Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 78

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 78 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 78); 78 Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 14. Februar 1962 zelne Gemeinde nicht zweckmäßig, so wird der Volksvertretung einer solchen Gemeinde empfohlen zu beschließen, daß die Ausgabe der Obligationen durch Vertrag einem anderen VEB Kommunale Wohnungsverwaltung übertragen wird. (2) Der die Obligationen ausgebende VEB Kommunale Wohnungsverwaltung wird Rechtsträger der aus diesen Mitteln neu erbauten Wohngrundstücke. Die Verwaltung und Nutzung dieser Neubauten soll bei der Gemeinde verbleiben, in deren Gebiet sie errichtet worden sind. 5 3 Der § 3 der Dritten Durchführungsbestimmung vom 8. März 1958 (GBl. I S. 225) erhält folgende Fassung: „Wird in der Stadt oder Gemeinde, in deren Bereich die Wohnungen gebaut werden, ein VEB Kommunale Wohnungsverwaltung nicht gebildet, so wird empfohlen, entsprechend § 2 der Sechsten Durchführungsbestimmung vom 26. Januar 1962 zum Gesetz über die Finanzierung des volkseigenen Wohnungsbaues (GBl. II S. 77) zu verfahren.“ Finanzierung des volkseigenen Wohnungsbaues Zu §S 4 und 5 des Gesetzes: § 4 (1) Die Finanzierung und Finanzkontrolle des volkseigenen Wohnungsbaues erfolgt durch die Sparkassen. (2) Die nach dem Plan der Finanzierung des Wohnungsbaues Teil volkseigener Wohnungsneubau einzusetzenden Finanzierungsmittel gemäß §§ 4 und 5 des Gesetzes werden dem Investitionsträger zur Bezahlung der Lieferungen und Leistungen für das Wohnungsbauvorhaben entsprechend dem Baufortschritt und den für die Rechnungslegung geltenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt. (3) Bis zur Beschlußfassung der örtlichen Volksvertretungen über die Ausgabe der Obligationen können die Sparkassen die für die planmäßige Finanzierung des volkseigenen Wohnungsneubaues erforderlichen Mittel durch Sonderkredit bereitstellen. Der Sonderkredit wird aus dem Gegenwert der auszugebenden Obligationen abgedeckt. Die Zinsen für den Sonderkredit werden den Sparkassen aus dem Staatshaushalt bis zum Einsetzen der Verzinsung der emittierten Obligationen erstattet. Die Finanzierung materieller und finanzieller Überhänge erfolgt nach § 8. § 5 (1) Aus den Finanzierungsquellen gemäß §§ 4 und 5 des Gesetzes werden nur die Kosten für den Wohnungsneubau im Sinne der durch Anordnung der Staatlichen Plankommission geregelten methodischen Grundsätze für die Vorbereitung, Planung und Durchführung des Wohnungsbaues finanziert. (2) Obligationen dürfen nur für die im Plan der Erweiterung des Wohnungsbestandes Wohnurfgsneu-bau enthaltenen volkseigenen Bauvorhaben als Finanzierungsquelle eingesetzt werden. (3) Bei Bauvorhaben, deren Beginn und Bezugsfertigstellung planmäßig auf mehrere aufeinanderfolgende Planjahre verteilt wird (Fortführungsbauten), werden für jeden der in den einzelnen Jahren durchzuführenden Teile des Bauvorhabens die zur Finanzierung vorgesehenen Obligationen gesondert beschlossen und ausgegeben. § 6 (1) örtlicher Haushalt im Sinne des § 5 Ziff. 1 des Gesetzes ist der Haushalt des Rates des Bezirkes. (2) Sonstige Mittel im Sinne des § 5 Ziff. 3 des Gesetzes sind übertragene Mittel aus Vorjahren und Mittel aus dem Nationalen Aufbauwerk, die außer den von der Bevölkerung im Nationalen Aufbauwerk unmittelbar für den Wohnungsbau aufgebrachten Leistungen (§ 5 Ziff. 6 des Gesetzes) zur Verfügung stehen. (3) Erlöse aus dem Verkauf volkseigener Eigenheime im Sinne des § 5 Ziff. 4 des Gesetzes sind die den Räten der Städte und, Gemeinden aus solchen Verkäufen verbleibenden Baranteile. Sie sind in vollem Umfange für die im Plan der Erweiterung des Wohnungsbestandes geplanten volkseigenen Wohnungsbauvorhaben einzusetzen. (4) Baukostenzuschüsse gemäß § 5 Ziff. 5 des Gesetzes sind nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen. § 7 Aus Obligationsmitteln dürfen Kostenüberschreitungen gegenüber dem bestätigten Projekt nicht finanziert werden. In diesen Fällen wird empfohlen, Mehreinnahmen, Einsparungen und übertragene Mittel der örtlichen Haushalte hierfür einzusetzen. Reichen diese nicht aus, so wird empfohlen, bei dem übergeordneten örtlichen Organ eine Bereitstellung aus dessen verfügbaren Mitteln unter entsprechender Begründung zu beantragen. Durch die Finanzierung der Kostenüberschreitungen darf die staatliche Aufgabe in bezug auf die Anzahl der zu bauenden Wohnungen nicht gekürzt werden. § 8 (1) Lieferungen und Leistungen für ein volkseigenes Wohnungsneubauvorhaben, die planmäßig bereits im Vorjahr auszuführen waren, aber infolge von Unplanmäßigkeiten nicht ausgeführt worden sind (materielle Überhänge), werden aus den Mitteln finanziert, die im Finanzierungsplan des Vorjahres dafür vorgesehen waren. (2) Lieferungen und Leistungen, die planmäßig im Vorjahr ausgeführt, aber noch nicht bezahlt worden sind (finanzielle Überhänge), werden ebenfalls aus den Mitteln finanziert, die im Finanzierungsplan des Vorjahres dafür vorgesehen waren. Die Bezahlung hat spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres zu erfolgen. (3) Für volkseigene Wohnungsneubauvorhaben, die nach der Anordnung vom 8. September 1960 über die Rechnungslegung und Bezahlung von Bauleistungen für den Wohnungsneubau in Serienfertigung nach der Taktmethode (GBl. II S. 359) abzurechnen sind, gilt;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Konsularbesuchen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Betreuungstätigkeit ausländischer Botschaften bei ihrem Staatssicherheit inhaftierten Bürgern. Diese Besuche gliedern sich wie folgt: Ständige Vertretung der in der sovviedie Botschaften der in der Bulgarien und Polen setzten unter Verletzung des Grundlagenvertrages zwischen der und sowie unter Mißachtung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel gegen Personen richten Beschwerde sucht, auch als sogenannte Haftquerulanz bezeichnet. Solche Verhafteten nehmen alles zum Anlaß, um in Permanenz Eingaben an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen.

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