Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 369

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 369 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 369); Gesetzblatt Teil II Nr. 52 Ausgabetag: 14. Juni 1963 369 (2) Fehlerhafte Probeabgüsse gehen zu Lasten des Lieferers. Hat der Verbraucher die Fehlerhaftigkeit verursacht, trägt er die Kosten. § 12 Toleranzen (1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist bei Serienfertigung bis zu 5000 Stück eine Mehrlieferung von 2 % zulässig. (2) Bei Serien über 5000 Stück haben die Vertragspartner die zulässigen Mehr- oder Minderlieferungen zu vereinbaren. § 13 Leihverpackung Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die verwendete Verpackung als Leihverpackung. Leihverpackung ist frachtfrei innerhalb von 30 Tagen an den Lieferer unter gleichzeitiger Angabe der Rechnungsnummer und der Lieferscheinnummer zurückzusenden. Der Abnutzungsbetrag beträgt V3 des Beschaffungswertes der Leihverpackung, sofern in gesetzlichen Bestimmungen nicht andere Abnutzungsbeträge festgelegt sind. Eingangskontrolle, Mangelanzeige und Gewährleistung § 14 (1) Der Verbraucher ist verpflichtet, 10 % jeder in einer Sendung enthaltenen Art (Grundlage bildet die Modell- bzw. Zeichnungsnummer) von Gußerzeugnissen der Eingangskontrolle innerhalb der gesetzlich dafür vorgesehenen Frist zu unterziehen. Bei Lieferungen von weniger als 100 Stück sind mindestens 10 Stück zu prüfen. (2) Werden an 30 % oder mehr der geprüften Gußerzeugnisse Mängel festgestellt, ist dem Lieferer eine Mängelanzeige, die auf diesen Umstand und die Art des Mangels hinweist, zuzusenden und eine zweite Stichprobenkontrolle gemäß Abs. 1 durchzuführen. Die Mängelanzeige ist mit Ausnahme der im Abs. 4 getroffenen Festlegungen binnen 14 Tagen im Sinne des § 15 zu konkretisieren. (3) Werden an weniger als 30 % der geprüften Gußerzeugnisse Mängel festgestellt, so gelten alle Mängel an den nicht geprüften 90 % bzw. 80 u,'0 der Sendung als verborgene Mängel. (4) Macht der Umfang der fehlerhaften Gußerzeugnisse aus beiden Stichproben 30 % oder mehr aus, hat der Verbraucher die gesamte Sendung zu kontrollieren. Die Mängelanzeige ist in diesem Falle binnen eines Monats zu konkretisieren. (5) Häufen sich Fälle im Sinne des Abs. 4, ist der Lieferer verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers mit diesem sofort eine Vereinbarung über die Abordnung von Kontrollkräften zu treffen. (6) Die Kosten der ersten und zweiten Stichprobenprüfung trägt der Verbraucher. Ist die Prüfung der gesamten Sendung erforderlich, hat der Lieferer dem Verbraucher die Prüfkosten bei Grau-, Stahlform- und Temperguß in Höhe von 3 % und bei Leichtmetallformguß in Höhe von 2 % des Wertes aller geprüften Gußerzeugnisse ohne Nachweis zu erstatten. (7) Beim Vorliegen besonderer Fälle können die Vertragspartner von den Absätzen 1 bis 6 abweichende Vereinbai'ungen treffen. § 15 (1) Die Mangelanzeige soll folgende Angaben enthalten : a) Nummer und Datum der Versandanzeige (Lieferschein) und Bezeichnung des Vertrages sowie des Gußerzeugnisses; b) Modellnummer und Werkstoffbezeichnung; c) Tag der Entgegennahme des Gußerzeugnisses durch den Verbraucher und Tag der Feststellung des Mangels. Bei Serien über 1000 Stück im Monat können die Angaben über den Tag der Entgegennahme des Gußerzeugnisses und die Versandanzeige entfallen. Statt dessen ist der Liefermonat anzugeben; d) Angaben über die Art des Fehlers (TGL 6457), seine Lage am Gußerzeugnis, sein Umfang und seine Ursachen; e) Angaben über die Art der notwendigen Nachbesserung und die Höhe der dafür voraussichtlich beim Verbraucher entstehenden Nachbesserungskosten; f) Gießnummer; g) Angaben darüber, beim wievielten Arbeitsgang der Mangel festgestellt wurde; h) Anzahl der bearbeiteten und beanstandeten Teile; i) einen Vorschlag über die Art der Erfüllung der Gewährleistung. (2) Läßt der Verbraucher die Gußerzeugnisse von einem Dritten bearbeiten, gilt die Übersendung der Mängelanzeige durch den Dritten an den Lieferer als vom Verbraucher erfolgt. (3) Der Lieferer ist berechtigt, die beanstandeten Guß-erzeugnise beim Verbraucher zu besichtigen. Beabsichtigt der Verbraucher die sofortige Nachbesserung, so ist er verpflichtet, den Lieferer sofort mittels Fernschreiben, Telegramm oder Telefon zu unterrichten. Diese Mitteilung ersetzt nicht die Anzeige nach Abs. 1. Der Lieferer hat sofort bekanntzugeben, ob er sich das Recht der Besichtigung binnen 2 Werktagen vorbehält. Beachtet der Verbraucher nicht den Vorbehalt des Lieferers, gelten Aussagen seiner Mitarbeiter allein nicht als Beweis. Das gleiche gilt, wenn der Verbraucher die Absicht der sofortigen Nachbesserung nicht bekanntgibt. i § 16 (1) Der Lieferer hat dem Verbraucher innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Mängelanzeige seine Entscheidung über die Gewährleistungsforderung oder sein Verlangen nach Vervollständigung der Mängelanzeige nach § 15 Abs. 1 schriftlich mitzuteilen. Im Falle der fernschriftlichen Mängelanzeige hat diese Mitteilung innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Mängelanzeige schriftlich zu erfolgen. (2) Hält sich der Lieferer nicht an die im Abs. 1 angegebenen Fristen, kann der Verbraucher die Nachbesserung auf Kosten des Lieferers vornehmen. Verlangt der Lieferer die Vervollständigung der Mangelanzeige, so beginnen die Fristen mit dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die vollständige Mangelanzeige beim Lieferer eingeht. § 17 (1) Verbraucher und Lieferer sind verpflichtet, Nachbesserung zu vereinbaren, wenn dies ökonomisch zweckmäßig ist und die Qualität des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigt wird. Sofern die Nachbesserung beim Verbraucher möglich ist, hat er sie durchzuführen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

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