Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 716

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 716 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 716); 716 Gesetzblatt Teil II Nr. 81 Ausgabetag: 1. November 1962 d) Erfüllung der Exportverpflichtungen und Erhöhung der Exportrentabilität durch die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse und Senkung der Selbstkosten, e) Erfüllung der geplanten Arbeitsproduktivität, Einhaltung des geplanten Durchschnittslohnes und des Lohnfonds, ' f) Erfüllung der geplanten Selbstkostensenkung bzw. Einhaltung des geplanten Kostensatzes, des Betriebsergebnisses und der Produktions- bzw. Dienstleistungs- bzw. Handelsabgabe, g) ökonomische Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Materialfonds und Einhaltung der Bestandsnormative, h) Erfüllung der Maßnahmen zur Verwirklichung der Aufgaben des Gesundheits- und Arbeitsschutzes insbesondere zur Senkung des Krankenstandes, i) Erfüllung der Kooperationsverpflichtungen sowie der Konsumgüterproduktion, k) Erfüllung weiterer spezieller Schwerpunkte und Aufgabenstellungen. (6) Der die Rechenschaft abnehmende Leiter des übergeordneten Organs prüft im Zusammenhang mit der Rechenschaftslegung die Durchführung seiner erteilten Weisungen. § 3 Rechenschaftspflicht (1) Die Rechenschaftspflicht obliegt a) dem Leiter des Betriebes gegenüber dem Leiter des übergeordneten wirtschaftsleitenden Organs bzw. dem verantwortlichen Leiter des übergeordneten staatlichen Organs, b) dem Leiter des wirtschaftsleitenden bzw. staatlichen Organs gegenüber dem verantwortlichen Leiter des übergeordneten staatlichen Organs. (2) Die Leiter der Betriebe und wirtschaftsleitender Organe sind verpflichtet, innerbetriebliche Rechenschaftslegungen zur Erhöhung der persönlichen Verantwortung durchzuführen. Näheres hierzu ist in den Arbeitsordnungen festzulegen. § 4 Zeitpunkt der Rechenschaftslegung (1) Rechenschaftslegungen sind mindestens zweimal jährlich durchzuführen, wobei die erste Rechenschaftslegung im Jahr nach Vorliegen der betrieblichen Unterlagen über die materielle und finanzielle Abrechnung des abgclaufenen Planjahres zu erfolgen hat und bis zum 30. April des laufenden Jahres durchzuführen ist. Der Leiter des übergeordneten Organs bestimmt den Zeitpunkt der Rechenschaftslegung. (2) Für die Betriebe, die am Jahresende Ergebnisrückstände aifweiscn, ist die Rechenschaftslegung mit der Prüfung und Festlegung der Finanzschuld entsprechend der Verordnung vom 23. Juli 1959 über die Behandlung und Finanzierung von Mindergewinnen bzw. außerplanmäßige v Verlusten in der volkseigenen Wirtschaft (GBl. I S 345) zu verbinden. (3) Bei groben Verstößen gegen die Plan- und Finanzdisziplin bzw. die wirtschaftliche Rechnungsführung haben die Finanzorgane das Recht, von den Rechenschaft abnehmenden Leitern die umgehende Einberufung einer Rechenschaftslegung zu fordern: a) der Minister der Finanzen für die zentralgeleiteten Betriebe, WB bzw. Hauptverwaltungen, der Leiter der Abteilung Finanzen des zuständigen örtlichen Rates für die örtlichgeleiteten Betriebe bzw. WB (B), b) der Direktor der zuständigen Bezirksdirektion der Deutschen Notenbank für die zentralgeleiteten Betriebe, die Betriebe des Handels und Verkehrs, der Direktor der zuständigen Bezirksfiliale der Deutschen Investitionsbank für die Bauindustrie, der Direktor der zuständigen Bezirksstelle der Deutschen Bauernbank für landwirtschaftliche Betriebe. § 5 Durchführung der Rechenschaftslegung (1) Die Rechenschaftslegung des Leiters des Betriebes oder des Leiters des übergeordneten wirtschaftsleitenden Organs erfolgt vor dem Leiter des jeweiligen übergeordneten Organs. (2) Die Rechenschaft hat der jeweilige Leiter persönlich abzugeben. (3) Die Rechenschaftslegung erfolgt für jeden Leiter eines Betriebes bzw. eines übergeordneten staatlichen Organs einzeln. (4) Der Hauptbuchhalter hat in seiner Eigenschaft als staatlicher Kontrolleur bei der Rechenschaftslegung über die Ergebnisse seiner Kontrolltätigkeit zu berich ten, kritisch zu dem vom Leiter des Betriebes bzw. des wirtschaftsleitenden Organs gegebenen Bericht Stellung zu nehmen und darzulegen, wie seine Vorschläge zur Erhöhung der Arbeitsproduktivität, Senkung der Selbstkosten und Verbesserung der Rentabilität verwirklicht werden sowie weitere Vorschläge hierzu vorzulegen. (5) Der Leiter des Rechenschaft ablegenden Betriebes bzw. des Rechenschaft ablegenden wirtschaftsleitenden Organs ist nichLberechtigt, außer dem Hauptbuchhalter noch weitere Mitarbeiter zur Teilnahme an der Rechenschaftslegung hinzuzuziehen. (6) Der Leiter des übergeordneten Organs, der die Rechenschaftslegung anordnet, hat das Recht, Vertreter anderer Organe (wie z. B. Staatssekretariat für Forschung und Technik, Vertragsgericht, DAMW) hinzuzuziehen, soweit sie auf die Durchführung der Rechenschaftslegung entscheidenden Einfluß ausüben können. (7) An der Rechenschaftslegung des Leiters des Betriebes vor dem Leiter des übergeordneten wirtschaftsleitenden Organs nimmt der Direktor der für den Betrieb zuständigen Filiale der Deutschen Notenbank, bei Betrieben der örtlichgeleiteten Industrie der Abteilungsleiter Finanzen des zuständigen örtlichen Rates und bei Baubetrieben der Leiter der zuständigen Zweigstelle der Deutschen Investitionsbank, bei landwirtschaftlichen Betrieben der Leiter der zuständigen Kreisstelle der Deutschen Bauernbank oder ein von diesen bevollmächtigter Mitarbeiter teil. An der Rechen-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat führten, Rechnung tragen. Entscheidend ist, daß der tatsächliche in manchen Fällen scheinbare Widerspruch zwischen operativ erarbeiteten Verdachtsgründen und der Nichtbegründung des Verdachts einer Straftat gemäß des neuen Entwurfs unter besonderer Berücksichtigung von Strafgesetzbuch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden soll wenn sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigte oder wenn es an Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Darüber hinausgehend und anknüpfend an die Darstellungen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte in der Untersuchungs-arbeit Staatssicherheit auch von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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