Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 361

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 361 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 361); Gesetzblatt Teil II Nr. 51 Ausgabetag: 15. Juni 1963 361 gelanzeige zu übersenden, ln Zweifelsfällen gilt als Tag der Absendung der Mangelanzeige das Datum des Postaufgabestempels. (3) Der Besteller hat bei Mängeln der Reinheit, der Keimfähigkeit oder des Wassergehaltes des gelieferten landwirtschaftlichen Saatgutes zu veranlassen, daß aus der eingegangenen Sendung eine Beanstandungsprobe durch einen zugelassenen Probenehmer entnommen wird. Die Probenahme, die Versendung einer Teilprobe der Beanstandungsprobe zur Nachuntersuchung und die Aufbewahrung der restlichen Beanstandungsprobe haben nach den TGL für die Prüfung von Saatgut Probenahme zu erfolgen. Der Besteller hat bei Lieferungen innerhalb eines DSG-Bereiches zu veranlassen, daß eine Ausfertigung des Gutachtens über die Nachuntersuchung innerhalb von 3 Wochen und bei Mängeln in bezug auf die Keimfähigkeit innerhalb von 8 Wochen nach Entgegennahme des Vertragsgegenstandes dem Lieferer und bei Lieferungen aus anderen DSG-Bereichen je eine Ausfertigung des Gutachtens dem Lieferer und dem Dritten innerhalb derselben Fristen übersandt wird. In Zweifelsfällen gilt als Tag der Absendung der Ausfertigungen des Gutachtens das Datum des Postaufgabestempels. Sämtliche Kosten fallen dem unterliegenden Teil zur Last. (4) Bei Lieferungen von gartenbaulichem Saatgut in Gewichtspackungen sind erkennbare Mängel unverzüglich nach Erkennen bzw. Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zum Ablauf des auf der Packung angegebenen Endverbrauchstermins, dem Lieferer schriftlich anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, gleichzeitig die Originalverpackung seinem Vertragspartner zu übersenden. Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, den ihm angezeigten Mangel unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablauf des auf der Gewichtspackung angegebenen Endverbrauchstermins, dem DSG-Betrieb (Lieferer) schriftlich anzuzeigen. Gleichzeitig hat er dem Lieferer die Originalverpackung zu übersenden. (5) Erkennt der Lieferer oder der Dritte oder der Besteller das Ergebnis der Nachuntersuchung gemäß Abs. 3 oder die Mängelanzeige gemäß Abs. 4 nicht an, so ist jeder der am Handelsgeschäft Beteiligten berechtigt, innerhalb von 6 Werktagen nach Eingang des Gutaditens über die Nachuntersuchung oder die Mängelanzeige gemäß Abs. 4 eine Schiedsuntersuchung zu beantragen. Ist der beantragten Schiedsuntersuchung eine Nachuntersuchung gemäß Abs. 3 vorausgegangen, so ist die Schiedsuntersuchung bei einem Untersuchungsinstitut zu beantragen, das das Gutachten über die Nachuntersuchung nicht gefertigt hat. Gleichzeitig hat der Antragsteller die beantragte Schiedsuntersuchung allen am Handelsgeschäft Beteiligten unter Bekanntgabe des Namens des Untersuchungsinstituts anzuzeigen. Für die Schiedsuntersuchung sind eine von einem zugelassenen Probenehmer entnommene Teilprobe der beim Lieferer bzw. Dritten vorhandenen Rücklageprobe und bei landwirtschaftlichem Saatgut eine Teilprobe aus der restlichen Beanstandungsprobe sowie das Ergebnis der Nachuntersuchung heranzuziehen. Bei Lieferungen von landwirtschaftlichem Saatgut innerhalb eines DSG-Bereiches ist der Lieferer und bei Lieferungen aus anderen DSG-Bereichen der Dritte verpflichtet, die von einem zugelassenen Probenehmer entnommene Teilprobe der Rücklageprobe mit dem Antrag auf Schiedsuntersuchung bzw. unverzüglich nach Eingang der Benachrichtigung über die beantragte Schiedsuntersuchung dem Untersuchungsinstitut