Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 367

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 367 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 367); Gesetzblatt Teil II Nr. 52 Ausgabetag: 14. Juni 1963 3G7 Anlage zu vorstehender Anordnung Allgemeine Lieferbedingungen für Gußerzeugnisse aus Eisen, Stahl und NE-Metallen § 1 Grundpflichten des Lieferers Der Lieferer ist verpflichtet, eine qualitäts-, Sortiments- und termingerechte Produktion von Gußerzeugnissen zu sichern. Dabei hat er insbesondere dafür zu sorgen, daß a) die Kosten für Nachbesserungen und Ausschuß ständig gesenkt werden, b) umfassende Qualifizierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Gußerzeugnisse und die ständige Weiterentwicklung der sozialistischen Arbeitsdisziplin im Mittelpunkt der Leitungstätigkeit stehen, c) die Kooperationsbeziehungen bei der Lieferung von Gußerzeugnissen durch eine enge sozialistische Zusammenarbeit gekennzeichnet sind und die neue Technik, insbesondere zweckmäßigste Verwendung von Gußwerkstoffen und wirtschaftlichere Fertigungsverfahren (insbesondere Übergang von der Handarbeit zur Maschinenarbeit), breite Anwendung findet. § 2 Pflichten des Verbrauchers bei der Vorbereitung der Kooperationsbeziehungen (1) Die Verbraucher haben unbeschadet der jeweiligen Verteilungsrichtlinien dem Lieferer die unter Buchstaben a bis i genannten Angaben zu übergeben: a) Verwendungszweck des Vertragsgegenstandes, b) Werkstoffbezeichnung, c) Bezeichnung des Teiles und Nummer nach dem Verzeichnis der verbindlichen staatlichen Materialbilanzen, Zeichnungs- und Modellnummer, Anzahl der gewünschten Gußstücke, d) bei Neukonstruktion das errechnete Rohgewicht (das Rohgewicht 1st auch in die Zeichnung einzutragen), e) genaue technische Bedingungen (z. B. geglüht, ungeglüht, druckfest, gas- oder flüssigkeitsdicht usw.) sowie die anzuwendenden Prüfvorschriften und Abnahmebedingungen. Die Angaben haben entsprechend den staatlichen Standards zu erfolgen, f) Termin der Anlieferung der Formeinrichtungen, g) gewünschte Liefertermine, h) Versandanschrift und Versandart, i) Kontingentträgernummer und Bezeichnung des übergeordneten Organs des Verbrauchers. Diese Angaben haben unverzüglich nach Vorliegen der technischen Dokumentation, spätestens jedoch zu den festgelegten Terminen, für die Spezifizierung der vorbereitenden Verträge bzw. Lieferverträge sowie für die Abgabe der spezifizierten Bestellungen zu erfolgen. Sie sollen möglichst schon in den Angeboten zum Abschluß vorbereitender Verträge enthalten sein. (2) Mit jeder Bestellung, für die beim Lieferer noch keine Zeichnung vorliegt, ist eine Fertigteil- (gegebenenfalls Rohteil-) Zeichnung mit Angabe der besonders beanspruchten Stellen zu übergeben. Sie ist lediglich Hilfsmittel beim Produktionsprozeß. Auf Verlangen des Lieferers hat der Verbraucher die Aufnahmepunkte der Bearbeitung anzugeben und mitzuteilen, ob eine Nachbesserung an bestimmten Stellen durchgeführt werden darf. § 3 Vertragsinhalt (1) Der Vertrag zwischen Lieferer und Verbraucher ist inhaltlich so auszugestalten, daß insbesondere die Qualität des zu liefernden Gußerzeugnisses für den vorgesehenen Verwendungszweck genau bestimmt und die Einhaltung der in staatlichen Standards und im Vertrag festgelegten Qualitätseigenschaften gesichert wird. (2) Soweit erforderlich, sind über die im Abs. 1 enthaltene Verpflichtung hinaus folgende vertraglichen Vereinbarungen zu treffen: a) die Mitwirkung des Lieferers bei der konstruktiven Gestaltung und Wartung der Formeinrichtungen, b) Anzahl und Anlieferungstermin einzugießender Teile, c) Termine der Probeabgüsse und der Übersendung der Prüfberichte, d) Anzahl und Termine der Zwischenproben, e) Vertragsgewicht, f) Art und Durchführung der Prüfung, Lage, Form und Anzahl von Probestäben, die Art der Probeentnahme, g) Ort und Umfang der Kennzeichnung des Gußerzeugnisses, h) Umfang und Reihenfolge der Bearbeitung beim Verbraucher, i) Nachbehandlung (Glühen, Imprägnieren, Schweißen, Vorschruppen usw.). (3) Fordert der Verbraucher Lieferungen nach Auslandsnormen, so hat er den Text dem Lieferer in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Der deutsche Text ist verbindlich. (4) Die Vertragspartner können, wenn die materiellen und personellen Voraussetzungen dafür gegeben sind, von der im § 6 Abs. 1 getroffenen Festlegung abweichende Vereinbarungen treffen. § 4 Vorschruppen des Gußstückes beim Lieferer Der Lieferer ist verpflichtet, alle materiellen und personellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß im Interesse der Feststellung verdeckter Mängel in immer stärkerem Maße vorgeschruppte Gußerzeugnisse geliefert werden. Formeinrichtungen und einzugießende Teile § 5 (1) Der erste Lieferer ist zur Ausstellung einer technologischen Karte verpflichtet, die Bestandteil der Formeinrichtung wird. (2) Vor Anfertigung von Formeinrichtungen haben Verbraucher und Lieferer entsprechend den staatlichen Standards zu überprüfen und in den Zeichnungen für die Formeinrichtungen anzugeben, welche besonderen gießereitechnologischen und bearbeitungstechnischen Belange zu beachten sind. Verzichtet der Verbraucher auf eine gemeinsame Nachprüfung, so kann der Lieferer die Änderung der Formeinrichtungen auf Kosten des Verbrauchers verlangen. Kommt der Lieferer der Aufforde-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

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