Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 303

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 303 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 303); Gesetzblatt Teil II Nr. 44’ Ausgabetag: 30. Mai 1963 303 Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Begleiter die für die Gerichte geltenden Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern entsprechend Anwendung. (3) Die Höhe der Entschädigung sowie der erstattungsfähigen Aufwendungen der Zeugen, Sachverständigen und Begleiter werden auf Antrag durch Verfügung des Leiters der Geschäftsstelle festgesetzt. Die Verfügung kann berichtigt werden. § 6 Kostenrechnung (1) Die Kosten werden von der Geschäftsstelle berechnet und von dieser dem Kostenschuldner durch Verfügung (Kostenrechnung) in Rechnung gestellt. (2) Die Bezahlung der Kostenrechnung hat spätestens 15 Tage nach Erteilung der Rechnung zu erfolgen. (3) Eine Nachforderung wegen unrichtigen Ansatzes oder auf Grund einer Verfügung über die Entschädigung der Schiedsrichter, Sachverständigen, Zeugen und Begleitet nach Erteilung der Kostenrechnung ist innerhalb der Verjährungsfrist zulässig. (4) Kostenforderungen des Staatlichen Vertragsgerichts verjähren nach Ablauf von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des auf die Erteilung der Rechnung folgenden Monats. Die Nachforderungen verjähren in derselben Frist wie die ursprüngliche Kostenforderung. Werden Kosten gestundet, so ist während der Dauer der Stundung die Verjährung gehemmt. Eine innerhalb der Verjährungsfrist durchgeführte Vollstreckungshandlung unterbricht die Verjährung. § 7 Beitreibung der Kosten Bezahlt ein Kostenschuldner die fälligen Kosten nicht, so werden diese im Vollstreckungsverfahren .beigetrieben. Hierfür wird ein Versäumniszuschlag in Höhe von 5% der einzuziehenden Kosten erhoben. § 8 Stundung und Kostenerlaß (1) Die Kosten können aus wichtigen Gründen bis zu 6 Monaten gestundet werden. (2) Die Kosten sind ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Kosten bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens durch das Staatliche Vertragsgericht nicht entstanden wären oder infolge der pflichtgemäßen Durchführung eines Schiedsverfahrens die damit verbundene Kostenfolge zu einer wirtschaftlich nicht vertretbaren Belastung des Betroffenen führen kann. (3) Die Stundung der Kosten wird durch einen zur Entscheidung befugten Mitarbeiter des Staatlichen Vertragsgerichts verfügt. Der Erlaß von Kosten erfolgt bei Kostenentscheidungen des Bezirksvertragsgerichts durch Verfügung des Leiters des Bezirksvertragsgerichts und gegebenenfalls durch den Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts, der auch Kostenerlaß bei Kostenentscheidungen des Zentralen Staatlicher? Vertragsgerichts verfügen kann. 4 (4) Die Ablehnung eines Antrages auf Stundung oder Kostenerlaß ist schriftlich zu begründen. § 9 Erstattung und Festsetzung von Aufwendungen (1) Die vom unterlegenen Partner an den anderen Partner zu erstattenden Aufwendungen umfassen nur die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Aufwendungen. (2) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch die für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gezahlten Gebühren und Auslagen. Die Erstattungspflicht beschränkt sich auf die zulässigen Gebühren und auf die Fahrkosten, Tage- und Übernachtungsgelder. Die Gebührensätze legt der Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichts im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz und dem Minister der Finanzen fest. (3) Ist die Vertretung des Partners im Verfahren durch einen Rechtsanwalt durch einen mit dem Kollegium der Rechtsanwälte vereinbarten Betrag abgegolten, so sind die zulässigen Gebühren und die entstandenen Auslagen ebenfalls zu erstatten. (4) Die einem Partner entstandenen notwendigen Aufwendungen können im Falle der Weigerung der Erstattung auf Antrag durch den Leiter der Geschäftsstelle durch Verfügung festgesetzt werden. Die Verfügung beinhaltet die Verpflichtung des Erstattungspflichtigen, den festgesetzten Betrag innerhalb von 15 Tagen an den Gläubiger zu zahlen. (5) Der Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Entscheidung gestellt werden. (6) Sind beide Partner teilweise unterlegen und beantragt nur ein Partner die Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen, so sind die Aufwendungen des anderen Partners bei der Festsetzung zu berücksichtigen (Ausgleichung). Die Ausgleichung der erstattungsfähigen Aufwendungen erfolgt nur, wenn der andere Partner die ihm entstandenen Kosten der Geschäftsstelle innerhalb der gesetzten Frist mitteilt. 1 (7) Die Beitreibung des festgesetzten Betrages erfolgt im Vollstreckungsverfahren. § 10 Erinnerung Gegen Verfügungen der Geschäftsstelle ist innerhalb von 2 Wochen nach Erlaß der Verfügung die Erinnerung zulässig. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die Beträge falsch berechnet oder festgesetzt worden sind oder eine die Kostenpflicht begründende Entscheidung nicht ergangen ist. Über die Erinnerung entscheidet ein zur Entscheidung befugter Mitarbeiter des Staatlichen Vertragsgerichts durch Beschluß endgültig. § 11 Schlußbestimmung Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Juli 196J in Kraft. Berlin, den 18. April 1963 Der Vorsitzende-des Staatlichen Vertragsgerichts Prof. Dr. Spitzner;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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