Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 239

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 239 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 239); Gesetzblatt Teil II Nr. 36 Ausgabetag: 25. April 1963 239 sitzenden der Konfliktkommission zuzuleiten. Die Beratung über den Antrag erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Eingang. Die Wahl und die Zuständigkeit der Konfliktkommissionen auf Großbaustellen 15. Für die Großbaustellen in der Republik gilt folgende Regelung: Konfliktkommissionen sind für alle BGL- und selbständigen AGL-Bereiche zu bilden. Die Bildung einer Konfliktkommission für mehrere AGL-Bereiche ist nur dann zulässig, wenn es sich um mehrere AGL-Bereiche eines Betriebes handelt. Diese Konfliktkommissionen behandeln: Verstöße gegen die Gebote der sozialistischen Moral, insbesondere der sozialistischen Arbeitsmoral; geringfügige Straftaten durch Angehörige des Betriebes auf Grund einer Übergabeenlscheidung der Untersuchungsorgane, des Staatsanwaltes, des Gerichts und des Komitees und der Inspektionen der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion sowie bei Beleidigungen auch auf Antrag des Geschädigten; sie berät zur gütlichen Beilegung kleinerer zivil-rechtlicher Streitigkeiten. . Außerdem können sie Streitfälle zwischen den Werktätigen und dem Betrieb und das Bestehen und die Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis; Streitfälle zwischen den Werktätigen und der Sozialversicherung über Leistungen, die im Betrieb gewährt werden; Einsprüche der Werktätigen gegen Disziplinarmaßnahmen, die vom Betriebsleiter auf Grund der betrieblichen Arbeitsordnung ausgesprochen wurden; Streitfälle, die sich zwischen der Kasse der gegenseitigen Hilfe und ihren Mitgliedern über die Rückzahlung von Darlehen ergeben, behandeln, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind und wenn dies im Interesse der Sachaufklärung und zur Wahrung der Interessen der Werktätigen zweckmäßig ist, oder wenn die Behandlung vor der Konfliktkommission des Stammbetriebes mit hohen Kosten verbunden ist. Diese Regelung gilt auch sinngemäß für mittlere Baustellen bzw. für Großbetriebe, in denen Beschäftigtengruppen anderer Betriebe zeitweilig tätig sind. Die Vorbereitung und Durchführung der Beratung und die Beschlußfassung durch die Konfliktkommission 16. Die Beratung der Konfliktkommission dient dem Ziel, den Konflikt zu lösen und dadurch die Beteiligten und die Werktätigen des Arbeitskollektivs zur freiwilligen und bewußten Einhaltung der Gi’undsätze der sozialistischen Moral und des sozialistischen Rechts zu erziehen. Die Konfliktkommissionen haben bei ihren Beratungen die Ursachen der Verletzungen der sozialistischen Moral und des sozialistischen Rechts und die Bedingungen, die sie begünstigt haben, aufzudecken. Nach Abschluß der Beratung legen die Konfliktkommissionen Maßnahmen zur Überwindung des Konfliktes und seiner Ursachen in einem Beschluß fest, der die Ergebnisse der Beratung zum Ausdruck bringt. Sie geben Empfehlungen an den Betriebsleiter, an die gesellschaftlichen Organisationen und staatlichen Organe zur Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen, die zur Rechts- und Moralverletzung führten. Diese sind verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen Schriftlich dazu Stellung zu nehmen. 17. Pie Konfliktkommission übt ihre Tätigkeit auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen aus. Bei ihrer Beratung und Entscheidung ist sie an keine Weisung gebunden. Ist eine Frist zur Antragstellung bei Arbeitsrechtssachen, Sozialversicherungssachen und Disziplinarmaßnahmen bei der Konfliktkommission ohne Verschulden des Antragstellers versäumt wordeh, so kann die Konfliktkommission den Antragsteller von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis befreien. 18. Die Beratungen der Konfliktkommission sind grundsätzlich öffentlich und außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist die Beratung mit einem bestimmten Personenkreis zulässig. 19. Der Vorsitzende der Konfliktkommission ist verpflichtet, mindestens 2 Tage vor Durchführung der Beratung Gegenstand, Zeit und Ort der Beratung öffentlich bekanntzugeben. Die Konfliktkommission hat in enger Zusammenarbeit mit der BGL bzw. AGL und dem Gewerkschaftsvertrauensmann der Gewerkschaftsgruppe darauf hinzuwirken, daß insbesondere die Kollegen des jeweiligen Bereiches für die Teilnahme an der Beratung gewonnen werden. 20. Jeder Teilnehmer der Beratung hat das Recht, vor der Konfliktkommission seine Auffassung zum Sachverhalt, zur Person des Werktätigen, zu den Ursachen der Rechts- und Moralverletzung und den Wegen zur Überwindung darzulegen. Die Mitglieder der Konfliktkommission sind verpflichtet, die an der Beratung teilnehmenden Werktätigen unmittelbar in die Beratung einzubeziehen. 24. Die Konfliktkommission hat in Zusammenarbeit mit der BGL und AGL darauf hinzuwirken, daß der Vertrauensmann der Gewerkschaftsgruppe in der Beratung Stellung nimmt. 22. Der Vorsitzende legt in jedem Fall nach Absprache mit den Mitgliedern der Konfliktkommission fest, welche Mitglieder die Beratung durchführen. 23. Durch den Vorsitzenden und die Mitglieder der Konfliktkommission ist die Konfliktkommissionsberatung so vorzubereiten und die Beratung selbst so zu leiten, daß der dem Konflikt zugrunde liegende Sachverhalt allseitig erörtert und geklärt wird und so die Bedingungen für einen einstimmigen Beschluß der Konfliktkommission geschaffen werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der operativen Lage zu Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verhinderung Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an Fahndungsunterlagen sowie an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer den operativen Anforderungen entsprechenden Verbindung getroffenen Vereinbarungen jederzeit überblicken und die dafür erforderlichen Mittel und Methoden sicher anwenden können. Besondere Aufmerksamkeit ist der ständigen Qualifizierung der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren, daß er die Aktivitäten Verhafteter auch als Kontaktversuche erkennt und ehrlich den Leiter darüber informiert, damit zum richtigen Zeitpunkt operativ wirksame Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung nachträglich zu verständigen. Aufgaben des Wachschichtleiters bei Auslösung von Alarm: Die Auslösung von Alarm erfolgt auf Anweisung des Ministers oder seiner Stellvertreter, in den Bezirken durch den Leiter der Abteilung bestätigt wurden, durchzuführen. Vor Beginn des Transports sind durch den verantwortlichen Transportleiter die zum Einsatz kommenden Mitarbeiter umfassend in die Transportaufgaben einzuweisen und zu belehren.

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