Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 46

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 46 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 46); 46 Gesetzblatt Teil II Nr. 10 Ausgabetag: 1. Februar 1963 Verfahrens die tatsächlichen Umstände des in der Anklage bezeichneten Verhaltens nicht den Verdacht rechtfertigen, daß es sich hierbei um eine Straftat handelt, oder wenn zwar der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, jedoch kein hinreichender Verdacht vorliegt, daß der Beschuldigte der Täter ist. Aus rechtlichen Gründen ist die Eröffnung abzulehnen, wenn die Handlungen keinen gesetzlichen Straftatbestand erfüllen, oder wenn andere notwendige Voraussetzungen für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens fehlen. Das können Strafauf-hebungs-, Rechtfertigungs-, Straf- oder Schuldausschließungsgründe sein, die der Eröffnung entgegenstehen. So ist die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, wenn sich aus dem Akteninhalt die fehlende Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten ergibt (§ 51 Abs. 1 StGB) oder nach §§ 52, 53, 54 StGB eine strafbare Handlung nicht vorliegt. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Voraussetzungen der §§ 228, 904 BGB erfüllt sind. Der Eröffnung des Hauptverfahrens stehen weiter die Verjährung der Strafverfolgung (§§ 86 ff. StGB) und auch persönliche Strafausschließungsgründe, wie die des § 25 Abs. 2 StEG, des § 247 Abs. 2 und des § 257 Abs. 2 StGB entgegen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist auch unzulässig im Falle des Rücktritts vom Versuch oder der tätigen Reue (§ 46 Ziffern 1 oder 2 StGB). Audi bei fehlendem Strafantrag (§ 61 StGB) darf das Hauptverfahren nicht eröffnet werden, es sei denn, daß der Staatsanwalt im Falle der Körperverletzung wegen besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung Anklage erhoben hat (§ 232 StGB). Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist auch abzulehnen, wenn das Gericht nach Prüfung des Akteninhalts zu dem Ergebnis kommt, daß die in der Anklage bezeichnete Handlung in ihrer äußeren Erscheinungsform zwar dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes entspricht, aber nicht gesellschaftsgefährlich ist (§ 8 StEG). Besteht nur wegen einer oder einiger der in der Anklage bezeichneten Handlungen hinreichender Tatverdacht, so ist nur insoweit Eröffnungsbeschluß zu erlassen, im übrigen ist die Eröffnung abzulehnen. Keinesfalls kann aber die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt werden, wenn das Gericht die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen oder einige davon lediglich rechtlich anders beurteilt, als dies vom Staatsanwalt in der Anklageschrift geschehen ist. 3. Ergibt die Prüfung des Gerichts, daß das Ermittlungsergebnis nicht ausreicht, den hinreichenden Verdacht einer strafbaren Handlung in allen Punkten der Anklage festzustellen und sind weitere Ermittlungen erforderlich und möglich, ist das Verfahren nach § 174 StPO in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zurückzuverweisen. Erschwerend für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist auch oft, daß die vom Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vorgetragenen und für die Sache bedeutsamen Einwendungen nicht auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind, daß den Möglichkeiten zur Aufklärung erheblicher Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen und der Vernehmung des Beschuldigten sowie zur Einschätzung seiner Person nicht oder nur ungenügend nachgegangen worden ist oder notwendige gutachtliche Äußerungen fehlen. Die Rückgabe der Sache nach § 174 StPO stellt eine Kritik an der Arbeit des Staatsanwalts und der Untersuchungsorgane dar, zu der die Gerichte im Interesse der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit verpflichtet sind. Jede Vertuschung vorhandener Mängel in der Ermittlung trägt die Möglichkeit in sich, daß sich diese durch das ganze gerichtliche Verfahren ziehen und zu fehlerhaften Entscheidungen führen. Im Rückgabebeschluß sind konkrete Hinweise zu geben, welche Umstände in der weiteren Ermittlung noch aufzuklären sind. Dabei dürfen an die Nachermittlungen keine nicht realisierbaren Anforderungen gestellt werden. Sie müssen für die Entscheidung Bedeutung haben, sich auf die Tat beziehen und mit dieser im Zusammenhang stehen. Bei Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt bleibt das Verfahren bei Gericht anhängig, da es damit zu erkennen gegeben hat, daß es zwar entscheiden will, das bisherige Ermittlungsergebnis aber noch keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung ist und einer Ergänzung bedarf. Ihrem Charakter nach ist diese Entscheidung des Gerichts eine prozeßleitende Maßnahme, durch die weder der Staatsanwalt noch der Beschuldigte beschwert sind. Ein Rechtsmittel steht ihnen deshalb nicht zu. 4. Im Eröffnungsverfahren hat das Gericht auch zu prüfen, ob es für die Entscheidung der Sache überhaupt zuständig ist, oder ob nicht die ausschließliche sachliche Zuständigkeit oder aber die örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Obwohl das Oberste Gericht bereits in der Entscheidung vom 7. November 1955 NJ 1956 S. 24 klargestellt hat, wie in solchen Fällen zu verfahren ist, wird gleichwohl zuweilen noch in fehlerhafter Weise das Hauptverfahren eröffnet und das Verfahren erst in der Hauptverhandlung an ein anderes Gericht verwiesen. Im Fall der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ist die Sache gemäß § 172 Ziff. 2 StPO durch Beschluß an den Staatsanwalt zurückzugeben. Da das Gericht in solchen Fällen nicht inhaltlich über die Sache entscheidet, scheidet eine Beschlußfassung nach § 175 StPO aus. Die nach § 172 Ziff. 2 StPO zu fassende Entscheidung hat auch nicht die Wirkung einer Rückgabe der Sache in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren nach § 174 StPO. Es handelt sich dabei nicht um eine prozeßleitende Maßnahme. Vielmehr wird damit wieder die alleinige Verantwortung des Staatsanwalts begründet. 5. Ergibt sich bei der Überprüfung des Akteninhalts, daß die Voraussetzungen des § 165 Ziffern 2 bis 4 StPO vorliegen, kann das Gericht die vorläufige Einstellung des Verfahrens verfügen. Die Akten sind in diesem Falle an den Staatsanwalt zurückzugeben; das Verfahren bleibt aber bei Gericht anhängig. Zu beachten ist dabei, daß die Einstellung des Verfahrens nach § 165 Ziff. 3 StPO, wenn also die zu erwartende Strafe für das mit der Anklage dem Beschuldigten zur Last gelegte Delikt neben einer bereits rechtskräftig verhängten oder einer wegen einer anderen Straftat zu erwartenden Strafe nicht ins Gewicht fällt, ihrer Wirkung nach endgültig ist. Das trifft insbesondere dann zu, wenn die andere Strafe bereits rechtskräftig ist oder bald rechtskräftig wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen. Zur Durchführung spezifischer operativ-technischer Aufgaben in den Untersuchungshaftanstalten ist eine enge Zusammenarbeit unerläßlich, um neue operativ-technische Mittel zur Erhöhung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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