Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 203

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 203 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 203); Gesetzblatt Teil II Nr. 30 Ausgabetag: 9. April 1963 203 (2) Erfolgt die Ausübung des Vorerwerbsrechts zugunsten sozialistischer Genossenschaften oder gesellschaftlicher Organisationen (nutznießende Rechtsträger von Volkseigentum), so sind diese als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. § 2 (1) Für die Feststellung des Grundstücks- bzw. Gebäudewertes finden der § 4 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 30. April 1960 und der § 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 30. April 1960 zum Entschädigungsgesetz (GBl. I S. 336 und 338) Anwendung. (2) Über die Höhe des zu erstattenden Betrages ist dem Veräußerer, bei angeordneter Zwangsversteigerung dem Vollstreckungsgericht, vom Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, ein Feststellungsbescheid zuzustellen, aus dem die bisher dinglichen Rechte Dritter am Grundstück ersichtlich sein müssen.- (3) Der Wert des Zubehörs ist Bestandteil des zu erstattenden Betrages, wenn sich das Vorerwerbsrecht auf das Zubehör erstreckt. (4) Gegen die Entscheidung über die Höhe des zu erstattenden Betrages kann der bisherige Eigentümer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Feststellungsbescheides beim Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, Beschwerde einlegen. Wird der Beschwerde durch den Rat des Kreises nicht stattgegeben, kann der Beschwerdeführer beim Rat des Bezirkes innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Der Rat des Bezirkes entscheidet endgültig. § 3 (1) Das Auszahlungs- bzw. Auseinandersetzungsverfahren wird nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 18 und 20 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Entschädigungsgesetz durchgeführt. (2) Der zu erstattende Betrag wird vom Zeitpunkt der Ausübung des Vorerwerbsrechts an mit jährlich 4 % verzinst. Die Verzinsung erfolgt in der Weise, daß die Einzelansprüche vom Zeitpunkt der Ausübung des Vorerwerbsrechts an bis zur Begründung der Einzelschuldbuchforderungen bzw. der Sondersparguthaben verzinst werden. (3) Die gemäß Abs. 2 errechneten Zinsen sind Bestandteil der Einzelansprüche. (4) Über die Sondersparguthaben und Einzelschuldbuchforderungen kann bis zu 3000 DM jährlich verfügt werden. Die Verfügungsbeschränkung ist im Sondersparbuch bzw. Einzelschuldbuch kenntlich zu machen. § 4 (1) Bei Trümmergrundstücken im Sinne des § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Entschädigungsgesetz kann über die Sondersparguthaben und Einzelschuldbuchforderungen ab 2. Mai 1965 bis zu 3000 DM jährlich verfügt werden. (2) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die Rentner oder Empfänger staatlicher Unterstützungen sind, können abweichend vom Abs. 1 bis 1964 in Höhe von jährlich 1000 DM über ihre Sondersparguthaben bzw. Einzelschuldbuchforderungen verfügen. ‘ § 5 (1) Für Einzahlungen von Anteilen an Arbeiterwohnungsbau-Genossenschaften und umgebildeten gemeinnützigen Wohnungsbau-Genossenschaften sowie für die Finanzierung des Baues von Eigenheimen für persönliche Wohnzwecke und die Errichtung persönlicher Hauswirtschaften können die Kreditinstitute bzw. Schuldbuchstellen nach Entscheidung des Rates des Kreises, Abteilung Finanzen, die dafür erforderlichen Beträge freigeben. Die Freigabe erfolgt durch Zahlungen der Kreditinstitute bzw. Schuldbuchstellen an die Wohnungsbau-Genossenschaften bzw. an die bauausführenden Betriebe durch Begleichung der Rechnung für die ausgeführten Bauarbeiten. (2) Der Leiter der Abteilung Finanzen des Rates des Kreises kann im Einvernehmen mit berechtigten Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik Beträge aus ihrem Einzelanspruch, abweichend von den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 und . des § 4 langfristig, insbesondere durch eine Leibrentenversicherung oder eine Sparrentenversicherung ohne Rückgewähr, an-legen lassen und dem gesellschaftlich vertretbaren Verlangen berechtigter Bürger auf vorzeitige Freigaben entsprechen. II. Erbenloser Nachlaß und Verzichtsgenehmigung § 6 Nach Vorliegen des Beschlusses des Staatlichen Notariats über die Feststellung des Staates als Erbe bzw. nach Beschlußfassung des Rates des Kreises über die Genehmigung des Verzichts ist vom Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches bzw. auf Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu stellen. Beim Verzicht ist der bisherige Eigentümer unverzüglich durch die Abteilung Finanzen des Rates des Kreises von der erfolgten Genehmigung zu unterrichten. § 7 Für die Feststellung des Wertes des als erbenloser Nachlaß oder nach Genehmigung des Verzichts auf das Eigentumsrecht in Eigentum des Volkes übergegangenen Grundstücks oder Gebäudes findet § 4 der Ersten Durchführungsbestimmung und § 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Entschädigungsgesetz Anwendung. § 8 (1) Gläubiger, deren dinglichen Rechte erloschen sind, können ihre Rechte am festgestellten Wert auf Antrag beim Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, geltend machen. (2) Sind mehrere bisher dinglich berechtigte Gläubiger vorhanden und liegt der festgestellte Wert unter dem Gesamtbetrag der Ansprüche dieser Gläubiger, ist zum Nachweis der Einzelansprüche eine Auseinandersetzung zwischen ihnen erforderlich. Die Auseinandersetzung ist dem zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, durch Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung mit notariell beglaubigter Unterschrift, einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder durch Vorlage eines gerichtlichen Vergleichs bzw. eines gerichtlichen Teilungsplanes nachzuweisen. (3) Die Bestimmungen des § 13 Absätze 1, 2 und 4 und der §§ 18 und 20 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Entschädigungsgesetz finden Anwendung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

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