Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 45

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 45 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 45); Gesetzblatt Teil II Nr. 10 Ausgabetag: 1. Februar 1963 45 klage vom Staatsanwalt bezeichneten Handlung des Beschuldigten gebunden. So kann es das Hauptverfahren wegen Unterschlagung statt wegen Diebstahls eröffnen. Es ist aber in tatsächlicher Hinsicht strikt an die Anklage gebunden. Maßgeblich sind stets die im Tenor der Anklage bezeichneten Handlungen. Das Gericht darf von sich aus keine weiteren, etwa aus dem Akteninhalt oder auch aus dem übrigen Inhalt der Anklageschrift ersichtlichen Handlungen des Beschuldigten in die Eröffnung des Hauptverfahrens einbeziehen, die nicht im Anklagetenor enthalten sind. Das wird von den Gerichten zuweilen verkannt. Die Entscheidung, ob und wegen welcher Handlung, die den Verdacht einer Straftat rechtfertigt, ein Bürger angeklagt und vor Gericht gestellt werden soll, obliegt dem Staatsanwalt als dem hierfür allein verantwortlichen staatlichen Ankläger. Jede andere Verfahrensweise verletzt die Rechte der Bürger. Da der Eröffnungsbeschluß die Grundlage des Hauptverfahrens bildet, ist es andererseits aber auch nicht zulässig, in der Hauptverhandlung seitens, des Staatsanwalts oder des Gerichts einzelne Handlungen „fallen zu lassen“ oder nur noch zur Charakterisierung heranzuziehen oder überhaupt zu übergehen. Es zeugt auch nicht von einer verantwortungsbewußten Arbeit des Gerichts, wenn es bei der Untersuchung der rechtlichen Seite der dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen die Prüfung unterläßt, ob der Beschuldigte überhaupt als Täter in Betracht kommt. So ist in der Sache S 122/61 des Kreisgerichts Roßlau das Verfahren gegen den Vorsitzenden einer AWG wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 1, 2, 48 der VO zum Schutze der Arbeitskraft eröffnet und durchgeführt worden, obwohl die Anklage und das Ermittlungsergebnis keinen Anhalt dafür boten, daß der Beschuldigte als Verantwortlicher im Sinne von §§ 1 und 2 dieser Bestimmung angesehen werden konnte. Die Mitglieder der AWG hatten nach Arbeitsschluß Arbeiten für ein Bauobjekt des Trägerbetriebes ausgeführt, das in keinem Zusammenhang mit dem genossenschaftlichen Wohnungsbau ihrer AWG stand. Sie erhielten vom Betrieb lediglich eine Vergütung, die auf die nach dem Statut zu erbringenden Eigenleistungen angerechnet wurde. Damit ging aber die Pflicht des Betriebsleiters des Trägerbetriebes, für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen, weder auf den Vorsitzenden der AWG über, noch kann die Art des Arbeitsbeitrages der Mitglieder als Selbsthilfe der AWG angesehen werden. Da der Beschuldigte auch nicht vom Betriebsleiter mit der Aufsicht und Leitung dieser Arbeiten, bei denen ein AWG-Mitglied tödlich verunglückt war, beauftragt war, hätte die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 175 StPO abgelehnt werden müssen. Bei der Prüfung, ob hinreichender Tatverdacht vorliegt, muß beachtet werden, daß der Eröffnungsbeschluß keine Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptverhandlung ist, in der erst durch die unmittelbare Beweisaufnahme die objektive Wahrheit festgestellt wird. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen müssen dem Wortlaut eines Strafgesetzes entsprechen und gesellschaftsgefährlich sein. Gesellschaftsgefährlich sind sie dann, wenn sie gegen die Grundlagen der Arbeiter-und-Bauern-Macht gerichtet sind oder eine schwere Mißachtung der so- zialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung oder der Rechte der Bürger in sich tragen, oder wenn sie aus mangelndem Verantwortungsbewußtsein, Undiszipliniertheit oder einer sonstigen rüdeständigen Einstellung begangen worden sind und die Entwicklung der sozialistischen Bewußtheit und der sozialistischen Beziehungen zwischen den Menschen in der Deutschen Demokratischen Republik behindern und dadurch die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung schädigen. In dieser Hinsicht werden von den Gerichten noch schwerwiegende Fehler begangen. In manchen Verfahren zeigt sich auch der Mangel, daß die Gerichte bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nicht die vom Beschuldigten erhobenen wesentlichen Einwendungen auf ihre Richtigkeit überprüfen. Das verstößt aber gegen § 200 StPO, gefährdet die Durchführung der Hauptverhandlung und führt nicht selten erst in diesem Stadium zur Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt zur weiteren Ermittlung. Das Gericht hat alle vom Staatsanwalt gebotenen Beweismittel, darunter auch das Geständnis des Beschuldigten, auf ihre Eignung zu überprüfen. Es ist nicht an die angebotenen Beweismittel gebunden, sondern muß unter Prüfung des gesamten Akteninhalts eigenverantwortlich entscheiden, welche Beweismittel zur Hauptverhandlung beizubringen sind. III. 1. Hat die verantwortungsbewußte Überprüfung durch das Gericht ergeben, daß hinreichender Tatverdacht hinsichtlich aller Handlungen vorliegt, die von der Anklage erfaßt sind, muß das Verfahren nach § 176 StPO unverzüglich eröffnet werden. Der Eröffnungsbeschluß erfordert in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine klare Darlegung der dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegten strafbaren Handlung. Der Eröffnungsbeschluß muß übersichtlich, klar und auch für einen Nichtjuristen verständlich abgefaßt sein. Die abstrakte Darlegung des Verbrechensobjekts gehört nicht in den Eröffnungsbeschluß. So ist beispielsweise im Falle einer Körperverletzung verständlicher anstelle der Formulierung: die Gesundheit der Bürger verletzt zu haben“, dem Angeklagten den Vorwurf zu machen, „ eine Körperverletzung begangen zu haben“. Der Angeklagte muß durch den Eröffnungsbeschluß erfahren, über welche Handlungen das Gericht verhandeln und entscheiden wird. Darum ist es unzulässig, im Eröffnungsbeschluß auf den Akteninhalt oder die Anklageschrift zu verweisen oder nur abstrakte Gesetzestexte anzuführen, ohne die konkreten Tatvorgänge unter Angabe von Zeit und Ort darzulegen. Durch den Eröffnungsbeschluß werden sowohl der Staatsanwalt als auch der Angeklagte und der Verteidiger in die Lage versetzt, sich umfassend auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. 2. Gelangt das Gericht nach umfassender Prüfung des gesamten Akteninhalts zu dem Ergebnis, daß kein hinreichender Tatverdacht vorliegt, muß die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 175 StPO abgelehnt werden. Die Ablehnung kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen geschehen. Aus tatsächlichen Gründen ist die Eröffnung abzulehnen, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten des Ermittlungs-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 45 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 45) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 45 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 45)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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