Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 134

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 134 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 134); 134 Gesetzblatt Teil II Nr. 19 Ausgabetag: 2. März 1963 (4) Gewerbliche Zwecke im Sinne des Abs. 2 Buchst, c und Abs. 3 Buchst, c sind: a) chemische, physikalische, bakteriologische und histologische Untersuchungen aller Art; b) Herstellung und Erhaltung wissenschaftlicher Präparate zu Lehrzwecken; c) Ansetzen von Chemikalien, Lösungen usw, soweit dabei keine Entgällung eintritt; d) Herstellung von Erzeugnissen, die im fertigen Zustand Branntwein enthalten, soweit sie nicht zu den Nahrungs- und Genußmitteln, zu kosmetischen Erzeugnissen oder Arzneimitteln gehören; e) Putzzwecke; f) Reinigungs-, Wasch- und Desinfektionszwecke in Krankenanstalten und Kliniken, soweit nicht eine Heilwirkung wie z. B. durch Einreibungen, Spülungen oder Umschläge beabsichtigt ist. § 3 Bezugsgcnchmigungen für begünstigten Branntwein (1) Die Räte der Kreise und Stadtkreise, Abteilungen Finanzen, erteilen auf Antrag Genehmigungen (Anlage) zum Bezug von begünstigtem Branntwein für die im § 2 genannten Zwecke. In den Bezugsgenehmigungen sind der Verwendungszweck, die voraussichtliche jährliche Bezugsmenge, das zu verwendende Ver-gällungsmittel und die Menge des Vergällungsmittels je 100 (IW) Liter Weingeist anzugeben. (2) Die Bezugsgcnchmigung ist dem Lieferbetrieb beim Bezug von begünstigtem Branntwein vorzulegen. Die Bczugsgenehmigung gilt für 2 Kalenderjahre. Sie kann bei Nichteinhaltung der Bedingungen für den Bezug und die Verwendung von begünstigtem Branntwein jederzeit aufgehoben werden. Vergällungsmittel zuzusetzende. Menge je 100 IW 5. Pyridinbasen 1,0 1 6. Pyridin neuer Test 0,3 1 7. Tieröl 0,025 1 8. Terpentinöl 1,0 1 9. Rizinusöl und 33°'0ige Kalilauge oder 0,4 kg 33%ige Natronlauge 0,4 kg 10. Phenol 1,0 kg bzw. 1,0 1 11. Vergällungsbenzin 0,3 kg 12. Chloroform 0,2 kg 13. Jodoform 0,2 kg 14. Schellack 6,0 ' kg 15. Fichtenkolophonium 1,0 kg 16. Benzoeharz 10,0 kg 17. Sandarakharz 5,0 kg 18. Gärungsessig (nach Gehalt an wasserfreier Essigsäure) 6,0 kg 19. Thymol 0,5 kg 20. Kaliseife 30,0 kg 21. Myrrenharz 18,0 kg 22. Olivenöl. Leinöl, andere fette Öle und .13,0 kg 15%ige Kalilauge 21,0 kg Die als Standardvergällungsmittel unter laufende Nr. 1 bis 22 genannten Vergällungsmittel sind für alle be- günstigten Verwendungszwecke zugelassen, soweit sie für den einzelnen Verwendungszweck geeignet sind und nachfolgend keine einschränkenden Bestimmungen bestehen. (3) Die Ausstellung der Bezugsgenehmigungen ist gebührenpflichtig gemäß Verordnung vom 28. Oktober 1935 über die staatlichen Verwaltungsgebühren (GBl. I S. 787) in Verbindung mit der Anordnung Nr. 1 über die Ver-waltungsgebührcntarife (Sonderdruck Nr. 144 des Gesetzblattes). (4) Die Lieferung und der Bezug ist ohne Bezugs-genchmigung preis-(abgaben-)begühstigt zulässig a) für mit Vergällungsholzgcist vergälltem Branntwein (gemäß Buchst, d der Preisliste 2); b) für Brennspiritus (gemäß Buchst, e der Preisliste 2). § 4 Vergällungsmittel Soweit der Bezug oder die Verwendung des begünstigten Branntweins von der Vergällung abhängig ist, sind folgende Vergällungsmittel zugclassen: a) Standardvergällungsmittel: Vcrgällungsmittel zuzusetzende Menge je 100 Iw 1 1. Vergällungsholzgeist 1,5 1 2. Toluol 2,0 1 3. Lösungsbenzol II 2,0 1 4. Reines Benzol (Benzol zur Vergällung) 2,0 1 b) Spezielle Vcrgällungsmittel Verwendungszweck Vcrgällungsmittel Menge 1. Herstellung von Emulsionen Äthyläther 10,0 1 und ähnl. Zubereitungen für fotografische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren sowie zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium. 2. Für die Vergällung von Branntwein zur Herstellung von Chloroform, Bromo-form, Jodoform, Chlorälhyl und Bromäthyl. 3. Zur Herstellung von Arz- Kampfer oder neimitteln zum äußerlichen Thymol 0,5 kg Geb rau di. 4. Zur Vergällung von Brannt- a) Karbolsäure 1,0 1 wein zu gewerblichen Zwck- verflüssigte ken sowie zu Reinigungs-, b) Hexa- Wasch- und Desinfeklions- diloräthan 0,5 kg z wecken. c) Methylcyclo- hexanol 1,5 1 (Methyl- hexanlin) (Chloräthyl) - 0,5 kg Äthylbromid [ (Bromäthyl) j 0,3 kg;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

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