Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 813

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 813 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 813); Gesetzblatt Teil II Nr. 95 Ausgabetag: 17. Dezember 1962 813 (9) Nimmt der Auftraggeber das Objekt oder die Anlage vor der Abnahme ohne Zustimmung des Generalauftragnehmers in Gebrauch, so gilt es als abgenommen. (10) Kann die technische Funktionsprobe aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so hat die Abnahme dennoch zu erfolgen. In diesem Falle ist der Generalauftragnehmer verpflichtet, zu gegebener Zeit die technische Funktionsprobe innerhalb der Gewährleistungsfrist durchzuführen. Wenn die technische Funktionstüchtigkeit einer Anlage oder von Teilen einer Anlage erst nach längerem Betrieb festgestellt werden kann, so hat der Generalauftragnehmer vor Ablauf der Gewährleistungspflicht einen entsprechenden Leistungsnachweis zu erbringen. Ist die Durchführung der maschinentechnischen Funktionsprobe aus Gründen, die auf seiten des Generalauftragnehmers liegen, nicht möglich, ist das Objekt bis zur Aufnahme der technischen Funktionsprobe zu konservieren. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind in gegenseitigen Vereinbarungen festzulegen und gehen zu Lasten des Generalauftragnehmers. § 9 Gewährleistung (1) Der Generalauftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für die von ihm und seinen Kooperationspartnern ausgeführten Leistungen. Die Hauptauftragnehmer, die Leitbetriebe, die Nachauftragnehmer und die Lieferer haben die gleiche Gewährleistungspflicht gegenüber dem Generalauftragnehmer. (2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt für alle Lieferungen und Leistungen mit der Abnahme durch den Auftraggeber. (3) Für Bauproduktion beträgt die Gewährleistungsfrist mindestens 2 Jahre nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung. (4) Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Mangel auf die vom Auftraggeber übergebene Dokumentation zurückzuführen ist. (5) Ist der Generalauftragnehmer gleichzeitig Verfahrensträger, erstreckt sich die Gewährleistung auch auf die verfahrenstechnische Funktion und Leistung der Anlage bzw. Teilanlage. § 10 Mangelanzeige und Verjährungsfrist (1) Gewährleistungsforderungen auf Grund erkennbarer Mängel, die in das Abnahmeprotokoll nicht aufgenommen sind, stehen dem Auftraggeber nicht zu. (2) Anzeigen über verborgene Mängel sind innerhalb der Gewährleistungsfrist binnen 2 Wochen nach Feststellung beim Generalauftragnehmer anzuzeigen. Der Generalauftragnehmer, die Hauptauftragnehmer, die Leitbetriebe und Nachauftragnehmer sind verpflichtet, unverzüglich die Mängelanzeige zu prüfen und an,den Verantwortlichen weiterzuleiten und für die Beseitigung der Mängel zu sorgen. (3) Die Gewährleistungsforderungen verjähren nach Ablauf von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt am ersten Tage des auf die Absendung der Mangelanzeige folgenden Monats. § 11 Vertragsstrafe (1) Für die Berechnung und Geltendmachung von Vertragsstrafen gelten die Bestimmungen des Vertragsgesetzes vom 11. Dezember 1957 (GBl. I S. 627), soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Auftraggeber hat Vertragsstrafe zu zahlen, wenn 1. er die Termine für die Übergabe der vereinbarten vollständigen und bestätigten Dokumentationen (z. B. Vorplanung, bestätigte Grundprojekte, Hauptfristenpläne, Zyklogramme, erforderliche Angaben zur Vorbereitung des Baustellen- und Montageeinrichtungsplanes, Baugenehmigung) nicht einhält; 2. er den vereinbarten Termin für die Gewährung der Baufreiheit gemäß § 5 Abs. 1 nicht einhält; 3. er die vereinbarten Termine für die Abnahme gemäß § 8 nicht einhält; 4. die dem Generalauftragnehmer übergebenen Dokumentationen mangelhaft sind. Die Vertragsstrafe beträgt für Vertragsverletzungen: gemäß Ziff. 1 0,05 % täglich des Preises der von der verspätet übergebenen Dokumentation erfaßten Leistungen; gemäß Ziffern 2 und 3 0,05 % täglich des Preises des betroffenen Vertragsgegenstandes; gemäß Ziff. 4 6 % des Preises der von der mangelhaften Dokumentation erfaßten Leistungen. Die Vertragsstrafe gemäß Ziffern 1 bis 3 beträgt jedoch höchstens 6 %. (3) Der Generalauftragnehmer hat Vertragsstrafe an seine Kooperationspartner und diese untereinander zu zahlen, wenn 1 sie die Termine für die Übergabe der vereinbarten vollständigen und bestätigten Dokumentationen (z. B. Vorplanung, bestätigte Grundprojekte, Hauptfristenpläne, Zyklogramme, erforderliche Angaben zur Vorbereitung des Baustellen- und Montageeinrichtungsplanes, Baugenehmigung) nicht einhalten: 2. sie die vereinbarten Termine für die Gewährung der Bau- oder Montagefreiheit nicht einhalten; 3. sie die vereinbarten Termine für Montagehilfsleistungen nicht einhalten; 4. sie die vereinbarten Termine für die Abnahme nicht einhalten; 5. die übergebenen Dokumentationen mangelhaft sind. Die Vertragsstrafe beträgt für Vertragsverletzungen: gemäß Ziff. 1 0.05 % täglich des Preises der von der verspätet übergebenen Dokumentation erfaßten Lei-, stungen; gemäß Ziffern 2 bis 4 0,05 % täglich des Preises des betroffenen Vertragsgegenstandes; gemäß Ziff. 5 6 % des Preises der von der mangelhaften Dokumentation erfaßten Leistungen. Die Vertragsstrafe gemäß Ziffern X bis 4 beträgt jedoch höchstens 6 %. (4) Generalauftragnehmer, Hauptauftragnehmer, Leitbetriebe, Nachauftragnehmer und Lieferer haben Vertragsstrafe zu zahlen, wenn 1. sie die vereinbarten Termine nicht einhalten. Ausgenommen hiervon sind die zwischen dem Auftraggeber und dem Generalauftragnehmer vereinbarten Baubeginn- und Zwischentermine; 2. sie die vereinbarten Termine für Nachbesserungsund Zusatzleistungen nicht einhalten;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei dem Verbindungspartner um eine Men schenh.ändlerbande oder einen Angehörigen derselben oder um andere feindliche Kräfte im Sinne des Tatbestandes handelt.

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