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Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1963 Teil II (GBl. II Nr. 1 - 112 S. 1 - 888)Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil II 1963, Seite 282 (GBl. DDR II 1963, S. 282); ?282 Gesetzblatt Teil II Nr. 43 (3) Grundwasser ist das Wasser, das Hohlraeume der Erdrinde zusammenhaengend auslullt und nur der Schwere unterliegt. (4) Kuestengewaesser sind die der Kueste vorgelagerten Meeresteile mit den Meeresbuchten, Hallen und Bodden einschliesslich des Strandes. ? 7 (1) Die Wasserlaeule werden nach ihrer Bedeutung bzw. nach der Zustaendigkeit fuer ihre Instandhaltung eingeleilt in Wasserstrassen, zentrale Wasserlaeule, oertliche Wasserlaeule und in Wasserlaeule, die einzelnen Betrieben, Einrichtungen oder Grundstuecken dienen. (2) Die Wasserstrassen werden gemeinsam vom Amt luer Wasserwirtschaft und dem Ministerium fuer Verkehrswesen in einem Verzeichnis festgelegt. (3) Die zentralen Wasserlaeule werden vom Amt fuer Wasserwirtschaft in Abstimmung mit den Raeten der Bezirke in einem Verzeichnis festgelegt. (4) Die oertlichen Wasserlaeule der Wasserwirtschaft werden von den Raeten der Kreise in Abstimmung mit den Raeten der Bezirke in Verzeichnissen festgelegt. (5) Die oertlichen Wasserlaeule der Landwirtschaft werden von den Kreislandwirtschaftsraeten in Abstimmung mit den Raeten der Kreise in Verzeichnissen festgelegt. (6) Wasserlaeufe, die einzelnen Betrieben, Einrichtungen oder Grundstuecken dienen, sollen von den Raeten der Staedte und Gemeinden in Abstimmung mit den Raeten der Kreise und den Kreislandwirtschaftsraeten in Verzeichnissen erfasst werden. Dazu gehoeren z. B. Be- und Entwaesserungsgraeben der Land- und Forstwirtschaft sowie des Bergbaus einschliesslich der Entwaesserungsstollen, Triebwerks- und Stichkanaele, Hafenbecken einschliesslich ihrer Zufahrt, Bahn-, Kanal- und Wegeseitengraeben, soweit sie ueber die Entwaesserung der Verkehrsanlagen hinaus der Vorflut dienen. ? 8 (1) Der Uferrand bildet die Grenze des Wasserlaufes zum Ufergrundstueck. Soweit ein ausgepraegter Uferrand nicht vorhanden ist, wird der Uferrand durch den Wasserstand gekennzeichnet, bei dem auf weiten Strecken das Wasser im Gewaesserbett bordvoll abfliesst, ohne das angrenzende Gebiet zu ueberschwemmen. (2) Die Kuestengewaesser werden landseitig begrenzt durch den seeseitigen Fuss der Duenen, des Steilufers oder des Seedeiches oder durch den Anfang der natuerlich oder kuenstlich geschaffenen geschlossenen Pflanzendecke. (3) Im Zweifelsfalle wird die landseitige Begrenzung des Wasserlaufes vom Rat des Kreises nach Anhoeren des Instandhaltungspflichtigen und der Anlieger des Wasserlaufes festgelegt. Die Begrenzung der Kuestengewaesser wird von den Raeten der Bezirke festgelegt. (4) Festlegungen der Gewaesserbegrenzung sind den Anliegern bekanntzugeben. Zu ? II des Wassergesetzes: ? 9 (1) Die Grenzwerte fuer die Belastung der Gewaesser umfassen die Grenzwerte der Flusswasserbeschaffenheit Ausgabetag: 28. Mai 1963 und die Grenzwerte der Inhaltsstoffe der Abwaesser. Die Grenzwerte der Inhaltsstoffe der Abwaesser ergeben sich aus den Richtlinien des Amtes fuer Wasserwirtschaft fuer die Behandlung der Abwaesser einzelner Industriezweige. (2) Die Grenzwerte fuer die Belastung der Gewaesser werden fuer die Teilabschnitte eines Einzugsgebietes unter Beruecksichtigung der industriellen und kulturellen Entwicklung durch das Amt fuer Wasserwirtschaft nach Abstimmung mit den beteiligten staatlichen Organen festgesetzt. (3) Die Grenzwerte sind nach den Erfordernissen der Volkswirtschaft zu veraendern bzw. zu ergaenzen. Zu ?? 12 bis 16 des Wassergesetzes: ? 10 Genehmigungspflichtige Nutzungen sind a) unmittelbare und mittelbare Wasserentnahmen aus Wasserstrassen, zentralen und oertlichen Wasser-laeulen, aus abflusslosen Seen und Teichen sowie aus dem Grundwasser zur Wasserversorgung der staatlichen, genossenschaftlichen, privaten und sonstigen Betriebe und Einrichtungen, Wasserversorgung von Siedlungen durch gemeinschaftliche oder zentrale Anlagen, Bewaesserung land- und forstwirtschaftlicher sowie gartenbaulicher Nutzflaechen, Absenkung des Grundwassers, insbesondere durch den Bergbau, soweit die Wasserentnahme eine Auswirkung im Sinne des ? 12 Abs. 1 des Wassergesetzes hat. Bei Wasserentnahme aus Wasserlaeufen, die einzelnen wirtschaftlichen Zwecken dienen, besteht eine Genehmigungspflicht, wenn Abwassereinleitungen in diesen Wasserlaeufen vorhanden sind. Der Rat des Kreises entscheidet in Zweifelsfaellen ueber die Genehmigungspflicht fuer die Nutzung; er kann den Umfang der genehmigungspflichtigen Nutzungen erweitern; b) Wasser- und Abwassereinleitungen in ein Gewaesser aus staatlichen, genossenschaftlichen, privaten und sonstigen Betrieben und Einrichtungen, mit Ausnahme von Draenl und Niederschlagswasser der Land- und Forstwirtschaft, gemeinsamen Anlagen fuer Wohn- und Siedlungsgebiete und Grundstuecken, Grundwasserabsenkungsgebieten des Bergbaus; c) Aufstau von Wasser in den Wasserstrassen, zentralen und oertlichen Wasserlaeufen und im Grundwasser sowie der Bau von Talsperren. ? 11 (1) Zustaendig fuer die Durchfuehrung des Genehmigungsverfahrens ist derjenige Rat des Kreises, in dessen Kreisgebiet die Nutzung ausgeuebt wird. Ist die Zustaendigkeit der Wasserwirtschaftsdirektion nach ? 15 Abs. 3 des Wassergesetzes gegeben, ist diejenige Wasserwirtschaftsdirektion zustaendig, in deren Einzugsgebiet die Nutzung ausgeuebt wird. Sind mehrere Raete der Kreise bzw. mehrere Wasserwirtschaftsdirektionen beteiligt, legt das uebergeordnete Organ die Zustaendigkeit fest.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. In Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten Angeklagten zu entscheiden.

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