Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 728

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 728 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 728); 728 Gesetzblatt Teil II Nr. 82 Ausgabetag: 5. November 1962 ren durch die Mütterberatungsstelle, ein Gutachten der Schule sowie die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Erziehungsberechtigten vorzulegen. (1) Vor der Erteilung der Genehmigung durch den Rat des Kreises. Abteilung Volksbildung, ist die Zustimmung der Kreisleitung der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“ einzuholen, in derem Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat, oder die Zustimmung des Pionierleiters der Schule, falls ihm die Kreisleitung das Recht, die Genehmigung zur künstlerischen Betätigung schulpflichtiger .Kinder zu erteilen, übertragen hat. (5) Für das öffentliche künstlerische Auftreten von Schülern der Musikschulen ist auch die Zustimmung des Direktors der betreffenden Musikschule erforderlich. (6) Ändern sich Art und Dauer der genehmigten künstlerischen Betätigung des Kindes, so ist eine neue Genehmigung gemäß Abs. 2 zu beantragen. (7) Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht ist die künstlerische Betätigung von Kindern als Mitglieder der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“ in den Kulturgruppen dieser Organisation und deren kurzfristige Mitwirkung beim Rundfunk, Fernsehfunk, Film u. a. Sinngemäß gilt dasselbe für Kinder, die in anderen gesellschaftlichen Organisationen Mitglied sind. Uber die künstlerische Betätigung dieser Kinder im Rahmen ihrer Organisationstätigkeit entscheidet die zuständige Leitung der jeweiligen Organisation. §2 (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes durch die künstlerische Betätigung in kulturellen Einrichtungen oder Betrieben nicht gefährdet wird und die künstlerische Mitwirkung den gesellschaftlichen Interessen entspricht. (2) Die kulturelle Einrichtung oder der Betrieb sind verpflichtet, den Namen des für die künstlerische Betätigung des Kindes verantwortlichen Mitarbeiters auf der Erlaubniskarte einzutragen. (3) Die Genehmigung ist höchstens für die Dauer eines Jahres, bei schulpflichtigen Kindern für die Dauer eines Schuljahres, zu erteilen. Bei Nachlassen der schulischen Leistungen oder bei gesundheitlicher Gefährdung des künstlerisch tätigen Schülers ist die Schule bzw. der betreuende Arzt verpflichtet, bei dem Rat des Kreises, Abteilung Volksbildung, den Widerruf der Genehmigung zu beantragen. (4) Für die künstlerische Betätigung von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr darf nur eine Genehmigung erteilt werden, wenn ein besonderes gesellschaftliches Interesse für die künstlerische Mitwirkung vorliegt und dieses von dem übergeordneten staatlichen Organ der kulturellen Einrichtung oder des Betriebes schriftlich bestätigt wird. (5) Zur Vermeidung einer physischen oder psychischen Gefährdung der Kinder ist eine ärztliche Betreuung während der Dauer der Betätigung der Kinder zu sichern. (6) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Anordnung ist die Genehmigung vom zuständigen Rat des Kreises. Abteilung Volksbildung, zu widerrufen. §3 (1) Die künstlerische Betätigung von Kindern gemäß § 2 Abs. 4 darf nur im Beisein eines gesetzlichen Erziehungsberechtigten oder seines Beauftragten* erfolgen; bei Kindern bis zu 2 Jahren nur im Beisein eines gesetzlichen Erziehungsberechtigten. (2) Die künstlerische Betätigung von schulpflichtigen Kindern in kulturellen Einrichtungen bzw. Betrieben darf nur außerhalb der Unterrichtszeit ausgeübt werden. In der Regel soll die künstlerische Betätigung von Kindern über 3 Jahre in der Zeit von 8 bis 21 Uhr und darf bei Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr nur in der Zeit von 8 bis 17 Uhr erfolgen. In den Sommerferien soll in der Regel keine künstlerische Betätigung von Kindern in kulturellen Einrichtungen oder Betrieben erfolgen. Ausnahmen, die im gesellschaftlichen Interesse liegen, bedürfen nach An hören des betreuenden Arztes der besonderen Genehmigung durch den Rat des Kreises, Abteilung Volksbildung, von dem die Erlaubniskarte ausgegeben wird. (3) In der Regel darf die künstlerische Betätigung von Kindern in kulturellen Einrichtungen oder Betrieben im Monat nicht mehr als an 10 Tagen und in einer Woche nicht mehr als an 3 Tagen erfolgen. Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen nach Anhören des betreuenden Arztes zulässig und auf der Erlaubniskarte zu vermerken. (4) Der Aufenthalt der in den kulturellen Einrichtungen oder Betrieben oder an anderen entsprechenden Stellen künstlerisch tätigen Kinder darf bei Kindern unter 3 Jahren 2 und bei Kindern über 3 Jahre 3 Stunden an einem Tag nicht überschreiten. Erfolgt ein ordnungsgemäßer Schulunterricht in der kulturellen Einrichtung oder dem Betrieb, so kann der Aufenthalt dieser Kinder um die Unterrichtszeit ausgedehnt werden. Für die An- und Abreise ist die kulturelle Einrichtung oder der Betrieb verantwortlich. (5) Für die künstlerische Betätigung von schulpflichtigen Kindern bei Filmaufnahmen in den Studios oder an anderen Aufnahmeorten der VEB DEFA und des Deutschen Fernsehfunks gelten folgende Sonderregelungen: a) die Häufigkeit der künstlerischen Betätigung je Monat und je Woche kann abweichend von der Regelung des Abs. 4 vereinbart werden, wenn es sowohl im Interesse der Schulausbildung der Kinder als auch im Interesse der Dreharbeiten geboten erscheint. Voraussetzung ist, daß sich die künstlerische Betätigung nur auf die Mitwirkung an Aufnahmen eines Filmes und nicht länger als 13 Wochen erstreckt, b) die maximale Zeit für die Anwesenheit im Studio oder an einem anderen Aufnahmeort, einschließlich der erforderlichen Wartezeiten, darf unter der Voraussetzung des Buchst, a nicht mehr als 6 Stunden täglich betragen, c) der Produktions- bzw. Drehablauf bei Filmaufnahmen ist so zu organisieren, daß die künstlerische Betätigung der Kinder 3 Stunden nicht überschreitet. §4 (1) Die kulturellen Einrichtungen oder Betriebe, in denen Kinder sich künstlerisch betätigen, sind verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit und zur sachkundigen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung -und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Ausgehend davon, daß - die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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