Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 238

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 238 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 238); 238 Gesetzblatt Teil II Nr. 36 Ausgabetag: 25. April 1963 Volksbildung sowie in Organen der staatlichen Verwaltungen gebildet. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Gewerkschaftswahlen. Wahlberechtigt sind alle Belegschaftsmitglieder. 5. In Betrieben mit einer Belegschaftsstärke von über 50 Betriebsangehörigen sind Konfliktkommissionen zu bilden. Bei einer geringeren Anzahl von Betriebsangehörigen können Konfliktkommissionen gebildet werden, wenn eine eigene Betriebsgewerkschaftsorganisation im Betrieb besteht. In Betrieben mit mehreren AGL-Bereichen wird für jeden AGL-Bereich eine Konfliktkommission gebildet. 6. Die BGL beschließt nach Beratung mit ihren AGL über die Bildung von Konfliktkommissionen für mehrere AGL-Bereiche, die sowohl räumlich als auch arbeitsorganisatorisch eng miteinander verbunden sind. Der Tätigkeitsbereich der Konfliktkommission soll jedoch die Zahl von etwa 300 Werktätigen nicht überschreiten. Für größere AGL-Bereiche und in Betrieben ohne AGL-Bereich über 300 Werktätige können die Konfliktkommissionen auch auf der Grundlage kleinerer Bereiche innerhalb der Abteilung bzw. des Betriebes gebildet werden. Lehrwerkstätten werden einem AGL-Bereich angeschlossen. Die BGL kann festlegen, daß dort eigene Konfliktkommissionen gebildet werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. 7. In die Konfliktkommissionen werden 8 bis 12 Mitglieder durch die Werktätigen des jeweiligen Bereiches für die Dauer von 2 Jahren gewählt. An jeder Beratung nehmen mindestens 4 Mitglieder der Konfliktkommission teil. Die Kandidaten werden nach gründlicher Diskussion in den Gewerkschaftsgruppen der Belegschaft von der BGL vorgeschlagen. Die BGL ist für die Vorbereitung und Durchführung der geheimen Wahl der Konfliktkommissionsmitglieder verantwortlich. 8. In die Konfliktkomfnission werden lebenserfahrene Arbeiter und Arbeiterinnen, Angestellte sowie Angehörige der Intelligenz gewählt, die in ihrer Arbeit und ihrem persönlichen Verhalten Vorbild sind und das Vertrauen der Werktätigen des Betriebes besitzen. Die Zusammensetzung der Konfliktkommission soll der Zusammensetzung der Belegschaft und den gegebenen Erfordernissen des Betriebes entsprechen. In Betrieben, in denen eine große Anzahl Jugendlicher arbeiten bzw. ihre Ausbildung erhalten, können auch einzelne Jugendliche in die Konfliktkommission gewählt werden, die hervorragende Leistungen in der Produktion und im Lernen vollbringen und über eine gewisse Lebensreife verfügen. C 9. Die Tätigkeit eines Mitgliedes der Konfliktkommission ist eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Die Mitglieder der Konfliktkommission sind nach erfolgter Wahl von der BGL in feierlicher Form zu verpflichten, alle Kraft für die Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die sozialistische Erziehung des Betriebskollektivs einzusetzen. Über ihre Wahl ist ihnen eine Urkunde durch die BGL- auszuhändigen. 10. Die Mitglieder der Konfliktkommission wählen einen ständigen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Für eine bestimmte Beratung kann auch ein Mitglied der Konfliktkommission mit der Leitung beauftragt werden. 11. Die Konfliktkommission ist der Belegschaft des Betriebes bzw. Tätigkeitsbereiches für die Erfüllung der mit der Wahl übernommenen Aufgaben verantwortlich. Sie legt halbjährlich mit der Rechenschaftslegung zum BKV bzw. Betriebsvertrag vor den Betriebsangehörigen über die Erfüllung ihrer Tätigkeit Rechenschaft ab. Die Mitglieder der Konfliktkommission berichten in gewerkschaftlichen Mitgliederversammlungen über ihre Tätigkeit. 12. Mitglieder der Konfliktkommission, die das in sie gesetzte Vertrauen nicht rechtfertigen, können auf Vorschlag der BGL bzw. AGL von der Belegschaftsoder Vertrauensleutevollversammlung abberufen werden. In begründeten Fällen kann die BGL die vorläufige Entziehung der Funktion bis zur endgültigen Entscheidung durch die Belegschafts- oder Vertrauensleutevoll Versammlung beschließen. Die Zuständigkeit der Konfliktkommissionen 13. Die Konfliktkommission als gesellschaftliches Organ der gegenseitigen Erziehung der Werktätigen und der gesellschaftlichen Rechtspflege wird auf der Grundlage des Gesetzbuches der Arbeit und des Erlasses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege tätig. Sie behandelt: a) Verstöße gegen die Gebote der sozialistischen Moral, insbesondere der sozialistischen Arbeitsmoral, b) Einsprüche der Werktätigen gegen Disziplinarmaßnahmen, die vom Betriebsleiter auf Grund der betrieblichen Arbeitsordnung ausgesprochen werden, c) Streitfälle zwischen den Werktätigen und dem Betrieb über das Bestehen und die Verwirklichung von Rechten.und Pflichten aus dem Ar-beitsrechtsverhältnis, d) Streitfälle zwischen den Werktätigen und der Sozialversicherung über Leistungen, die im Betrieb gewährt werden, e) Streitfälle, die sich zwischen der Kasse der gegenseitigen Hilfe und ihren Mitgliedern über die Rückzahlung von Darlehen ergeben, f) geringfügige Straftaten durch Angehörige des Betriebes auf Grund einer Übergabeentscheidung der Untersuchungsorgane, des Staatsanwaltes oder des Gerichts, des Komitees und der Inspektionen der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion sowie bei Beleidigungen auch auf Antrag des Geschädigten. g) Sie berät zur gütlichen Beilegung kleinerer zivil-rechtlicher Streitigkeiten. 14. Die Beratung der Konfliktkommission findet auf Antrag dazu gehören auch Übergabeverfügung und Übergabebeschluß statt. Der Antrag kann bei jedem Mitglied der Konfliktkommission gestellt werden. Von diesem ist er unverzüglich dem Vor-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 238 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 238) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 238 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 238)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X