Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 135

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 135 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 135); 135 Gesetzblatt Teil II Nr. 19 Ausgabetag: 2. März 1963 Verwendungszweck V ergällungsmittel Menge d) Cumol 0,6 1 e) Xymol f) Dekahydro- 0,6 1 nyphalin (Dekalin) g) Vorlauf- 0,6 1 Olefine h) Valerinan-säure- 2,0 1 äthylester und Valerinan- 0,5 1 1 säure 0,5 1 5. Zur Vergällung von Brannt- a) O-Oxydinolin wein zu Wasch- und Des- Kalium- infektionszwecken in Kran- sulfat 0,1 kg kenhäusem und Kliniken, (Sulfadrin) soweit nicht eine Heilwir- b) Chinolin 1,0 1 kung beabsichtigt ist, und c) Xylol 1,0 1 zur Herstellung, Aufbewah- d) Vergällungs- rung und Sterilisation von benzin medizinischem Nähmaterial. (anstelle von Optal) 1,0 1 § 5 Vergällung (1) Die Vergällung von begünstigtem Branntwein hat beim Lieferbetrieb oder beim Verwenderbetrieb zu erfolgen. Die Vergällung ist nur unter Aufsicht eines Mitarbeiters oder eines Beauftragten der Abteilung Finanzen des Rates des Kreises oder des Stadtkreises zulässig. (2) Bei Vergällung des Branntweins im Lieferbetrieb kann das Vergällungsmittel vom Lieferbetrieb oder vom Verwenderbetrieb gestellt werden. Wenn der Lieferbetrieb das Vergällungsmittel stellt, sind dem Branntweinverwender die Kosten für das Vergällungsmittel zu berechnen. (3) Bei Vergällung im Betrieb des Branntweinverwenders hat dieser das Vergällungsmittel zu stellen. Erfolgt die Vergällung unter Aufsicht eines Mitarbeiters der Abteilung Finanzen des Rates des Kreises oder des Stadtkreises, ist die Vergällung gemäß Verordnung vom 28. Oktober 1955 über die staatlichen Verwaltungs-gebühren (GBl. I S. 787) in Verbindung mit der Anordnung Nr. 1 über die Verwaltungsgebührentarife (Sonderdruck Nr. 144 des Gesetzblattes) gebührenpflichtig. (4) Der Betrieb, der das Vergällungsmittel stellt, hat nachzuweisen, daß das Vergällungsmittel der TGL bzw. dem DAB 6 entspricht. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Vergällungsmittel sich in ungeöffneten Originalbehältnissen oder in von Mitarbeitern oder Beauftragten der Abteilung Finanzen des Rates des Kreises oder des Stadtkreises verschlossenen Behältnissen befinden. § 6 Versendung von Vergällnngsmitteln (1) Bei Auslieferung von Erzeugnissen als Vergällungsmittel hat der Hersteller die Behältnisse mit den Vergällungsmitteln so zu verschließen, daß eine Veränderung des Inhaltes jederzeit festgestellt werden kann. (2) Die unmittelbare Umschließung des Vergällungsmittels ist vom Hersteller mit dem Hinweis zu versehen, daß der Inhalt der TGL bzw. dem DAB 6 entspricht. § 7 Einsendung von Untersuchungsproben (1) Zur Feststellung, ob die Bedingungen für die preisbegünstigte Verwendung eingehalten wurden, kann der Rat des Kreises oder des Stadtkreises, Abteilung Finanzen, den Verwender auffordern, einen Untersuchungsbefund vorzulcgen. Die Untersuchungen führt das Deutsdie Amt für Material- und Warenprüfung (DAMW), Prüfstelle Lebensmittelchemie, Berlin C 2, Fritz-Heckert-Straße 68, durch. (2) Die erforderlichen Proben für die Untersuchung gemäß Abs. 1 umfassen bei verarbeitetem oder vergälltem Branntwein 200 ccm, bei Vergällungsmitteln, flüssig 200 ccm, und bei Vergällungsmitteln, fest 25 g. Die Proben sind im Beisein des Mitarbeiters oder Be- auftragten der Abteilung Finanzen des Rates des Kreises oder des Stadtkreises beim Verw'ender zu entnehmen und gegen Vertauschen zu sichern . (3) Der Verwender des Branntweins trägt die Kosten der Untersuchung. § 8 Kontrolle (1) Die Räte der Kreise oder Stadtkreise, Abteilungen Finanzen, können in den Betrieben, die begünstigten Branntwein liefern, oder beziehen und verwenden, geeignete Mitarbeiter der Betriebe als Beauftragte der Abteilung Finanzen des Rates des Kreises oder des Stadtkreises verpflichten, Aufgaben wahrzunehmen, die sich aus den Bestimmungen dieser Anordnung ergeben. Die Verpflichtung erfolgt auf Vorschlag des Betriebsleiters durch den Leiter der Abteilung Finanzen. (2) Die Verpflichtung von Beauftragten gemäß Abs. 1 entbindet die Räte der Kreise oder Stadtkreise, Abteilungen Finanzen, nicht von der Aufgabe, die Einhaltung der Bedingungen für die Preisbegünstigung zu kontrollieren und zu sichern. (3) Die Räte der Kreise oder Stadtkreise, Abteilungen Finanzen, haben ihre Beauftragten gemäß Abs. 1 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuleiten. (4) Die Branntweinverwender haben zum Nachweis über die Verwendung des begünstigten Branntweins Aufzeichnungen nach näherer Weisung der Räte der Kreise bzw. Stadtkreise, Abteilungen Finanzen, zu führen. § 9 Überwachung der Versendung, der Vergällung und der Verarbeitung von begünstigtem Branntwein (1) Bei Lieferung von unvergälltem Branntwein hat der Branntweinlieferbetrieb dem örtlich für den Sitz des Verwenderbetriebes zuständigen Rat des Kreises oder des Stadtkreises, Abteilung Finanzen, eine Durchschrift der Rechnung oder des Lieferscheines zu über-■enden. Diese Durchschrift ist deutlidi als „Kontroll-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit nicht sofort lösbaren Vohnraumproblemen. ein ungesetzliches Verlassen oder. provokatorisch-demonstrative Handlungen androhen oder bei denen solche Handlungen nicht auszuschließen sind. Wehrlcreislcommando zur Erarbeitung von Informationen über. unberechtigte Anträge auf Invalidität zum Erschleichen von Reiseoder Übersiedlungsmög-lichkeiten,. Ärzte und anderes medizinisches Personal, die sich für einen Auslandseinsatz bewerben oder interessieren. Abteibungen Wohnraumlenkung zur Erarbeitung von Informationen über - feindliche Beeinflussungs- oder Abwerbungsversuche - Konfliktsituationen, operativ bedeutsame Kontakthandlungen oder - ein mögliches beabsichtigtes ungesetzliches Verlassen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Auswahl und Bestätigung von Reisen in das nicht sozialistische Ausland und Staaten mit speziellen Reiseregelungen aus dienstlichen oder anderen Gründen,. Aufklärung und Bestätigung von Reisekadern,. Auswertung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung der als demokratieund menschenfeindlich und in der Aufwiegelung von Bürgern der zur Begehung von Verbrechen gegen die und von anderen Straftaten und Rechtsverletzungen.

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