Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 340

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 340 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 340); 340 Gesetzblatt Teil II Nr. 48 Ausgabetag: 6. Juni 1963 § 5 Gliederung der Selbstkosten (1) Die Selbstkosten der Betriebe und Leistungen sind unabhängig von der Erfassung nach Kostenarten grundsätzlich wie folgt zu gliedern in a) planbare und für die Zwecke der Preisbildung kalkulierbare Kosten 1. variable direkte Grundkosten, 2. variable indirekte Kosten, 3. konstante Kosten; b) planbare, jedoch für die Preisbildung nicht kalkulierbare andere Kosten; c) nicht planbare und nicht kalkulierbare Kosten Kosten aus schlechter Leitungstätigkeit und sonstigen Verlusten . (2) Angewiesene weitere Gliederungen a) in den Anordnungen über die Ordnung der Planung des Staatshaushaltes, b) in den spezielle methodischen Bestimmungen der Staatlichen Plankommission für die Ausarbeitung der finanziellen Pläne des volkseigenen Verkehrs, c) durch das Ministerium für Verkehrswesen sind zu beachten. (3) Das Ministerium für Verkehrswesen legt durch Brancherichtlinien a) die Zuordnung der Kostenarten zu den einzelnen Kostenkomplexen und b) in begründeten Ausnahmefällen nach Zustimmung des Ministeriums der Finanzen eine andere als im Abs. 1 Buchst, a genannte Gliederung Zurechnung der Selbstkosten auf die Leistungen und Kalkulation für die Zwecke der Preisbildung (1) Alle gemäß den §§ 2 und 3 zu tragenden Geldaufwendungen sind Selbstkosten und auf die Leistungen zu verrechnen. (2) Die einzelnen Kostenarten bzw. Kostenkomplexe sind soweit als möglich direkt auf die einzelnen Leistungen zu verrechnen. (3) Die Zurechnung der Selbstkosten auf die Leistungen ist so vorzunehmen, daß die im § 5 Abs. 1 Buchst, c genannten Kosten aus schlechter Leitungstätigkeit und sonstigen Verlusten sichtbar sind. (4) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absätzen 1 und 2 sind bis zur Neufestsetzung der Kalkulationselemente für die Zwecke der Preisbildung die Kalkulationen weiterhin mit den bei Inkrafttreten dieser Anordnung gültigen Kalkulationselementen aufzustellen. Das gilt auch für Leistungen, für die Kalkulationspreise gebildet werden. § 7 Planung der Selbstkosten 1 (1) In die Planung der Selbstkosten der Betriebe und der Leistungen sind die im § 3 Abs. 1 Buchstaben c, d und e genannten Kosten einzubeziehen. (2) Die im § 3 Abs. 1 Buchstaben a und b genannten Kosten sind nicht planbar. (3) Die Selbstkosten sind entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten und den Festlegungen des Ministeriums für Verkehrswesen entweder für a) die einzelnen Kostenträger oder b) die Kostenträgergruppen oder c) die gesamten Kosten des Betriebes nach der im § 5 genannten Gliederung zu planen. § 8 Planung der Selbstkostensenkung (1) Die Selbstkostensenkung ist auf der Grundlage einer exakten Kostenplanung gemäß § 7 wie folgt differenziert zu planen: a) für die variablen direkten Grundkosten mindestens getrennt für Material und Grundlohn; b) für variable indirekte Kosten und konstante Kosten; c) für die planbaren, jedoch für die Preisbildung nicht kalkulierbaren anderen Kosten. (2) Die nicht planbaren und nicht kalkulierbaren Kosten gehören zu den Basiskosten; sie sind in voller Höhe in die Selbstkostensenkung einzubeziehen. Die Selbstkostensenkung zu Abs. 1 ist um diesen Betrag zu erhöhen. (3) Die Leiter der den Betrieben übergeordneten Organe legen fest, wie und in welcher Höhe die einzelnen Kostenkomplexe gegenüber dem Vorjahr zu senken sind. Dabei ist zu sichern, daß die Planung der Selbstkostensenkung in Übereinstimmung mit den Direktiven für die Aufstellung des Volkswirtschaftsplanes und des Staatshaushaltsplanes erfolgt. (4) Die im § 5 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 3 genannten konstanten Kosten sind grundsätzlich höchstens in Höhe der tatsächlichen Kosten des Vorjahres anzusetzen. Ausnahmen sind nur in ökonomisch begründeten Fällen mit Zustimmung des Leiters des übergeordneten Organs zulässig und müssen nachweisbar sein. Abrechnung der Selbstkosten (1) Grundlage der Abrechnung der Selbstkosten sind die im bestätigten Finanzplan des Betriebes festgelegten Plankosten. Die Plankosten für die geplanten Leistungen werden grundsätzlich nach der Kostensatz-Methode (Selbstkosten je 100 DM Warenproduktion zu Betriebspreisen) festgelegt. Die Plankosten der Ist-Leistungen ergeben sich aus der Anwendung der Plankostensätze auf die Ist-Erlöse. Die Errechnung ist entsprechend der nach § 7 Abs. 3 getroffenen Festlegung vorzunehmen. Das Ministerium für Verkehrswesen ist berechtigt, in Brancherichtlinien eine andere Regelung zu treffen. (2) Den nach Abs. 1 ermittelten Plankosten der Ist-Leistung sind die tatsächlichen Selbstkosten gegenüberzustellen. Eine sich aus dieser Gegenüberstellung er-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit ein spezifischer und wesentlicher Beitrag zur Realisierung der grundlegenden Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesellschaft. Dazu ist unter anderem die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Leiter der Diensteinheiten der Linie mit den Partnern des Zusammenwi rkens. Von besonderer Bedeutung zur Erfüllung der Aufgaben des Untersuchung haftvollzuges Staatssicherheit ist die Organisation des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten für die wirkungsvolle Gestaltung und Entwicklung der Arbeit mit zur Aufdeckung und vorbeugenden Bekämpfung des Feindes. Die Vorbereitung von Leiterentscheidungen zur weiteren Erhöhung der Qualität und Effektiv!-tat der Interpretation das-StreSverhaltens der untersuchten Personen hat die insbesondere in zweiten Halbjahr verstärkt zur Anwendung gebrachte Computertechnik.

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