Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 275

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 275 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 275); Gesetzblatt Teil II Nr. 41 Ausgabetag: 18. Mai 1963 275 (2) ORGREB ist der Abteilung Energie des Volkswirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik unterstellt. Aufgaben, Pflichten und Rechte § 2 (1) Hauptaufgabe von ORGREB ist die Durchführung von wissenschaftlich-technischen Leistungen für Betriebe mit Energieanlagen (Energiebetriebe) zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes bei der Errichtung und Inbetriebsetzung sowie beim Betrieb von Energieanlagen. (2) Der Aufgabenbereich erstreckt sich auf alle Energieanlagen (Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Verteilung von Elektroenergie, Gas und Wärme) unabhängig von der Unterstellung. § 3 (1) ORGREB hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Durchführung von wissenschaftlich-technischen Leistungen bei der Inbetriebsetzung neuer Energieanlagen, insbesondere Vornahme von Leistungsversuchen, zur Gewährleistung der projektierten technisch-ökonomischen Kennziffern sowie Erteilung entsprechender Prüfatteste, Einfahren von neu entwickelten Energieanlagen zur Qualifizierung des Bedienungspersonals und zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes; 2. Ausführung von wissenschaftlich-technischen Leistungen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit der Energieanlagen auf der Grundlage der dem wissenschaftlich-technischen Höchststand entsprechenden Bestwerte und Besttechnologien; 3. wissenschaftlich-technische Untersuchung und Klärung der Ursachen von Störungen an Energieanlagen sowie Unterstützung der Energiebetriebe bei der Überwindung von Störungen; wissenschaftlich-technische Auswertung der Störungsstatistiken sowie Vermittlung der gewonnenen Erkenntnisse an die Energiebetriebe, Konstruktionsund Projektierungsbetriebe sowie an die herstellende Industrie; 4. Ausarbeitung von Empfehlungen und von Standards für die technische Betriebsführung zur Sicherung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes der Energieanlagen sowie Mitwirkung bei der Erarbeitung sonstiger Standards und spezieller Vorschriften; 5. Auswertung energiewirtschaftlicher Kennziffern; 6. Mitwirkung bei der Begutachtung von Vorhaben des Energieprogramms, Erteilung von Empfehlungen zur Verbesserung der Projektierung an die übergeordneten Organe der Projektanten von Energieanlagen; 7. Information der Energiebetriebe über die besten Erfahrungen und Erkenntnisse, insbesondere der sozialistischen Länder, bei der Durchsetzung eines wissenschaftlich-technischen Betriebes der Energieanlagen; 8. Ausarbeitung von Gutachten einschließlich von Sachverständigengutachten. (2) ORGREB können durch den Leiter der Energiewirtschaft im Vo.lkswirtschaftsrat weitere Aufgaben übertragen werden. (3) Die Pflichten und Rechte der Organe der Technischen Überwachung bleiben unberührt. § 4 (1) ORGREB ist verpflichtet, auf der Grundlage der vom Leiter der Energiewirtschaft festgelegten Nomenklatur 1. bei der Mustererprobung, den Funktionsproben sowie beim Anfahr- und Probebetrieb der Energieanlagen mitzuwirken sowie 2. die wissenschaftlich-technische Untersuchung der Energieanlagen auf Einhaltung der projektierten technisch-ökonomischen Kennziffern durchzuführen und ein entsprechendes Prüfattest zu erteilen. (2) Die Energiebetriebe haben ORGREB über die Durchführung der Leistungen gemäß Abs. 1 entsprechende Aufträge zu erteilen. § 5 (1) ORGREB ist zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, 1. jederzeit Energieausrüstungen bei den Liefer- und Montagebetrieben sowie Anlagen in den Energiebetrieben zu besichtigen und soweit erforderlich selbst Prüfungen und Untersuchungen an Materialien und Ausrüstungen vorzunehmen, 2. Auskünfte zu verlangen, Einsicht in den entsprechenden Dokumentationen und Betriebsunterlagen zu nehmen sowie Berichte über Ausfälle und Störungen anzufordern. (2) Die Liefer- und Montagebetriebe sowie Energiebetriebe sind verpflichtet, den Mitarbeitern von ORGREB zur Durchführung ihrer Aufgaben die erforderliche Unterstützung zu gewähren. (3) Das Kontrollrecht von ORGREB erstreckt sich nicht auf Energieanlagen im Bereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung, des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Staatssicherheit. § 6 Verantwortung der Werkleiter und der übergeordneten Organe Die Verantwortung der Werkleiter der Liefer- und Montagebetriebe sowie der Energiebetriebe und ihrer übergeordneten Organe für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Einhaltung der Qualität, wird durch die Tätigkeit von ORGREB nicht berührt. § 7 Arbeitsweise (1) ORGREB hat bei ihrer Tätigkeit die neuesten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse auszuwerten, sich auf die Erfahrungen der Neuerer und die schöpferische;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

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