Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 299

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 299 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 299); Gesetzblatt Teil II Nr. 44 Ausgabetag: 30. Mai 1963 299 kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Wirksamkeit der Entscheidung gestellt werden. Das Staatliche Vertragsgericht kann auch ohne Antrag eine Entscheidung ergänzen. Die Ergänzung ist nur innerhalb von 1 Monat nach Eintritt der Wirksamkeit der Entscheidung möglich. Sie erfolgt in der Form der ergangenen Entscheidung. (2) Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten sind zu berichtigen. Die Berichtigung erfolgt durch Beschluß. § 42 (1) Das Staatliche Vertragsgericht hat, wenn das Schiedsverfahren von besonderer politischer und ökonomischer Bedeutung ist, die getroffene Entscheidung zu verallgemeinern und im Einzelfall oder komplex auszuwerten. (2) Die Auswertung von Entscheidungen erfolgt insbesondere durch: 1. ihre Erläuterung im Betrieb; 2. Auflagen an die Leiter der betroffenen Betriebe; 3. Signalisationen, zusammenfassende Berichte und Analysen gegenüber den übergeordneten Organen und anderen Staatsorganen; 4. Übersendung der Entscheidungen an die Finanzorgane, wenn eine Verletzung der Finanzdisziplin festgestellt wurde; 5. Veröffentlichungen. ’ VI. Durchsetzung der Vertragsdisziplin und der Entscheidungen § 43 (1) Verletzen ein Leiter oder ein leitender Mitarbeiter eines sozialistischen Betriebes oder einer Einrichtung schuldhaft und gröblich die ihnen obliegenden Pflichten zur Einhaltung der Vertragsdisziplin, so kann das Staatliche Vertragsgericht gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu 500 DM verhängen. Eine gröbliche Verletzung der Vertragsdisziplin liegt insbesondere vor, wenn Verträge nicht oder nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, abgeschlossene Verträge nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, gesetzwidrig keine Vertragsstrafen gefordert werden oder zur Beilegung eines von den Partnern nicht zu lösenden Streitfalles das Staatliche Vertragsgericht nicht angerufen wird. (2) Mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 DM können Personen belegt werden, die ihre Mitwirkungspflicht bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Schiedsverfahren verletzen oder die Durchführung der Schiedsverfahren anderweitig behindern. (3) Der zur Entscheidung befugte Mitarbeiter des Staatlichen Vertragsgerichts setzt die Ordnungsstrafe durch Beschluß fest. (4) Im übrigen gilt die Verordnung vom 3. Februar . 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I S. 128). § 44 (1) Das Staatliche Vertragsgericht kann Handlungen oder Leistungen von Betrieben und Einrichtungen zur Durchsetzung von Entscheidungen, Auflagen und sonstigen Maßnahmen gemäß § 7 durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 DM erzwingen. (2) Das Zwangsgeld ist vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung muß enthalten: 1. die Bezeichnung der Handlung oder Leistung, deren Durchführung erzwungen werden soll; 2. die Frist, innerhalb derer die Handlung oder Leistung durchzuführen ist; 3. die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. (3) Das Zwangsgeld wird durch Beschluß festgesetzt. Es kann wiederholt festgesetzt werden. Die wiederholte Festsetzung ist jeweils erneut anzudrohen. (4) Das festgesetzte Zwangsgeld ist innerhalb einer Frist von 3 Tagen zu bezahlen; es sei denn, daß die Handlung oder Leistung zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses bereits durchgeführt war. § 45 (1) Geldforderungen, für die vollstreckbare Titel des Staatlichen Vertragsgerichts vorliegen, können im Vollstreckungsverfahren gegen sozialistische Betriebe durch Abbuchung vom Konto des Schuldners, gegen nicht sozialistische Betriebe durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beigetrieben werden. (2) Die Vollstreckung von Geldforderungen in zweckgebundene Fonds darf nur erfolgen, wenn die Geldforderung planmäßig auf diesem Fonds zu begleichen war. (3) Entscheidungen des Staatlichen Vertragsgerichts, die andere Ansprüche als Geldforderungen zum Gegenstand haben, werden gemäß § 44 durchgesetzt. (4) Vollstreckbare Titel des Staatlichen Vertragsgerichts sind: 1. Entscheidungen, die ein Schiedsverfahren beenden; 2. Beschlüsse über die Festsetzung von Zwangsgeldern und Ordnungsstrafen; 3. Verfügungen der Geschäftsstelle über die Kosten und über die Festsetzung von erstattungsfähigen Aufwendungen. § 46 (1) Zur Vollstreckung in das Bankguthaben eines nicht sozialistischen Betriebes erläßt das zuständige Staatliche Vertragsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß; es stellt diesen dem Drittschuldner zu. (2) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß muß enthalten: 1. den Aussprudi der Pfändung unter Bezeichnung des Schuldners und der gepfändeten Forderung.; 2. die Angabe der Forderung, wegen der vollstreckt werden soll; 3. den Namen und die Anschrift des Drittschuldners; 4. das Verbot an den Drittschuldner, nach Zustellung des Beschlusses an den Schuldner zu zahlen; 5. das Gebot an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten; 6. die Überweisung der gepfändeten Geldforderung an den Gläubiger zur Einziehung. *;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei.

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