Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 183

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 183 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 183); Gesetzblatt Teil II Nr. 26 Ausgabetag: 30. März 1963 183 Anordnung Nr. 6* über die Binnenwasserstraßen-Verkehrsordnung (BWVO). Vom 12. März 1963 Zur Änderung und Ergänzung der Binhenwasser-straßen-Verkehrsordnung (BWVO) vom 1. September 1955 (Sonderdruck Nr. 80 des Gesetzblattes; Ber. GBl. I 1956 S. 436) wird folgendes angeordnet: § 1 Im § 10 Ziff. 3 des I. Teiles Abschnitt II der BWVO sind die Worte „und die Genehmigung der Volkspolizei (Wasserschutz) vorliegt“ zu streichen. § 2 (1) Der § 4 der Anordnung Nr. 3 vom 4. April 1957 über die Binnenwasserstraßen-Verkehrsordnung BWVO (GBl. I 'S. 252) wird gestrichen. (2) Der § 5 der Anordnung Nr. 3 erhält folgende Fassung: „Die Zulassung der DSRK zum Schleppen gemäß § 2 verliert ihre Gültigkeit, wenn infolge von Havarien oder baulicher oder sonstiger Veränderungen der Zustand des Fahrzeuges a) den Klassifikationsvorschriften der DSRK oder b) der Arbeitsschutzanordnung 371 Binnenschiffahrt oder c) den besonderen Bedingungen der DSRK für die Zulassung zum Schleppen nicht mehr entspricht.“ § 3 Die Ziff. 4 im § 10 des I. Teiles Abschnitt II der BWVO wird wie folgt ergänzt: „In Ausnahmefällen kann die Strom- und Schifffahrtsaufsicht Abweichungen von den Abmessungen und der Tauchtiefe des Fahrzeuges auf Antrag zulassen.“ § 4 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 12. März 1963 Der Minister für Verkehrswesen Kramer * Anordnung Nr. 5 (GBl. II 1961 Nr. 33 S. 195) Anordnung über die Entschädigung für Schöffen, Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher. , Vom 12. März 1963 I. Entschädigung für Schöffen § 1 Arbeitern und Angestellten, die als Schöffen gewählt sind, ist vom .Betriebsleiter oder Betriebsinhaber die zur Ausübung des Schöffenamtes sowie die zur Teilnahme an den Schöffenschulungen, Schöffenkonferenzen und sonstigen Veranstaltungen für Schöffen erforderliche Freizeit zu gewähren. Der Betrieb hat dem Schöffen für die Dauer der Freistellung einen Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes gemäß § 77 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen. Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) zu gewähren. § 2 (1) Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften, die als Schöffen gewählt sind, erhalten für die Zeit der Ausübung des Schöffenamtes sowie für die Zeit der Teilnahme an Schöffenschulungen, Schöffenkonferenzen und sonstigen Veranstaltungen für Schöffen die bisherige Durchschnittsvergütung von ihrer Genossenschaft. (2) Stellt die Zahlung dieser Entschädigung an den Schöffen eine nicht zumutbare Belastung für die Genossenschaft dar, so werden ihr auf begründeten Antrag die dafür aufgewendeten Beträge ganz oder teilweise durch das Gericht aus dem Staatshaushalt erstattet. (3) Die Berechnung der Entschädigung für Mitglieder von LPG und anderen sozialistischen Produktionsgenossenschaften der Landwirtschaft erfolgt auf der Grundlage a) des Durchschnitts der im letzten Kalenderjahr geleisteten Arbeitseinheiten, b) der lt. Betriebsplan der vorgenannten Genossenschaften festgelegten Geld- und Naturalvergütung je Arbeitseinheit im Jahr der Ausübung der Schöffentätigkeit. (4) Die Berechnung der Entschädigung für Mitglieder von PGH sowie anderer sozialistischer Genossenschaften erfolgt auf der Grundlage der Durchschnittsvergütung für die geleistete Arbeit des letzten Kalenderjahres. § 3 (1) Freiberuflich Tätige, die als Schöffen gewählt sind, erhalten für die Zeit der Schöffentätigkeit eine Entschädigung, die ihrem Durchschnittsverdienst des letzten Kalenderjahres entspricht, durch das Gericht aus dem Staatshaushalt. Der Durchschnittsverdienst ist durch Vorlage des letzten Steuerbescheides nachzuweisen. (2) Die Entschädigung beträgt im Höchstfälle 30 DM für jeden Tag der Schöffentätigkeit. Kann ein Nachweis nicht geführt werden, so hat das Gericht die Entschädigung unter Berücksichtigung aller hierfür erheblichen Umstände festzusetzen. In diesem Falle darf die Entschädigung höchstens 15 DM für jeden Tag betragen. § 4 Handwerker sowie sonstige selbständige Erwerbstätige, die als Schöffen gewählt sind, erhalten aus dem Staatshaushalt eine Entschädigung von 15 DM für jeden Tag der Schöffentätigkeit. § 5 Nichtberufstätige Schöffen erhalten für ihre persönlichen zusätzlichen Aufwendungen aus dem Staatshaushalt eine Entschädigung von 5 DM für jeden Tag der Schöffentätigkeit; darüber hinausgehende Auslagen, insbesondere für eine notwendige Vertretung im Haushalt, können in angemessenem Umfang erstattet werden. II. Entschädigung für Zeugen § 6 (1) Zeugen, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, sind zum Erscheinen vor Gericht von der Arbeit freizustellen. Für die Dauer ihrer Freistellung von der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage und der Persönlichkeit der Verhafteten ergeben,und auf dieser Grundlage die Kräfte, Mittel und Methoden zur Sicherung der jeweiligen Transporte Verhafteter festzulegen.

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