Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 52

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 52 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 52); 52 Gesetzblatt Teil II Nr. 11 Ausgabetag: 5. Februar 1963 § 6 (1) Alle Aus- und Einfuhrgenehmigungen für Umzugs- und Erbschaftsgut sind zu numerieren. (2) Die Nummer der Aus- oder Einfuhrgenehmigung ist in allen Fracht- oder sonstigen Begleitpapieren anzugeben. Antragstellung §7 (1) Anträge auf Erteilung einer Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung für Umzugs- oder Erbschaftsgut, mit Ausnahme von Genehmigungen gemäß § 5 Absätzen 2 und 3, sind bei dem für den Wohnsitz des Absenders oder Empfängers zuständigen Rat des Kreises (Rat der Stadt bzw. Rat des Stadtbezirks) zu stellen. (2) Die Anträge sind schriftlich einzureichen. §8 Dem Antrag sind beizufügen: 1. a) Wenn eine Aus- oder Einfuhrgenehmigung für Umzugsgut beantragt wird, der Nachweis der Genehmigung zur Wohnsitzverlegung gemäß § 1 Abs. 1. b) Wenn eine Aus- oder Einfuhrgenehmigung für Erbschaftsgut beantragt wird, eine notariell beglaubigte Abschrift des Frbscheines oder ein dem Erbschein entsprechendes Dokument. 2. Eine Aufstellung aller über die Zollgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zu verbringenden Gegenstände in zweifacher Ausfertigung. §9 (1) Die Anträge gemäß § 7 sind von dem umziehenden Bürger bzw. dem Erben selbst zu stellen. (2) Soll der Antrag durch einen Dritten gestellt werden, so muß dieser hierzu im Besitz einer notariell beglaubigten Vollmacht sein. §10 Zollabfertigung (1) Die Aus- und Einfuhr von Umzugs- und Erbschaftsgut unterliegt der Zollabfertigung entsprechend den Bestimmungen der Zollverfahrensordnung vom 9. Mai 1962 (GBl. II S. 323). (2) Bei der Ausfuhr von Umzugs- oder Erbschaftsgut ist ein Zollantrag zur Abfertigung zur indirekten Ausfuhr bei der örtlich zuständigen Zolldienststelle zu stellen. (3) Bei der Einfuhr von Umzugs- oder Erbschaftsgut ist ein Zollantrag zur Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Zollanweisungsverkehr zu stellen. (4) Der zuständigen Zolldienststelle ist bei der Aus-bzw. Einfuhr von Umzugs- oder Erbschaftsgut gleichzeitig mit der Genehmigung die als Bestandteil der Genehmigung geltende, mit Prägesiegelabdruck und Unterschrift eines Bevollmächtigten versehene Aufstellung der Gegenstände gemäß § 8 Ziff. 2 vorzulegen. Schlußbestimmungen §11 Die Bestimmungen des Devisengesetzes vom 8. Februar 1956 (GBl. I S. 321), der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen und der Geldverkehrsordnung vom 20. September 1961 (GBl. II S. 461), werden durch diese Durchführungsbestimmung nicht berührt. §12 Die Ausfuhr oder Einfuhr von Umzugs- und Erbschaftsgut ist nur gestattet, wenn sie nicht gegen andere gesetzliche Bestimmungen verstößt. § 13 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. März 1963 in Kraft. (2) Gleichzeitig wird der § 35 Abs. 2 der Verordnung vom 9. Januar 1958 über die Durchführung des Außenhandels (GBl. I S. 89) gestrichen. Der Minister für Außenhandel und Innerdeutschen Handel B a 1 k o w Preisanordnung Nr. 789/3* Saat- und Pflanzgut von Gemüse sowie von Arznei- und Gewürzpflanzen . Vom 15. Januar 1963 §1 (1) Für Saat- und Pflanzgut von Gemüse sowie von Arznei- und Gewürzpflanzen der Warennummern: 11 33 61 00 bis 11 33 65 90 11 35 51 00 bis 1135 64 00 11 35 66 00 bis 11 35 69 00 11 35 82 00 11 35 84 00 bis 11 35 89 00 11 36 51 00 bis 11 36 80 00 11 37 33 00 11 37 34 00 11515100 bis 115179 00 1175 90 00 gelten die in der Anlage aufgeführten Preise. Die angegebenen Warennummern beruhen auf der 4. Auflage des Allgemeinen Warenverzeichnisses, Stand 1. Januar 1958. (2) Die in der Anlage aufgeführten Preise sind für alle Betriebe Festpreise und gelten für Saat- und Pflanzgut, das den gesetzlich festgelegten Gütebestimmungen entspricht. §2 Die Erzeugerpreise verstehen sich netto, ausschließlich Sack, frachtfrei Lager des DSG-Betriebes, bei Bahntransporten (außer Haus-Haus-Verkehr) frachtfrei Empfangsstation für alle Erntestufen. Die Frachtkosten hat der Erzeuger nur bis zu einer Entfernung von 150 km zu tragen. §3 (1) Die DSG-Betriebe und sonstigen Zuchtbetriebe haben bei Abgabe von Saatgut von Gemüse sowie von Arznei- und Gewürzpflanzen an Verkaufsstellen (Wiederverkäufer) diesen einen Preisnachlaß von 22 %, bezogen auf die Einzelhandelsverkaufspreise, zu gewähren. (2) Die DSG-Betriebe und sonstigen Zuchtbetriebe haben bei Abgabe von Pflanzgut von Gemüse sowie von Arznei- und Gewürzpflanzen an Verkaufsstellen (Wiederverkäufer) diesen einen Preisnachlaß von 20 %, bezogen auf die Einzelhandelsverkaufspreise, zu gewähren. * Preisanordnung Nr. 789/2 (GBl. II Nr. 73 S. 657 1962).;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 52 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 52) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 52 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 52)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

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