Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 316

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 316 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 316); 316 Gesetzblatt Teil II Nr. 46 Ausgabetag: 31. Mai 1963 bei der Inbetriebsetzung auf die Sicherung des termingemäßen Ablaufes im durchgehenden Dreischichtbetrieb, die Beseitigung von Mängeln, die strikte Anwendung des Rapportsystems, die Gewährleistung der Sicherheit bei der Durchführung . des Probebetriebes, die Einarbeitung des Bedienungspersonals des Investitionsträgers sowie Maßnahmen zur Abgrenzung zwischen Betriebs- und Montagegeschehen, bei der Abnahme der Anlagen auf die Durchführung von Maßnahmen zur Erreichung der projektierten und im Vertrag enthaltenen Kennziffern und die termingemäße Beseitigung von Mängeln. Abnahme und Gewährleistung § 17 Technische Abnahmekommission (1) Alle Anlagen des Elektroenergieprogramms sind vor ihrer Inbetriebnahme durch eine technische Abnahmekommission auf ihre projektgerechte Ausführung, technische und betriebliche Sicherheit sowie auf die Voraussetzungen einer einwandfreien Inbetriebsetzung zu prüfen. (2) Die technische Abnahmekommission hat 3 Monate vor Aufnahme des Probebetriebes der ersten Hauptanlage bzw. dem Staatsplantermin für die Inbetriebnahme von Übertragungsanlagen die Bedingungen für die Aufnahme des Probebetriebes bzw. der Inbetriebnahme festzulegen. (3) Die Berufung des Vorsitzenden und der Mitglieder der technischen Abnahmekommission erfolgt durch den Planträger. Der Vorsitz der technischen Abnahmekommission ist dem technischen Direktor des Investitionsträgers zu übertragen. § IT, Funktionsprobe (1) Die Funktionsprobe umfaßt Einzelprüfungen von Anlagen bzw. Anlagenteilen auf eine einwandfreie Montage, Schaltung und Funktion ohne Leistungsnachweis. (2) Nach Beendigung der Montage einer Anlage bzw. eines Anlagenteiles meldet der Generalauftragnehmer dem Investitionsträger schriftlich die Anlage fertig zur Funktionsprobe. Die Meldung muß die Bestätigung über die projektgerechte Ausführung der Anlage und die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen sowie die Atteste über Zwischenabnahmen enthalten. Die Funktionsproben sind durch den Hauptauftragnehmer bzw. Auftragnehmer in Anwesenheit des Inbetriebsetzungsleiters des Generalauftragnehmers und eines Beauftragten des Investitionsträgers durchzuführen. Schaltbandlungen sind hierbei vom verantwortlichen Personal des Investitionsträgers vorzunehmen. Über die ordnungsgemäße Durchführung der Funktionsprobe ist ein Protokoll anzufertigen. § 19 Freigabe zum Probebetrieb (1) Die technische Abnahmekommission entscheidet nach Begehung der Anlagen, Prüfung der übergebenen Dokumente und Belege über die Freigabe des jeweiligen produktionsfähigen Bauabschnitts zum Probebetrieb. Darüber ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Auflagen festzulegen sind, die vor Aufnahme des Probebetriebes zu erfüllen sind. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden der technischen Abnahmekommission oder seinem Vertreter ausgefertigt. (2) Der technischen Abnahmekommission sind folgende Dokumente vorzulegen: Erklärung des Generalauftragnehmers über projektgemäße Ausführung, Einhaltung von Standards, Arbeitsschutzanordnungen und sonstiger technischer Vorschriften. Diese Erklärung ist vom Sicherheitsinspektor des Investitionsträgers gegenzuzeichnen, Nachweis über die Gebrauchsabnahme durch die Staatliche Bauaufsicht, Freigabebestätigung durch die Bezirksinspektion der Technischen Überwachung für Anlagen, die nicht der Eigenüberwachung unterliegen, Güte- und Prüfprotokolle, Inbetriebsetzungsprogramm, Erklärung des Investitionsträgers, daß eine fachlich vorgebildete Bedienungsmannschaft während des Probebetriebes zur Verfügung steht, Protokolle über die Funktionsproben, Erklärung des Investitionsträgers über die rechtzeitige Bereitstellung der Einsatzstoffe entsprechend den Erfordernissen des Probebetriebes, Erklärung der Vertreter der Hauptauftragnehmer bzw. Auftragnehmer, daß sich ihre Anlagen in einem zur Aufnahme des Probebetriebes geeigneten Zustand befinden mit Bestätigung ihrer TKO. § 20 Probebetrieb (1) Der Probebetrieb beginnt mit der ersten Leistungsabgabe der Hauptanlage an das Netz (Elektroenergie-, Wärme- bzw. Dampfnetz). (2) Der Probebetrieb umfaßt die Durchführung des von der technischen Abnahmekommission bestätigten Inbetriebsetzungsprogramms. Dieses Programm enthält alle erforderlichen Maßnahmen zum Nachweis der Funktionstüchtigkeit der zusammenwirkenden Anlagen und der Einhaltung der aus dem Vertrag ausgewählten wichtigsten Kennziffern. Im Inbetriebsetzungsprogramm ist ferner festzulegen, daß mindestens 15 % der Probebetriebszeit mit voller Leistung (Vollast) im letzten Zeitabschnitt des Probebetriebes zu fahren sind. Das Inbetriebsetzungsprogramm wird Vertragsbestandteil. (3) Für den Probebetrieb ist eine Inbetriebsetzungsleitung zu bilden. Sie setzt sich aus dem Inbetriebsetzungsleiter als Vertreter des Generalauftragnehmers, dem Verantwortlichen des Investitionsträgers und den Anfahrleitern der Hauptauftragnehmer zusammen. Der Inbetriebsetzungsleiter ist für die rechtzeitige Aufstellung des Inbetriebsetzungsprogramms und die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Probebetriebes verantwortlich. Er besitzt auf der Grundlage des bestätigten Inbetriebsetzungsprogramms Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern der Inbetrieb-selzungsleitung. (4) Die Hauptauftragnehmer und anderen Auftragnehmer haben über den Generalauftragnehmer dem Investitionsträger für die in Betrieb zu nehmenden Anlagen mindestens 6 Monate vor Aufnahme des Probebetriebes Betriebsvorschriften sowie Bedienungsanweisungen einschließlich zugehöriger Schemata und Zeichnungen zu übergeben. Die Übergabe der endgültigen Betriebsvorschriften und Bedienungsanweisungen hat spätestens 4 Wochen nach der Abnahme zu erfolgen. (5) Die Hauptauftragnehmer und anderen Auftragnehmer haben für die Durchführung des Probebetriebcs;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

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