Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 156

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 156 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 156); 156 Gesetzblatt Teil II Nr. 21 Ausgabetag: 12. März 1963 2. a) Für Leerfahrten vom Standort des Kraftomni- busses bis zum Ausgangsort der Mietwagenfahrt und von deren Endpunkt zurück zum Standort werden je Sitzplatz und gefahrenen Kilometer 0,02 DM mindestens 0,35 DM je Kraftomnibus und gefahrenen Kilometer berechnet. b) Leerfahrten, die im Verlauf der Mietwagenfahrt auf Verlangen des Auftraggebers anfallen, werden gemäß Ziff. 1 berechnet. 3. a) Der Berechnung werden die polizeilich zugelas- senen festen Sitzplätze, mit Ausnahme der von den Fahrern benutzten Fahrersitze, zugrunde gelegt. Klappsitze werden nur berechnet, soweit diese in Anspruch genommen werden. Bei Leerfahrten, Wartezeiten und Nachtzuschlägen werden die Klappsitze nicht der Berechnung zugrunde gelegt. b) Bei Mietwagenfahrten für das Deutsche Reisebüro wird der je Kraftomnibus von einem Reiseleiter des Deutschen Reisebüros in Anspruch genommene Sitzplatz bei der Berechnung gemäß Ziff. 1 nicht zugrunde gelegt. Der Mindestsatz je Kraftomnibus und gefahrenen Kilometer ermäßigt sich in diesen Fällen auf 0,95 DM. 4. a) Für Mietwagenfahrten während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Fahrzeit einschließlich Wartezeit werden je angefangene Stunde folgende Zuschläge berechnet: bei Kraftomnibussen bzw. Kraftomnibus-Zügen bis einschließlich 20 Sitzplätze = 5, DM n n 30 99 = 7,50 DM n 40 = 10,- DM n n 50 99 = 12,50 DM v 60 99 = 15, DM n n 70 n = 17,50 DM n n 80 = 20, DM über 80 n - 22,50 DM. Die Berechnung richtet sich nach den gemäß Ziff. 3 Buchst, a zugrunde zu legenden Sitzplätzen. b) Werden Kraftomnibusse vor 22.00 Uhr nicht mehr beansprucht, jedoch auf Verlangen des gleichen Auftraggebers vor 6.00 Uhr des folgenden Tages erneut bereitgestellt, so sind die Nachtzuschläge bereits ab 22.00 Uhr zu berechnen. Bei Mehrtagefahrten, die sich über 12.00 Uhr des dem Fahrtbeginn folgenden Kalendertages ausdehnen, werden Nachtzuschläge nur für die tatsächlichen, in die Nachtzeit fallenden Einsatzstunden vom Zeitpunkt der geforderten Bereitstellung des Kraftomnibusses berechnet. 5. a) Wartezeiten sind wie folgt zu errechnen: Von der auf volle Stunden aufzurundenden Gesamteinsatzzeit von Standort zu Standort des Kraftomnibusses sind 1 Stunde für jede angefangenen 25 km als Fahrzeit und 2 Stunden als kostenfreie Wartezeit in Abzug zu bringen. Die verbleibende Zeit gilt als Wartezeit und wird mit nachfolgenden Entgelten je angefangene Stunde berechnet: bei Kraftomnibussen bzw. Kraftomnibus-Zügen bis einschließlich 20 Sitzplätze = 6, DM n 30 99 = 7, DM 0 99 35 99 8 DM 99 40 99 = 9 DM 99 I 50 99 = 10 DM 99 99 60 99 = li- DM 99 70 99 - la, DM 99 99 80 99 = 13,- DM über 80 99 = 14,- DM. Die Berechnung richtet sich nach den gemäß Ziff. 3 Buchst, a zugrunde zu legenden Sitzplätzen. b) Mehrtagefahrten, die sich über 12.00 Uhr des dem Fahrtbeginn folgenden Kalendertages ausdehnen, gelten als eine Fahrt von Standort zu Standort. Bei der Errechnung der Wartezeit auf der Grundlage der Gesamteinsatzzeit ist die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in Abzug zu bringen, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich die Bereitstellung des Kraftomnibusses während dieser Zeit verlangt hat. In letzterem Falle wird die um die tatsächlichen Einsatzstunden verminderte Nachtzeit in Abzug gebracht. 6. a) Die Kraftverkehrsbetriebe ‘sind berechtigt, in Ausnahmefällen bei nicht voller Ausnutzung der Sitzplätze die Anzahl der tatsächlich transportierten Personen, jedoch mindestens 80 % der Sitzplätze gemäß Ziff. 3 Buchst, a der Berechnung zugrunde zu legen. Voraussetzung hierfür ist bei volkseigenen Kraftverkehrsbetrieben, daß die Planerfüllung nicht nachteilig beeinflußt wird. Bei der Berechnung von Leerfahrten, Wartezeiten und Nachtzuschlägen ist in jedem Fall von der vollen Anzahl der festen Sitzplätze gemäß Ziff. 3 Buchst, a auszugehen. b) Zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen und dem Deutschen Reisebüro können auf dieser Grundlage besondere Vereinbarungen getroffen werden. 7. Werden bei dem Transport von Kindern zu Er-holungs- oder Genesungsheimen des FDGB bzw. der SVK oder zu Kinderferienlagern sowie bei dem Transport von ausländischen Delegationen Begleitpersonen mitgenommen, so werden bei dem Hinoder Rücktransport der Begleitpersonen, vor oder nach Durchführung derartiger Transporte für die in Anspruch genommenen Sitzplätze und gefahrenen Kilometer 0,06 DM, für die übrigen unbesetzten Sitzplätze und gefahrenen Kilometer 0,02 DM, berechnet. Die Regelung für ausländische Delegationen gilt auch für Delegationen aus Westberlin und Westdeutschland. '8. Bei Mietwagenfahrten zu besonderen familiären Anlässen (z. B. Eheschließungen, Beisetzungen) wird neben den Entgelten der Ziffern 1 bis 6 eine Grundgebühr von 15, DM berechnet;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

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