Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 196

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 196 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 196); 196 Gesetzblatt Teil II Nr. 28 Ausgabetag: 3. April 1963 Typenbezeichnung der Kartuschen, Kaliber in mm, Zulassungsvermerk und Gütezeichen des Deutschen Amtes für Material- und Warenprüfung und Hinweis „Nur für Bolzenschußgeräte“. (3) Der Herstellerbetrieb hat die Originalverpackungen der Bolzen mit folgenden Angaben zu beschriften: Name oder Zeichen des Herstellerbetriebes, Typenbezeichnung der Bolzen, Durchmesser und Länge in mm sowie Überwachungszeichen des Deutschen Amtes für Material- und Warenprüfung. § 3 Abgabe und Weitergabe von Bolzenschußgeräten und Kartuschen (1) Die Herstellerbetriebe bzw. Verkaufsorganisationen haben den Verkauf von Bolzenschußgeräten und Kartuschen an Betriebe dem für den Sitz des Nutzungsbetriebes zuständigen Volkspolizeikreisamt innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu melden. Die Herstellerbetriebe bzw. Verkaufsorganisationen haben über den Verkauf von Geräten und Kartuschen einen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen: Name und Anschrift des Käufers, Anzahl und Herstellungsnummer der verkauften Geräte und Anzahl und Typenbezeichnung der verkauften Kartuschen. (2) Werden Bolzenschußgeräte und Kartuschen zwischen Nutzungsbetrieben verkauft, umgesetzt, verliehen oder in sonstiger Weise weitergegeben, so ist das von den beteiligten Betrieben dem jeweils zuständigen Volkspolizeikreisamt innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu melden. (3) Bolzenschußgeräte und Kartuschen dürfen nicht an Unbefugte verkauft, verliehen oder in sonstiger Weise weitergegeben Werden. § 4 Schießerlaubnis (1) Bolzenschußgeräte dürfen nur an Werktätige übergeben und von Werktätigen verwendet werden, die eine Schießerlaubnis besitzen. (2) Die Schießerlaubnis darf nur von Werktätigen ausgestellt werden, die einen Befähigungsnachweis des Beschußamtes Suhl besitzen. (3) Die Schießerlaubnis darf nur für Werktätige ausgestellt werden, die über die Aufbewahrung der Bol-zenschußgeräte und Zubehörteile sowie über die Bedienungsanweisung des Herstellerbetriebes belehrt wurden. Sie haben die Schießerlaubnis während der Verwendung der Bolzenschußgeräte bei sich zu führen (4) Für Jugendliche darf keine Schießerlaubnis ausgestellt werden. (5) Die Schießerlaubnis gilt nur für den Betrieb, der ln der Schießerlaubnis genannt wurde. Sie ist den betreffenden Werktätigen beim Ausscheiden aus dem Betrieb zu entziehen. Bei grundlegender Änderung des Arbeitsbereiches und mißbräuchlichem Umgang mit den Geräten kann die Schießerlaubnis entzogen werden. § 5 Aufbewahrung sowie Transport der Bolzenschußgeräte, Kartuschen und Bolzen (1) Bolzenschußgeräte und Kartuschen sind ständig so aufzubewahren, daß sie nicht entwendet oder durch Unbefugte benutzt werden können. (2) Die Bolzen und Kartuschen dürfen nur in der vom Herstellerbetrieb gelieferten Originalverpackung und unter Verschluß aufbewahrt werden. Die Kartuschen sind getrennt von den Bolzenschußgeräten und Bolzen aufzubewahren. Die Kartuschen dürfen nur in der Originalverpackung oder in eigens dafür geschaffenen Behältern transportiert werden. (3) Uber den Zu- und Abgang an Kartuschen ist täglich ein Nachweis zu führen. Verwendung der Bolzenschußgeräte § 6 (1) Bolzenschußgeräte dürfen nur in der vom Herstellerbetrieb gelieferten Ausführung verwendet werden. Reparaturen oder Veränderungen an den Geräten dürfen nur vom Herstellerbetrieb oder von hierfür zugelassenen Vertragswerkstätten ausgeführt werden. Einfache Reparaturen dürfen auch von Werktätigen ausgeführt werden, die eine Reparaturerlaubnis des VEB „Ernst-Thälmann-Werk“ in Suhl besitzen. (2) Bolzenschußgeräte, die beschädigt sind oder nach einer wesentlichen Reparatur durch den Herstellerbetrieb oder die Vertragswerkstatt nicht angeschossen wurden, dürfen nicht verwendet werden. (3) Bolzenschußgeräte dürfen nicht ohne geeigneten Splitterschutz verwendet werden. Ein selbstgebauter Splitterschutz darf nur verwendet werden, wenn hierfür die Genehmigung des Beschußamtes Suhl vorliegt. Der Splitterschutz muß mit der ganzen Fläche auf dem Werkstoff aufliegen. § 7 (1) Bolzenschußgeräte dürfen in Betriebsstätten oder Räumen, die entsprechend der Arbeitsschutzanordnung 31 vom 9. Januar 1953 Feuer- und explosionsgefährdete Räume (GBl. S. 355) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1953 einer Änderung der Arbeitsschutzanordnung ,31 (GBl. S. 1075), der Anordnung vom 12. Dezember 1954 zur Ergänzung der Arbeitsschutzanordnung 31 (GBl. S. 945) und der Arbeitsschutzanordnung 31/1 vom 1. September 1958 (GBl. 1 S. 674) feuer- und explosionsgefährdet sind, nicht verwendet werden. (2) Bolzen dürfen nicht geschossen werden a) in Werkstoffe, die härter als die Bolzen sind, b) in Werkstoffe, bei denen die Gefahr starker Splitterbildung besteht, c) in federnde Teile. d) in Löcher und Hohlräume, deren Begrenzung eine Ablenkung des Bolzens verursachen kann und e) in Werkstoffe, die von Bolzen durchschlagen werden können. (3) Die Festigkeitseigenschaften und die Standsicherheit der Baukonstruktion dürfen durch das Einschießen von Bolzen nicht beeinträchtigt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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