Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 740

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 740 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 740); 740 Gesetzblatt Teil II Nr. 84 Ausgabetag: 12. November 1962 oder Ergänzungsvorschläge werden dem Depositär des Abkommens mitgeteilt, der sie nadi ihrem Eingang innerhalb von 30 Tagen allen Abkommenspartnern zuleitet. Die Entscheidungen der Abkommenspartner über einen Änderungs- oder Ergänzungsvorschlag sind dem Depositär innerhalb von 60 Tagen nach Eingang eines solchen Vorschlages mitzuteilen. (2) Jede Änderung oder Ergänzung tritt nach Ablauf von 90 Tagen, gerechnet vom Tage des Einganges der letzten Einverständniserklärung mit der vorgeschlagenen Änderung oder Ergänzung beim Depositär in Kraft. Artikel 14 (1) Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifizierung oder der Bestätigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Teilnehmerstaaten des vorliegenden Abkommens. (2) Die Ratifikationsurkunden oder die Dokumente über die Bestätigungen des vorliegenden Abkommens werden bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hinterlegt, die der Depositär des vorliegenden Abkommens ist. (3) Das vorliegende Abkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde oder des Dokumentes über die Bestätigung des vorliegenden Abkommens beim Depositär in Kraft. Für die übrigen Abkommenspartner tritt das vorliegende Abkommen 90 Tage nach Übergabe der Ratifikationsurkunde oder des Dokumentes über die Bestätigung des Abkommens an den Depositär in Kraft. Artikel 15 (1) Dem vorliegenden Abkommen können mit Einverständnis aller Abkommenspartner Regierungen anderer interessierter Staaten beitreten. Die Erklärung über den Beitritt ist dem Depositär des vorliegenden Abkommens zu übergeben. (2) Das Abkommen tritt für die Regierung des beitretenden Staates nach Ablauf von 90 Tagen, gerechnet vom Tage des Einganges der letzten Einverständniserklärung der Teilnehmerstaaten des vorliegenden Abkommens zum Beitritt bei dem Depositär des vorliegenden Abkommens, in Kraft. Artikel 16 Jeder der Abkommenspartner kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche Benachrichtigung des Depositärs des vorliegenden Abkommens kündigen. Das Abkommen tritt für einen solchen Abkommenspartner 1 Jahr nach Eingang der Benachrichtigung über die Kündigung bei dem Depositär außer Kraft. Artikel 17 Der Depositär des vorliegenden Abkommens wird die Abkommenspartner über das Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder der Dokumente über die Bestätigungen des vorliegenden Abkommens, über das Datum des Inkrafttretens des Abkommens für die Regierungen der beigetretenen Staaten, über das Inkrafttreten von Änderungen oder Ergänzungen, die in vorliegendem Abkommen vorgenommen wurden, sowie MeHeuMHx mm aonojiHeHMHx cooßmaiOTca fleno3HTapmo I CorjiauieHMH, KOTopuin b 30-AHeBHbiw cpox co ähh no- JiyueHHB HanpaBJiaeT hx BceM ßoroBapHBaiomMMca Ctopoh8m. PemeHMs .ZJoroBapMBaiomuxcH Ctopoh no npe/uiottceHMio 06 n3MeHeHnn hjim ßonojiHeHMM aoawHbi öbiTb cooömeHbi £eno3HTapHio b TeaeHwe 60 jmeü co flHfl noayaeHna Taicoro npeaaoaceHwa. (2) Kawßoe n3MeHeHne hjim flonojmeHne BCTynaeT b cnjiy no ncTeneHnn 90 flHen co flHa noayaeHna Aeno3H-TapweM nocJie#Hero noTBepjKfleHna o corjiacnn c npea-jioKeHHbiM n3MeHeHweM mjih ÄonoJiHeHneM. 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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

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