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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 201

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 201 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 201); 201 GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1963 Berlin, den 9. April 1963 Teil II Nr. 30 Tag Inhalt Seite 22. 3. 63 21.3. 63 Erste Durchführungsbestimmung zur Grundstücksverkehrsverordnung Anordnung zur Grundstücksverkehrsverordnung 201 202 Erste Durchführungsbestimmung zur Grundstücksverkehrsverordnung. Vom 22. März 1963 Auf Grund des § 21 der Grundstücksverkehrsverordnung vom 11. Januar 1963 (GBl. II S. 159) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, dem Minister für Bauwesen und dem Minister der Justiz folgendes bestimmt: § 1 (1) Bei allen Rechtsvorgängen, die nach den Bestimmungen der Verordnung der Genehmigungspflicht unterliegen, sind die Anträge auf Erteilung der Genehmigung bei dem Rat des Kreises schriftlich einzureichen, in dessen Bereich das Grundstück oder Gebäude ganz; oder zum überwiegenden Teil liegt. (2) Dem Genehmigungsäntrag sind mindestens 2 be- . glaubigte Abschriften des Vertrages beizufügen. In den Fällen, in denen dem Rat des Kreises das Vorerwerbsrecht zusteht, sind mindestens 3 beglaubigte Abschriften des Vertrages einzureichen. (3) In den Fällen des Eigentumsverzichts ist eine schriftliche Erklärung des Eigentümers erforderlich, aus der die Gründe für den Verzicht ersichtlich sind. Sind im Grundbuch Belastungen eingetragen, ist vom Eigentümer außerdem anzugeben, ob und in welcher Höhe die Belastungen noch bestehen und wer die derzeitigen Berechtigten sind. Vor der Beschlußfassung zur Genehmigung des Verzichtes ist der Eigentümer darüber aufzuklären, bis zu welcher Höhe die Befriedigung dinglich berechtigter Gläubiger in Betracht kommt. (4) Bei Anträgen auf Bietergenehmigung sind die Gründe für den beabsichtigten Eigentumserwerb anzugeben. Bei der Übertragung Von Grundstücksbelastungen müssen die Erwerbsgründe ebenfalls aus den Genehmigungsanträgen ersichtlich sein. (5) Bei Rechtsvorgängen, die gemäß a) dem Gesetz vom 15. Dezember 1950 zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs (GBl. S. 1202), b) dem Devisengesetz vom 8. Februar 1956 (GBl. I S. 321), c) der Durchführungsverordnung vom 7. Juni 1951 zum Aufbaugesetz (GBl. S. 552) genehmigungspflichtig sind, hat der Antragsteller die Genehmigung des jeweils zuständigen staatlichen Organs einzuholen und dem Rat des Kreises vorzulegen. §2 (1) Für den Abschluß von Pachtverträgen über landwirtschaftliche Grundstücke sind die vom Landwirtschaftsrat beim Ministerrat herausgegebenen Formulare zu verwenden. Davon sind jeweils 3 von den Vertragspartnern Unterzeichnete Exemplare mit dem Genehmigungsantrag vorzulegen. (2) Landwirtschaftliche Grundstücke oder Gebäude im Sinne der Verordnung und dieser Durchführungsbestimmung sind Grundstücke oder Gebäude, die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, gärtnerisch, fischereiwirtschaftlich oder zur Torfgewinnung genutzt werden oder genutzt werden können, sowie andere Grundstücke oder Gebäude, die ganz oder überwiegend der pflanzlichen oder tierischen Produktion dienen. § 3 (1) Der Rat des Kreises übergibt den Genehmigungsantrag mit den dazugehörigen Unterlagen dem zuständigen Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde zur Stellungnahme. (2) Der Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde prüft den Genehmigungsantrag insbesondere I unter Beachtung der im § 5 der Verordnung genannten Grundsätze und gibt ihn mit einer begründeten Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen an den Rat des Kreises zurück. Zur Ausübung des dem Rat des Kreises zustehenden Vorerwerbsrechts ist innerhalb derselben Frist Stellung zu nehmen. § 4 (1) Steht dem Rat des Kreises das Vorerwerbsrecht zu, erhält die Abteilung Finanzen eine beglaubigte Abschrift des Vertrages zur Prüfung. (2) Die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder Gebäudes ist dem Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, durch das Vollstreckungsgericht mitzuteilen. (3) Bei Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens wird der Beschluß über die Ausübung des Vorerwerbsrechts gegenstandslos.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

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