Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 512

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 512 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 512); 512 Gesetzblatt Teil II Nr. 66 - Ausgabetag: 24. Juli 1963 (5) Den Vorständen der LPG und den Direktoren der VEG wird empfohlen, die Fachkräfte, die im Rahmen der Aktion „Industriearbeiter aufs Land“ bis zum 31. Dezember 1962 delegiert und ihre Verpflichtung erfüllt haben oder bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung in LPG und VEG mit einem Besatz über 12 AK auf 100 ha LN eingesetzt wurden, für eine ständige Tätigkeit in diesem Betrieb zu gewinnen und sie entsprechend Abs. 1 Buchst, b aus Mitteln des Betriebsprämienfonds materiell zu interessieren. (6) Halten die delegierten Fachkräfte aus eigenem Verschulden ihre vertraglich festgelegte Verpflichtung nicht ein, haben sie die einmalige Beihilfe entsprechend Abs. 1 Buchstaben a und b zurückzuerstatten. § 4 Werbeauflagen Der Vorsitzende des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik erteilt in Abstimmung mit der Staatlichen Plankommission nach den Erfordernissen der landwirtschaftlichen Produktion im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel den einzelnen Bezirken jährlich Werbeauflagen. In diesen Werbeauflagen kann den Bezirkslandwirtschaftsräten für die Durchführung bestimmter Spezialaufgaben (z. B. Entwicklung der Schafzucht in den Nordbezirken) gestattet werden, die erforderlichen Fachkräfte nach den Grundsätzen dieser Anordnung auch in LPG und VEG mit einem Arbeitskräftebesatz über 12 AK auf 100 ha LN einzusetzen. § 5 Finanzierung Die notwendige Finanzierung zur Durchführung dieser Anordnung erfolgt an Fachkräfte, die in LPG delegiert werden, bis zum 30. Juni 1963 durch den zuständigen Rat des Kreises aus Epl. 14, Kap. 178/1 Delegierung von Fachkräften in LPG mit niedrigem Arbeitskräftebesatz. Ab 1. Juli 1963 erfolgt die Finanzierung durch die Landwirtschaftsräte der Kreise aus Epl. 52, Kap. 178/1 Delegierung von Fachkräften in LPG mit niedrigem Arbeitskräftebesatz. Für die Fachkräfte, die in VEG delegiert werden, erfolgt die Zahlung durch und zu Lasten des Einsatzbetriebes und ist im Kontrollbericht gesondert auszuweisen. § 6 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1963 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Anordnung Nr. 2 vom 15. Juni 1959 zur Durchführung der Aktion „Industriearbeiter aufs Land“ (GBl. I S. 622) und die Richtlinie über den Einsatz und die Vergütung von Kadern in LPG (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft Nr. 13 vom 25. Oktober 1960). Berlin, den 6. Juli 1963 S t o p h Erster Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates/ Anordnung über die planmäßige Grundüberholung von Lastkraftwagen und Kraftomnibussen. Vom 1. Juli 1963 Die planmäßige Durchführung der Grundüberholungen von Lastkraftwagen und Kraftomnibussen der volkseigenen Wirtschaft erfordert eine zentrale Abstimmung mit der vorhandenen Instandsetzungskapazität. Im Einvernehmen mit den Feilem der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates wird deshalb folgendes angeordnet: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt für die sozialistischen Betriebe und Dienststellen des Verkehrswesens, einschließlich der Städtischen Nahverkehrsbetriebe, sowie die sozialistischen Betriebe und Einrichtungen der übrigen Wirtschaft, soweit sie nicht über eigene Kraftfahrzeug-Instandsetzungskapazität verfügen. Die Belange der bewaffneten Organe werden gesondert geregelt. (2) Sie umfaßt nachstehende Kraftfahrzeugtypen: a) Lastkraftwagen Typ Robur 30 K und 32, H3A, S 4000, H6, G5, Skoda 706 RT; b) Zugmaschinen Typ Z 3, Z 4, Z 6, Skoda 706 RTTN; c) Kraftomnibusse Typ Robur 30 K, H6B, Ikarus 30/31, Ikarus 60 bis 630, Ikarus 55/66, Skoda 706 RO und RTO. (3) Diese Anordnung regelt die Anmeldung des Bedarfs an Grundüberholungen von Lastkraftwagen und Kraftomnibussen, die Bereitstellung von Kraftfahrzeug-Instandsetzungskapazität und die Abstimmung zwischen Instandsetzungsbedarf und -kapazität. (4) Der Abstimmung unterliegen von den im Abs. 2 Buchstaben a und b genannten Typen nur die Fahrzeuge mit nachstehenden serienmäßig hergestellten Aufbauten: a) Ladepritsche, b) Kipper, c) Kühlaufbau, d) Milchtank, e) Koffer, f) Möbelkoffer, g) Kasten. (5) Fahrzeugtypen, die darüber hinaus in die Abstimmung einbezogen werden, gibt das Ministerium für Verkehrswesen bekannt. (6) In die Abstimmung können auf Antrag Bedarfsanmeldungen anderer staatlicher Organe durch das Ministerium für Verkehrswesen einbezogen werden. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Eine Grundüberholung im Sinne dieser Anordnung ist die Gesamtinstandsetzung eines Kraftfahrzeuges, die sowohl das Fahrwerk als den Aufbau umfaßt. Sie muß durchgeführt werden, wenn;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

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