Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 368

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 368 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 368); 368 Gesetzblatt Teil II Nr. 52 Ausgabetag: 14. Juni 1963 rung zur Prüfung nicht nach, trägt er die Kosten für die Abänderung der Formeinrichtungen. (3) Ist dem Lieferer eine der Konstruktion entsprechende Fertigung des Gußerzeugnisses nicht möglich und wird das vom Zentralinstitut für Gießereitechnik bestätigt, kann er eine Änderung oder die Aufhebung des Vertrages durchsetzen. § 6 (1) Der Verbraucher ist verpflichtet, maßhaltige Formeinrichtungen sowie Einrichtungen zur Spezialprüfung zur Verfügung zu stellen, soweit preisrechtliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Die Einrichtungen müssen in Anzahl und Qualität der bestellten Menge und den gießereitechnologischen Bedingungen des Lieferers entsprechen. (2) Dem Lieferer obliegt die Prüfung der Formeinrichtungen mit Ausnahme der Maßhaltigkeit. § 7 (1) Soweit gemäß § 3 Abs. 2 Buchst, a nichts anderes vereinbart wurde, ist der Lieferer verpflichtet, die Instandhaltung der Formeinrichtungen des Verbrauchers zu dessen Lasten nach vorheriger Zustimmung vorzunehmen. Der Lieferer hat dem Verbraucher unverzüglich nach Erkennbarwerden die Notwendigkeit der Durchführung von Generalreparaturen oder Ersatzbeschaffungen von Formeinrichtungen schriftlich anzuzeigen; der Verbraucher hat die Generalreparaturen oder Ersatzbeschaffungen vorzunehmen. Die Partner können vereinbaren, daß der Lieferer bis zu einem festzulegenden Betrag Instandhaltungen auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers vornimmt. (2) Formeinrichtungen lagern auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten. Änderungen der Formeinrichtungen bedürfen eines Auftrages des Verbrauchers und sind von ihm zu bezahlen, sofern nicht der Lieferer gemäß § 5 Abs. 2 hierfür aufzukommen hat. Die Kosten für die Anlieferung und Rücksendung sowie das Transportrisiko gehen zu Lasten des Verbrauchers. (3) Bei Änderungen von Formeinrichtungen ist der Verbraucher verpflichtet, die Modellnummer zu ändern und diese dem Lieferer mitzuteilen. Die geänderten Zeichnungen sind dem Lieferer zu übergeben. (4) Nach Auslieferung des letzten Abgusses aus einem Vertrag hat der Verbraucher über die Formeinrichtungen und Zeichnungen unverzüglich zu verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Verfügt der Verbraucher nicht binnen Monatsfrist, so ist der Lieferer berechtigt, die Formeinrichtungen auf Kosten und Gefahr des Verbrauchers zurückzusenden. Der Lieferer hat bei Rückgabe der Formeinrichtungen den Verbraucher auf vorhandene Mängel, die die Einsatzfähigkeit der Formeinrichtung beeinträchtigen, hinzuweisen. § 8 Der Lieferer ist berechtigt, unverzüglich die Vereinbarung eines neuen Liefertermins zu verlangen, wenn a) die erforderlichen Formeinrichtungen vom Verbraucher nicht gemäß § 6 Abs. 1 angeliefert werden, b) einzugießende Teile nicht fristgemäß zur Verfügung gestellt werden, c) die Bearbeitungsergebnisse von Probeabgüssen, Maß- oder Fertigungsmustern nicht fristgemäß mitgeteilt werden. Das gleiche gilt für Zwischenproben, wenn deshalb die Produktion unterbrochen wird. § 9 (1) Teile zum Eingießen sind einschließlich der technisch notwendigen Mehrmengen vom Verbraucher ohne Berechnung zur Verfügung zu stellen. Die darüber hinaus geforderten Mengen hat der Lieferer zu bezahlen. (2) Vom tatsächlichen Stückgewicht