Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 795

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 795 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 795); Gesetzblatt Teil II Nr. 93 Ausgabetag: 10. Dezember 1962 795 (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) die Anordnung vom 22. Oktober 1957 über die Errichtung des Instituts für Staubforschung und radioaktive Schwebstoffe (GBl. II S. 286) und b) die Anordnung vom 1. April 1959 über die Errichtung der Zentrale für radioaktive Rückstände und Abfälle (GBl. II S. 125). Berlin, den 19. Juli 1962 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Minister für Gesundheitswesen Stoph Sefrin Erster Stellvertreter Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorsitzenden des Ministerrates des Ministerrätes Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der malermäßigen Instandsetzung von Mietwohnungen. Richtlinie Nr. 16 Vom 21. November 1962 - RP1 5/62 - Die Analyse von Eingaben der Bevölkerung hat ergeben, daß in Fragen der malermäßigen Instandsetzung von Mietwohnungen Unklarheiten bestehen. Zum Teil wird angenommen, in jedem Falle sei der Vermieter verpflichtet, die Malerarbeiten in der Mietwohnung ausführeh zü lassen, zürn Teil besteht Streit darüber, ob ein einziehender Mieter Verlangen kann, daß ihm die Wohnung neü hergerichtet übergeben werden muß. In dieser! und ähnlichen Fällen sind die Unklarheiten vorwiegend darauf zurückzuführehj daß der Begriff „malermäßige Instandsetzung“ nicht verstanden wird. Auch durch Rechtsauskunftsstellen sind nicht immer einheitliche Ansichten vertreten worden. Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung erläßt das Plenum des Obersten Gerichts folgende Richtlinie: 1. Gemäß § 536 BGB hat der Vermieter dem Mieter die Wohnung in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Zu dieser Instandsetzungspflicht gehören z. B. die Erneuerung schadhafter Dielen, Fenster und Türen, die Ausbesserung von Wänden, die durch Herabfallen von Putz schadhaft geworden sind, und die infolge des natürlichen Abwohnens notwendige Erneuerung des Farbanstrichs oder der Tapeten sowie des Anstrichs der Fußböden, der Türen und der Fenster im Innern der Wohnung. Soweit von der Gesamtheit der zur Instandsetzung des Wohnraums notwendigen Arbeiten die infolge des natürlichen Abwohnens erforderlich werdenden Malerarbeiten in Betracht kommen, handelt es sich um die „malermäßige Instandsetzung“. Werden die Malerarbeiten aus anderen Gründen notwendig, wie z. B. infolge eines Wasserrohrbruchs oder von Rissen im Mauerwerk, so fallen sie nicht unter den Begriff „malermäßige Instandsetzung“. In vielen Mietverträgen insbesondere in älteren werden die infolge des natürlichen Abwohnens erforderlichen Malerarbeiten als „Schönheitsreparaturen“ bezeichnet. Diesen Begriff hat der 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts jedoch dahin ausgelegt, daß es sich dabei um solche Arbeiten handelt, die einem individuellen Bedürfnis oder einer besonderen Geschmacksrichtung des Mieters Genüge tun sollen und damit über das Maß hinausgehen, dessen Erfüllung nach § 536 BGB vom Vermieter verlangt werden kann (Urteil vom 8. März 1957, NJ 1957, S. 415). Er hat damit dem Umstand Rechnung tragen wollen, daß die Bezeichnung „Schönheitsreparaturen“ an Stelle von „malermäßiger Instandsetzung“ nicht zum Ausdruck bringt, daß es sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Mietvertrag dabei urr eine Vermieterpflicht im Rahmen der allgemeinen Instandsetzungspflicht handelt. Der Begriff „Schönheitsreparaturen“ in der vom 1. Zivilsenat getroffenen Auslegung als „Arbeiten, die einem individuellen Bedürfnis oder einer besonderen Geschmacksrichtung des Mieters Genüge tun sollen“, ist für den Abschluß von Mietverträgen ohne praktische Bedeutung, weil die hierfür entstehenden Kosten in keinem Falle vom Vermieter zu tragen sind. In neu abzuschließenden Mietverträgen sollte daher an Stelle der früheren Bezeichnung „Schönheitsreparaturen“ „malermäßige Instandsetzung“ verwendet werden. 2. Nach § 536 BGB obliegt sofern nichts anderes vereinbart ist die Verpflichtung zur malermäßigen In-standsetzuhg als Teil der allgemeinen Instandsetzungspflicht dem Vermieter. Der Inhalt und Umfang der insoweit vom Vermieter zu erbringenden Leistungen kann nicht für alle Mietverhältnisse einheitlich festgelegt werden. Er ist in jedem Einzelfall besonders festzustellen. Es wird z. B. von einer tatsächlichen Übung, die sich an einem bestimmten Ort oder seiner weiteren Umgebung herausgebildet hat, ausgegangen werden können. War z. B. die Wohnung oder auch nur ein einzelnes Zimmer bei der erstmaligen Vermietung oder bei einer Neufestsetzung des Mietzinses mit Tapete, einem doppelten Walzmuster öder in ähnlicher Weise ausgestattet, so wird dieser Zustand in der Regel als vertragsmäßiger Zustand anzusehen sein (vgl. Urteil OG - NJ 1957, S. 415). 3. Gesetzlich zulässig und in der Praxis weitverbreitet ist die vertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter die malermäßige Instandsetzung der Wohnung selbst übernimmt. 2ur Gewährleistung der Klarheit im Rechtsverkehr sollten Vereinbarungen dieser Art wie auch die Mietverträge selbst schriftlich getroffen werden. Rechtlich wirksam sind jedoch auch soweit nicht durch den schriftlichen Mietvertrag ausgeschlossen mündliche Vereinbarungen und solche, die durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen sind. So ist es z. B. denkbar, daß ein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, der nichts über die Übernahme der malermäßigen Instandsetzung aussagt, durch jahrelange tatsächliche Übung jedoch auch die Übernahme der malermäßigen Instandsetzung durch den Mieter Gegenstand des Vertrages geworden ist. Es ist zwar richtig, daß an manchen Orten Übernahme der malermäßigen Instandsetzungsarbeiten durch den Mieter üblich ist, Während sie an anderen der Vermieter ausführen läßt; aber für alle Woh-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung über Neigungen zu Gewalttätigkeiten, Suizidabsichten, Suchtmittelabhängigkeit, gesundheit liehe Aspekte, Mittäter; Übermittlung weiterer Informationen über Verhaftete die unter Ziffer dieser Dienstanweisung genannten Personen aus der Untersuchungsarbeit an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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