Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 713

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 713 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 713); Gesetzblatt Teil II Nr. 80 Ausgabetag: 29. Oktober 1962 713 die richterliche Vernehmung die Grundlage für die Entscheidung verschaffen. Dies gilt auch für den Fall, daß sich der Beschuldigte wegen einer anderen Straftat bereits in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet. In der Vernehmung muß dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, sich zu den erhobenen Beschuldigungen zu äußern und die ihn entlastenden Umstände vorzubringen. Dieses Vorbringen sowie die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten zu der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung müssen im Protokoll enthalten sein Die bisher vielfach geübte Praxis, schematisch die Aussagen des Beschuldigten vor dem Untersuchungsorgan zum Gegenstand der richterlichen Vernehmung zu machen, widerspricht der Eigenverantwortlichkeit des Richters. Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen und einem anderen Gericht als dem, das den Haftbefehl erlassen hat, vorgeführt, so ist auch dieses Gericht im Sinne des § 144 Abs. 1 StPO zuständig. Der vernehmende Richter hat die Verantwortung für eine den dargelegten Grundsätzen entsprechende Vernehmung und die inhaltliche Wiedergabe der von dem Beschuldigten gemachten wesentlichen Einwendungen im Protokoll. Diese, dem vernehmenden Richter obliegende Verantwortung, setzt eine klare Abfassung der Haftgründe in den Haftbefehlen voraus. Ergeben sich durch die Vernehmung des Beschuldigten Zweifel an der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls, so hat der vernehmende Richter nach dessen Verkündung sofort das Protokoll unter Hinweis auf die die Zweifel hervorrufenden Tatsachen dem Gericht zuzuleiten, das den Haftbefehl erlassen hat. Dabei ist die schnellstmögliche - gegebenenfalls telefonische oder fernschriftliche - Übermittlung zu gewährleisten. Dieses Gericht hat sofort zu prüfen ob die erhobenen Einwendungen die Aufhebung des Haftbefehls erforderlich machen. Der Staatsanwalt ist über die erhobenen Bedenken zu informieren. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. Im Einvernehmen mit dem für den Erlaß des Haftbefehls zuständigen Richter kann der ersuchte Richter den Haftbefehl auch aufheben; das ist insbesondere dann möglich, wenn der Inhaftierte offensichtlich nicht die Tat / begangen haben kann. Im Protokoll über die richterliche Vernehmung ist in jedem Falle zu vermerken, welche Angehörigen des / Beschuldigten oder welche anderen Personen benachrichtigt werden sollen. Der Richter hat den Beschuldigten entsprechend zu befragen. 3. Im Anschluß an die Vernehmung ist der Beschuldigte über sein Beschwerderecht in der Weise zu belehren, daß er weiß, bei welchem Gericht und innerhalb welcher Frist er gegen den Haftbefehl Beschwerde einle-gen kann. Legt der Beschuldigte Beschwerde ein, so hat das Gericht sofort den Ermittlungsvorgang anzufordern und zu prüfen, ob der Beschwerde stattzugeben ist. Will es der Beschwerde stattgeben, so hat es nach § 30 StPO die Erklärung des Staatsanwalts herbeizuführen. Andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich innerhalb der in § 297 Abs. 3 StPO vorgeschriebenen Frist von 3 Tagen dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Gericht vorgetragene Einwendungen des Beschuldigten, seiner Angehörigen oder des Verteidigers gegen den Haftbefehl führen zur Haftprüfung durch das Gericht. Ist danach die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls geboten, ergeht kein Gerichtsbeschluß. Das Ergebnis dieser Haftprüfung ist jedoch aktenkundig zu machen und dem Anregenden mitzuteilen. 4. Die Strafprozeßordnung regelt die Verantwortung für die regelmäßige Haftprüfung in § 148 entsprechend der Abgrenzung der Veiantwortung des Staatsanwalts und des Gerichts für einen bestimmten Verfahrensabschnitt. Im Ermittlungsverfahren trägt das Gericht die volle Verantwortung für die Prüfung der Voraussetzungen und den Erlaß des Haftbefehls. Dem Staatsanwalt obliegt entsprechend seiner Gesamtverantwortung für diesen Verfahrensabschnitt die selbständige Prüfungspflicht, ob die Fortdauer der Haft geboten ist oder nicht. Erst mit der Einreichung der Anklageschrift, d. h. mit der Anhängigkeit des Verfahrens bei Gericht, geht die Verpflichtung für die Haftprüfung auf das Gericht über und muß unter Mitwirkung der Schöffen mit höchstem Verantwortungsbewußtsein und in regelmäßigen Abständen erfüllt werden. Schon die Entscheidung über die Eröffnung .''des Hauptverfahrens muß dem Gericht Anlaß sein, ernsthaft gemeinsam mit den am Eröffnungsbeschluß mitwirkenden Schöffen, die Notwendigkeit der Haftfortdauer zu prüfen Aber auch der weitere Verlauf des Hauptverfahrens kann mehrfach zu verantwortungsbewußter Haftprüfung Anlaß geben, so z. B., wenn die Sache nach der Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 174 StPO in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zurückverwiesen wird, wenn der Angeklagte einer längere Zeit in Anspruch nehmenden psychiatrischen Untersuchung zugeführt werden muß, wenn eine längere Vertagung zur Beiziehung weiterer Akten oder anderer Beweismittel erforderlich ist oder wenn andere Hindernisse einem alsbaldigen Abschluß des Verfahrens entgegenstehen. In allen diesen Fällen ist eine Haftprüfung erforderlich; denn insbesondere der Haftgrund der Verdunklungsgefahr entfällt im Regelfall mit dem Fortschreiten der Ermittlungen, aber auch der Fluchtverdacht kann durch besondere Umstände in Wegfall gekommen sein. Die Praxis läßt jedoch zuweilen erkennen, daß trotz weggefallenen Haftgrundes die Prüfung der Haftfortdauer nicht sorgfältig genug vorgenommen und der Haftbefehl nicht aufgehoben wird. Zur Verwirklichung der vorstehenden Grundsätze ist es auch erforderlich, daß die Gerichte quartalsmäßig ihre Haftbefehlspraxis selbst kritisch einschätzen und Maßnahmen zu ihrer Verbesserung festlegen. Das Plenum des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik Dr T o e p 1 i t z Präsident * 1 Berichtigung Das Ministerium für Verkehrswesen weist darauf hin, daß die Anordnung vom 9. August 1962 über den Schiffsverkehr in den Seehäfen der Deutschen Demokratischen Republik Seehafenordnung (GBl. II S. 537) wie folgt zu berichtigen ist: 1. Der § 3 Ziff. 6 muß richtig heißen: „ , des Medizinischen Dienstes des Verkehrswesens, des Pflanzenbeschaudienstes und des veterinärhygienischen Verkehrsüberwachungsdienstes durchgeführt wird.“ 2. Im § 17 muß es statt „500 BRT“ richtig heißen „100 BRT“.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen.

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