Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 522

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 522 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 522); 522 Gesetzblatt Teil II Nr. 67 Ausgabetag: 26. Juli 1963 Stadtbezirksgericht Friedrichshain Kammer für Arbeitsrechtssachen Stadtbezirk Friedrichshain Stadtbezirksgericht Köpenick Kammer für Arbeitsrechtssachen Stadtbezirk Köpenick Stadtbezirksgericht Lichtenberg Kammer für Arbeitsrechtssaehen Stadtbezirk Lichtenberg Stadtbezirksgericht Mitte Kammer für Arbeitsrechtssachen Stadtbezirk Mitte Stadtbezirksgericht Prenzlauer Berg Kammer für Arbeitsrechtssachen Stadtbezirk Prenzlauer Berg Stadtbezirksgericht Treptow Kammer für Arbeitsrechtssachen Stadtbezirk Treptow Stadtbezirksgericht Weißensee Kammer für Arbeitsrechtssaehen Stadtbezirk Weißensee Stadtbezirk Pankow § 2 (1) Die für die Bezirks- und Kreisarbeitsgerichte gewählten Schöffen werden ab 1. Juli 1963 bei den Senaten bzw. Kammern für Arbeitsrechtssachen der Bezirks-bzw. Kreisgerichte tätig, in deren Zuständigkeitsbereich sie gewählt wurden. (2) In den Fällen, in denen an Stelle eines Kreisarbeitsgerichts jetzt mehrere Kammern für Arbeitsrechtssaehen zuständig werden, werden die für dieses Kreisarbeitsgericht gewählten Schöffen bis zur Schöffenneuwahl unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse bei den neuen Kammern für Arbeitsrechtssachen tätig. § 3 Die bei den bisherigen Bezirks- und Kreisarbeitsgerichten anhängigen Sachen gehen in dem Stand, in dem sie sich am 30. Juni 1963 befinden, an die nach § 1 örtlich zuständigen Senate bzw. Kammern für Arbeitsrechtssachen der Bezirks- bzw. Kreisgerichte über. § 4 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1963 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsbestimmung vom 18. Dezember 1959 zur Verordnung über die Neugliederung und die Aufgaben der Arbeitsgerichte (GBl. I S. 923) außer Kraft. Berlin, den 27. Juni 1963 Der Minister der Justiz Dr. Benjamin Anordnung über die Lohnfondskontrolle in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung, die nach einem vereinfachten Betriebsplan arbeiten. Vom 15. Juli 1963 Im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission und des Volkswirtschaftsrates wird auf Grund der Verordnung vom 11. Oktober 1962 über den vereinfachten Betriebsplan in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung (GBl. II S. 768) folgendes angeordnet: § 1 In den Betrieben mit staatlicher Beteiligung, die nach einem vereinfachten Betriebsplan arbeiten, ist die Kontrolle des Lohnfonds durch das kontoführende Kreditinstitut auszuüben. § 2 (1) Die Leiter der Betriebe sind dafür verantwortlich, daß die im Planteil „Arbeitskräfteplan“ des vereinfachten Betriebsplanes festgelegten Kennziffern für a) Arbeitskräfte, b) Arbeitsproduktivität, c) Durchschnittslohn, d) Lohnfonds eingehalten werden. (2) Die Leiter der Betriebe sind verpflichtet, bei Nichteinhaltung der Kennziffern des Arbeitskräfteplanes Maßnahmepläne aufzustellen, in denen die erforderlichen Festlegungen zur Beseitigung von Überschreitungen der Planzahlen für Arbeitskräfte, Durchschnittslohn und Lohnfonds und zur Erfüllung der geplanten Arbeitsproduktivität zu treffen sind. Die Maßnahmepläne sind der kontoführenden Bank und dem Staats- oder Wirtschaftsorgan, dem der Betrieb zugeordnet ist, zusammen mit der statistischen Berichterstattung spätestens jedoch bis zum Ende des dem Quartalsschluß folgenden Monats einzureichen. (3) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, denen die Betriebe zugeordnet sind, haben bei Überschreitungen der Plankennziffern für Arbeitskräfte, Durchschnittslohn und Lohnfonds und bei Nichterreichung der geplanten Arbeitsproduktivität auf die Aufstellung von Maßnahmeplänen zur Einhaltung des Planteils Arbeitskräfteplan durch die Betriebe Einfluß zu nehmen und die Betriebe bei der Aufstellung und Durchführung der Maßnahmepläne zu unterstützen. § 3 Die Leiter der Betriebe sind verpflichtet, der für die Kontoführung zuständigen Bank den auf Quartale auf-gegliederten Planteil „Arbeitskräfteplan“ zu übergeben. Der Planteil muß den Bestätigungsvermerk des Leiters des Staats- oder Wirtschaftsorgans tragen, dem der Betrieb zugeordnet ist. § 4 (1) Die für die Kontoführung zuständige Bank kontrolliert vierteljährlich die Einhaltung des Arbeitskräfteplanes an Hand der statistischen Berichterstattung über Arbeitskräfte, Arbeitsproduktivität und Lohn. (2) Die für die Kontoführung zuständige Bank ist verpflichtet, a) die Vorlage von Maßnahmeplänen gemäß § 2 Abs. 2 zu kontrollieren bzw. die sofortige Aufstellung zu verlangen, b) die Durchführung der Maßnahmepläne zu kontrollieren, c) die zuständigen Staats- und Wirtschaftsorgane und die staatlichen Gesellschafter zu informieren, wenn keine bzw. nur unzureichende Maßnahmepläne aufgestellt werden oder wenn die Maßnahmepläne nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. § 5 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. Juli 1963 Der Minister der Finanzen Rumpf;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage eines soliden marxistisch-leninistischen Grundwissens zu widerlegen. Besonders bedeutsam sind diese Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Arbeit mit den übergebenen GMS.

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