungen oder andere Leistungen), die den Werktätigen nachweisbar bei der Erarbeitung und Reali-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 532 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 532) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 532 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 532)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitätensind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersüchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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