zu übersenden. Das Ergebnis der Schiedsuntersuchung hat der Antragsteller unverzüglich nach Eingang allen am Handelsgeschäft Beteiligten bekanntzu- geben. Es ist endgültig. Sämtliche Kosten, einschließlich der Kosten für die Schiedsuntersuchungen, fallen dem unterliegenden Teil zur Last. (6) Bei der Ablieferung von Ware aus den Aufwüchsen der Vermehrung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Fruchtarten gelten für die Anzeige erkennbarer Mängel durch den DSG-Betrieb gegenüber dem Vermehrer die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 nur hinsichtlich der Regelung über die Anzeige von Mängeln der Art und Weise der Verpackung. (7) Wird Saatgut abgeliefert, so ist das vom Vermehrer mit der Ware beim DSG-Betrieb vorzulegende Saatgutattest endgültig. (8) Bei abgelieferter Rohware oder nicht attestierter aufbereiteter Ware (außer Arznei- und Gewürzpflanzen und Blumenkulturen) ist der DSG-Betrieb verpflichtet, innerhalb von 3 Werktagen nach Entgegennahme die von einem zugelassenen Probenehmer entnommenen Proben dem zuständigen Untersuchungsinstitut zur Rohwareattestierung durch die Saatenanerkennungsstelle der Zentralstelle für Sortenwesen zu übersenden oder die Abnahme zu verweigern, soweit das nach den Bestimmungen der TGL für Rohware zulässig ist. Die Durchführung der Rohwareattestierung regelt sich nach den Bestimmungen der für Rohware gültigen TGL. Das Ergebnis der Rohwareattestierung ist für die Abrechnung mit dem Vermehrer endgültig. Ist auf Grund der Feststellung der Saatenanerkennungsstelle im Untersuchungsbericht die Rohwareattestierung nicht möglich, so ist der DSG-Betrieb verpflichtet, unverzüglich nach der Aufbereitung die von einem zugelassenen Probenehmer entnommenen Proben dem zuständigen Untersuchungsinstitut zur Saatgutattestierung durch die Saatenanerkennungsstelle der Zentralstelle für Sortenwesen zu übersenden. Die Durchführung der Saatgutattestierung regelt sich nach den Bestimmungen der für Saatgut gültigen TGL. Das Ergebnis der Saatgutattestierung ist für die Abrechnung mit dem Vermehrer endgültig. Der DSG-Betrieb hat die sich aus dem jeweiligen Attest ergebenden Mängel oder die Feststellung der Saatenanerkennungsstelle im Untersuchungsbericht über die nicht mögliche Rohwareattestierung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang des Attestes bzw. des Untersuchungsberichtes, dem Vermehrer schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist gilt insoweit als verlängert. Durch die Übersendung einer Ausfertigung des Attestes bzw. des Untersuchungsberichtes an den Vermehrer gelten die Mängel als formgerecht angezeigt. (9) Bei abgelieferter Ware von Arznei- und Gewürzpflanzen und Blumenkulturen ist der DSG-Betrieb verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen nach Entgegennahme die Proben dem zuständigen Untersuchungsinstitut zur Saatgutattestierung durch die Saatenanerkennungsstelle der Zentralstelle für Sortenwesen zu übersenden. Der DSG-Betrieb hat die sich aus dem Saatgutattest ergebenden Mängel spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang des Attestes dem Vermehrer schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist gilt insoweit als verlängert. Durch die Übersendung einer Ausfertigung des Attestes an den Vermehrer gelten die Mängel als formgerecht angezeigt. § 14 Anzeige verborgener Mängel (1) Verborgene Mängel sind Mängel der Sortenechtheit und Sortenreinheit. (2) Diese Mängel sind durch Feldbestandsgutachten innerhalb von 3 Werktagen nach Begutachtung wie folgt anzuzeigen:;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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