ist das Gewicht der einzugießenden Teile abzuziehen. Probeabgüsse und Zwischenproben § 10 (1) Bei erstmalig in Serie zu fertigenden oder gießereitechnologisch komplizierten Gußerzeugnissen ist auf Verlangen des Lieferers die Anfertigung von Probeabgüssen zu vereinbaren. (2) Die Probeabgüsse sind vom Verbraucher zur Feststellung etwaiger verborgener Fehler maßlich und materialmäßig zu prüfen und in einem zu vereinbarenden Umfang zu bearbeiten. Die Maßhaltigkeit ist bei Temperguß an einem ungetemperten Probeabguß zu prüfen. Auf Verlangen des Lieferers ist der Verbraucher zur Bearbeitung getemperter Probeabgüsse in einem zu vereinbarenden Umfang verpflichtet. (3) Das Ergebnis und die Art und Weise der Bearbeitung und Prüfung der Probeabgüsse und der Zwischenproben (§ 3 Abs. 2 Buchstaben c und d) ist innerhalb folgender Fristen, beginnend mit dem Tage des Einganges der Proben, dem Lieferer schriftlich mitzuteilen. Bei Grau-, Temper- und Stahlformguß: innerhalb 2 Wochen bei einem Einzelgewicht bis 50 kg, innerhalb 3 Wochen bei einem Einzelgewicht bis 150 kg, innerhalb 4 Wochen bei einem Einzelgewicht bis 1000 kg, innerhalb 6 Wochen bei einem Einzelgewicht bis 2500 kg, innerhalb 2 Monaten bei einem Einzelgewicht über 2500 kg. Bei Leichtmetallformguß: innerhalb 2 Wochen bei einem Einzelgewicht bis 5 kg, innerhalb 3 Wochen bei einem Einzelgewicht bis 50 kg, nach Vereinbarung bei einem Einzelgewicht über 50 kg. Bei Buntmetallformguß (außer Leichtmetallformguß): innerhalb 3 Wochen bei einem Einzelgewicht bis 600 kg, innerhalb 4 Wochen bei einem Einzelgewicht über 600 kg. Bei verspäteter Anlieferung der Probeabgüsse kann der Verbraucher längere Mitteilungsfristen verlangen. Die Liefertermine bleiben davon unberührt. (4) Die Vertragspartner können andere Fristen vereinbaren. Bei durchlaufender Serienbearbeitung sind Fristen entsprechend der technologisch begründeten Durchlaufzeit zu vereinbaren. (5) Die während der Fristüberschreitung gefertigten Gußerzeugnisse gelten als qualitätsgerechte Leistung, wenn sie nur die verborgenen Mängel aufweisen, die bei der Bearbeitung der Zwischenproben hätten erkannt werden können. In besonderen Fällen ist bei Fristüberschreitung der Lieferer berechtigt, die Produktion zu unterbrechen. Hiervon ist der Verbraucher innerhalb 24 Stunden fernschriftlich oder telefonisch zu unterrichten. § 11 (1) Sind die Probeabgüsse fehlerhaft, ist erforderlichenfalls die erneute Lieferung von Probeabgüssen zu;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und deren Ursachen und Bedingungen durchzuse tzen ist. Für die Schaffung einer breiten gesellschaftlichen Front zur Zurück-drängung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie deren Ursachen und Bedingungen Seite - Übersicht zur Aktivität imperialistischer Geheimdienste Seite - Straftaten gegen die Volkswirt- schaftliche Entwicklung der Seite - Zu feindlichen Angriffen auf die innere Lage in der Deutschen Demokratischen Republik notwendig. Die Zusammenarbeit mit diesen hat gleichzeitig nach der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Durchführungsbestimmungen zum Verteidigungsgesetz und zum Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Vernehmungeft. Die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Einzuarbeitenden zur anforderungsgerechten Dokumentierung von Vernehmungsergebnissen sowie von Ergebnissen anderer Untersuchungshandlungen werden weiter entwickelt.

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