Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 86

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 86 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 86); 86 Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 14. Februar 1962 § 4 Der § 35 erhält folgende Fassung: „Behandlung der Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung, Änderung, Erweiterung oder Verbesserung von Wirtschaftsgütern (1) Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütem des Anlagevermögens können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut bzw. die Wirtschaftsguteinheit den Betrag von 500, DM nicht erreichen und die Wirtschaftsgüter unmittelbar der Erhaltung oder Verbesserung (Rekonstruktion) der Produktions-, Bau-, Verkehrs- oder Handelstätigkeit bzw. der Dienstleistungen dienen. Das gilt auch für gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. (2) Aufwendungen für Einbauten, Umbauten und Verbesserungen an abnutzbaren Wirtschaf tsgütem des Anlagevermögens, die ganz oder überwiegend betrieblichen Zwecken dienen, können sofort als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, wenn die Aufwendungen für das einzelne Wirtschaftsgut bzw. die Wirtschaftsguteinheit (Maschine, maschinelle Anlagen usw.) 500, DM nicht erreichen und die Wirtschaftsgüter unmittelbar der Produktions-, Bau-, Verkehrs- oder Handelstätigkeit bzw. Dienstleistungen (Produktionsgebäude usw.) dienen. (3) Abweicliend von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Aufwendungen für die Erstausstattung mit Grundmitteln, Werkzeugen, Vorrichtungen usw., die zur Inbetriebnahme zusätzlicher Kapazitäten dienen, in vollem Umfange zu aktivieren bzw. gemäß § 39 in die Fest- oder Standardbewertung einzubeziehen. (4) Nicht unmittelbar der Erhaltung oder Verbesserung der Produktions-, Bau-, Verkehrs- oder Handelstätigkeit bzw. der Dienstleistungen im Sinne der Absätze 1 und 2 dienen u. a. die Aufwendungen, soweit sie entstanden sind für a) Büroeinrichtungen, b) betriebliche Einrichtungen für kulturelle und soziale Zwecke, c) Einrichtungen für die Lagerung von Material, Halb- und Fertigfabrikaten usw. und d) Einrichtungsgegenstände, wie Tische, Regale, Schränke u. ä., und zwar auch dann nicht, wenn sie im Produktionsbereich genutzt werden. Die Einschränkungen nach den Buchstaben c und d gelten nicht für Handelsbetriebe, Gaststätten und Hotels. (5) Zu den Aufwendungen, die gemäß Abs. 1 im Jahre der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben behandelt werden können, gehören nicht Aufwendungen für Emballagen (Fässer, Flaschen, Kisten, Säcke usw.). Diese Aufwendungen können, soweit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt ßind, nach den Bestimmungen über die Fest- oder Standardbewertung behandelt werden. i (6) Eine Wirtschaftsguteinheit im Sinne der Absätze 1 und 2 ist gegeben, wenn Wirtschaftsgüter in ihrer Gesamtheit als Endziel eine technische und wirtschaftliche Einheit bilden und funktionell zusammengehören. (7) Die Wirtschaftsgüter gemäß Absätzen 1 und 2 sind bestandsmäßig zu erfassen. Sie sind zum Bilanzstichtag mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, w5 6 7enn sie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Gebrauch genommen wurden. (8) Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung, Änderung, Erweiterung oder Verbesserung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können nach den bisherigen Bestimmungen behandelt werden, wenn vor Verkündung dieser Anordnung im Gesetzblatt schriftliche Verträge für vorgesehene Lieferungen oder sonstige Leistungen abgeschlossen wurden.“ § 5 Der § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Als Generalreparatur gilt der gesamte Umfang der Instandsetzungsarbeiten an bestehenden Bauten, Anlagen, Maschinen und Einrichtungen, die die normale Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, wie sie sich aus den Abschreibungssätzen laut Abschreibungsliste ergibt, verlängert. Durch eine Generalreparatur wird nicht nur ein Teil des Wirtschaftsgutes, sondern das gesamte Wirtschaftsgut oder der überwiegende Teil überholt. Eine Aktivierung als Generalreparatur hat nicht zu erfolgen, wenn die Aufwendungen für das einzelne Wirtschaftsgut (je Maschine, Gebäude usw.) 500, DM nicht erreichen.“ - § 6 Der § 39 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: „(8) Auf Grund der ab 1. Januar 1960 geltenden Abschreibungsmöglichkeiten gemäß § 35 ist eine Verminderung des Standardwertes nicht zulässig. (9) Der gemäß Abs. 8 mit dem Wert laut Bilanz per 31. Dezember 1959 unverändert fortzuführende Standardwert kann jedoch vermindert werden, wenn eine Abschreibung auf Grund von Bestandsminderungen oder auf Grund des Abs. 7 zulässig ist. Er ist zu erhöhen, wenn die Anschaffung von Erstausstattungen gemäß § 35 Abs. 3 und von Emballagen eine Neufestsetzung des Standardwertes gemäß Abs. 4 erfordert (10) Ist auf Grund des Abs. 9 zum 31. Dezember 1962 eine Erhöhung des Standardwertes erforderlich, kann die zur Bildung des Standardwertes notwendige Aktivierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die im Abs. 9 genannten Wirtschaftsgüter gleichmäßig auf 2 Jahre (1962 und 1963) verteilt werden.“ § 7 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft und ist ab dem Veranlagungszeitraum 1962 anzuwenden. Berlin, den 30. Januar 1962 Der Minister der Finanzen Rumpf;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

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