Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 523

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 523 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 523); Gesetzblatt Teil II Nr. 67 Ausgabetag: 26. Juli 1963 523 Anordnung über die Zahlung von Qualitätsprämien für Saatgetreide. Vom 19. Juli 1963 Auf Grund des Abschn. IV Ziff. 3 des Beschlusses des Ministerrates vom 16. August 1962 über die Ordnung im Saat- und Pflanzgutwesen der Deutschen Demokratischen Republik Auszüge (GBl. II S. 567) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes angeordnet: § 1 (1) Für die aus den Aufwüchsen der Getreidevermehrung abgelieferte Ware wird dem Vermehrer von den DSG-Betrieben bei Sommer- und Winterweizen, Sommer- und Winterroggen, Sommer- und Wintergerste und Hafer eine Qualitätsprämie in folgender Höhe gezahlt, wenn die nachstehend genannten Werte des Wassergehaltes nicht überschritten werden: für Rohware oder nicht attestierte aufbereitete Ware mit einem Prämie Wassergehalt von bis DM/dt 17 % 2,10 17,1 o/o 19 % 1,80 19,1% 20% 1,50 (2) Bei der Ablieferung von Saatgut nach TGL erhält der Vermehrer eine Qualitätsprämie von 2,10 DM je dt. (3) Die Qualitätsprämien nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht gezahlt, wenn der Vermehrer den im Vermehrungsvertrag vereinbarten Endablieferungstermin überschreitet oder die im Vermehrungsvertrag gebundene Menge nicht erfüllt. § 2 (1) Die Zahlung der Qualitätsprämie hat nur für Saatgut oder für den im Rohwareattest festgestellten Säatgutanteil zu erfolgen. Nicht als Saatgut anerkannte oder zugelassene Ware unterliegt den Bestimmungen für Konsumware. (2) Die Qualitätsprämien sind von den DSG-Betrieben nach Erfüllung des Vermehrungsvertrages an den Vermehrer zu zahlen. §3 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 28. August 1958 über die Zahlung von Lieferprämien für Saatgetreide (GBl. I S. 673) außer Kraft. Berlin, den 19. Juli 1963 Der Vorsitzende des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Ewald Minister Anordnung über die Zahlung von Liefer- und Qualitätsprämien für das Saatgut von Speisehülsenfrüchten. Vom 19. Juli 1963 Auf Grund des Abschn. IV Ziff. 3 des Beschlusses des Ministerrates vom 16. August 1962 über die Ordnung im Saat- und Pflanzgutwesen der Deutschen Demokratischen Republik Auszüge (GBl. II S. 567) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes angeordnet: § 1 Vermehrer, die einen Vermehrungsvertrag über Speisehülsenfrüchte (Saatgut) abgeschlossen haben, erhalten je dt abgelieferter Speisehülsenfrüchte Speiseerbsen, Speisebohnen, Speiselinsen zuzüglich zum gültigen Saatguterzeugerpreis eine Lieferprämie von 50 DM. § 2 (1) Für die aus den Aufwüchsen der Vermehrung von Speisehülsenfrüchten Speiseerbsen, Speisebohnen, Speiselinsen abgelieferte Ware wird dem Vermehrer von den DSG-Betrieben eine Qualitätsprämie in folgender Höhe gezahlt, wenn die nachstehend genannten Werte des Wassergehaltes nicht überschritten werden: für Rohware oder nicht attestierte aufbereitete Ware mit einem Prämie Wassergehalt von bis DM/dt 16 o/o 18,- 16.1 o/o 18 o/o 14,- 18.1 o/o 20 o/o 10,- (2) Bei der Ablieferung von Saatgut nach TGL erhält der Vermehrer eine Qualitätsprämie von 18 DM je dt. (3) Die Qualitätsprämien nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht gezahlt, wenn der Vermehrer den im Vermehrungsvertrag vereinbarten Endablieferungstermin überschreitet. § 3 (1) Die Zahlung der Liefer- und Qualitätsprämien hat nur für Saatgut oder für den im Rohwareattest festgestellten Saatgutanteil zu erfolgen. Nicht als Saatgut anerkannte oder zugelassene Ware unterliegt den Bestimmungen für Konsumware. (2) Die Liefer- und .Qualitätsprämien sind von den DSG-Betrieben mit den Erzeugerpreisen an den Vermehrer zu zahlen. § 4 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Anordnung vom 12. März 1959 über die Zahlung von Anbau- und Lieferprämien für das Saatgut von Speisehülsenfrüchten (GBl. I S. 172) und die Anordnung Nr. 2 vom 2. April 1960 über die Zahlung von Anbau- und Lieferprämien für das Saatgut von Speisehülsenfrüchten (GBl. I S. 252) außer Kraft. Berlin, den 19. Juli 1963 Der Vorsitzende des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Ewald Minister;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 523 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 523) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 523 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 523)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

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