Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 108

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 108 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 108); 108 Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 15. Februar 1963 (5) Fallschirmwarte, deren Erlaubnis die Wartung und die Freigabe zur Inbetriebnahme von Fallschirm-Sauerstoffgeräten einschließt, üben für diese Geräte die Funktion eines Gerätewartes aus. (6) Der Kommandant des Luftfahrzeuges ist verantwortlich, daß die Sauerstoffgeräte rechtzeitig benutzt werden. (7) Die Bedienungsanweisungen und Betriebsvorschriften für die einzelnen Geräte und Anlagen sind zu beachten und einzuhalten. v §4 Art des Sauerstoffs (1) Für die Sauerstoffbeatmung bei Flug- und Fallschirmsprung-Einsätzen darf nur Sauerstoff (Kennzeichen med. 02) verwendet werden, der den TGL 2902 56, mindestens Güteklasse 1 99,3 %, entspricht. Dieser Sauerstoff muß außerdem folgenden Anforderungen entsprechen: a) er muß eine Feuchtigkeit unter 0,07 g/m3 aufweisen ; b) er darf keine Bestandteile von CO, C02, 03 oder gasförmigen Säuren oder Laugen besitzen; c) er muß geruch- und geschmacklos sein. (2) Über den angelieferten Sauerstoff muß vom Herstellerwerk oder einem anerkannten Prüforgan ein Attest über die Analyse des Sauerstoffes vorhanden sein. § 5 Kennzeichnung der Sauerstoffflaschen und -behälter Sauerstoffflaschen und -behälter, in die medizinischer Sauerstoff abgefüllt wird, müssen außer der allgemeinen Sauerstoffkennzeichnung die Aufschrift „med. 02“ tragen. Die Beschriftung ist mit weißer Farbe gut lesbar anzubringen. Sie muß wetterfest und gegen die im Verkehr auftretende mechanische Beanspruchung ausreichend widerstandsfähig sein. Bei Sauerstoffflaschen hat die Kennzeichnung am oberen Drittel der Flasche zu erfolgen. § 6 Transport des Sauerstoffs (1) Sauerstoff darf nur in solchen Flaschen oder Behältern transportiert werden, die der Arbeitsschutzanordnung 861 vom 15. April 1953 Bau und Verwendung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern (GBl. S. 764) und den dazugehörigen Technischen Grundsätzen (Sonderdruck Nr. 99 des Gesetzblattes) sowie der Arbeitsschutzanordnung 868 Verbot der Verwendung von Ventilen mit Gummidichtungen an beweglichen Druckgasbehältem für Sauerstoff in der Fassung vom 12. Oktober 1953 (GBl. S. 1030) entsprechen. (2) Außerdem gilt für den Transport von Sauerstoffflaschen und -behältern folgendes: a) in Räumen sind bei kurzen Entfernungen die Sauerstoffflaschen zu tragen oder in schräger Lage zu rollen. Bei größeren Entfernungen muß der Transport auf speziellen Tragen oder Spezialkarren erfolgen, b) Sauerstoffflaschen sind beim Transport gegen Sonneneinwirkung und Niederschläge wirksam zu schützen, c) vom Transportmittel dürfen Sauerstoffflaschen nur mit dem Fuß nach unten abgeladen werden, d) vor dem Transport von Sauerstoffflaschen sind die Schutzkappen aufzuschrauben. Beim Transport von Flaschen ohne Schutzkappen oder von Flaschen und Behältern ohne Fuß sind Spezialgestelle oder Transportkisten zu verwenden. (3) Für den Transport von flüssigem Sauerstoff gilt die Arbeitsschutzanordnung 878 vom 28. Februar 1953 Transport und Lagerung von flüssigem Sauerstoff in Tankbehältem - (GBl. S. 767). § V Lagerung des Sauerstoffs (1) Sauerstoff in Flaschen oder Behältern ist entsprechend den im § 6 Abs. 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen zu lagern. (2) Außerdem gilt für die Lagerung von Sauerstoff folgendes: a) Flaschen oder Behälter, deren Inhalt mit Sauerstoff ein explosives Gemisch bildet, dürfen nicht zusammen mit Sauerstoff im gleichen Raum gelagert werden, b) Sauerstoffflaschen sind zur Vermeidung des Umfallens in besonders ausgestatteten Gestellen oder Barriere-Einrichtungen zu lagern, c) bis auf den Mindestdruck entleerte Sauerstoffflaschen dürfen waagerecht gestapelt werden; dabei sind zwischen die Reihen hölzerne Leisten zu legen, deren Ausschnitte mit Filz auszuschlagen sind, d) Sauerstoffflaschen mit kleinem Volumen und ohne Füße sind unabhängig von ihrem Füllungsgrad senkrecht in Sitzbrettern oder waagerecht in Regalen zu lagern, e) die Lagerung der Sauerstoffflaschen hat mit auf-geschraubter Schutzkappe oder mit auf den Ventilstutzen aufgeschraubter Verschlußmutter zu erfolgen, f) Sauerstoffflaschen sind gesondert nach dem Volumen, nach der Art des Sauerstoffes (z. B. medizinische oder technische Verwendung), nach dem Füllungsgrad oder der Verwendungsfähigkeit (z. B. reparatur- oder reinigungsbedürftig) aufzubewahren, g) Sauerstofführende Teile dürfen nicht mit Fett oder öl in Berührung kommen; bei Verdacht einer solchen Berührung sind diese Teile sofort aus dem Verkehr zu ziehen und mit Optal oder hochprozentigem Alkohol zu säubern, h) bei der Lagerung im Freien sind zur Vermeidung von Beschädigungen der Sauerstoffflaschen und ihres Anstriches Gestelle oder Regale zu benutzen. Die Sauerstoffflaschen sind wirksam gegen Sonneneinwirkung und Niederschläge zu schützen. (3) Medizinischer Sauerstoff darf höchstens 6 Monate gelagert werden. (4) Räume dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen für die Lagerung von Sauei'stoffflaschen und -behältern verwendet werden: a) der Fußboden muß eben und trittfest sein, so daß eine Rutschgefahr ausgeschlossen wird, b) die Türen müssen nach außen zu öffnen sein jund bei Gefahr eine schnelle Flucht ermöglichen, c) die Räume sind zu belüften und gegen Sonneneinstrahlung zu schützen,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

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