Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 669

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 669 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 669); Gesetzblatt Teil II Nr. 74 Ausgabetag: 10. Oktober 1902 669 Anordnung über die Zuführung von Lkw- und Ackerschlepper-rcifcn zur Runderneuerung. Vom 1. September 1962 Um die erhöhte Kapazität der Runderneuerungsbetriebe der Deutschen Demokratischen Republik voll auszunutzen und der Volkswirtschaft maximal einsatzfähige Kfz.-Reifen zuzuführen, wird im Einvernehmen mit dem Minister für Verkehrswesen und dem Minister für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft sowie dem Minister der Finanzen folgendes angeordnet: § 1 (1) Die sozialistischen und ihnen gleichgestellten Betriebe, Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen (nachstehend Betriebe und Organe genannt) sind verpflichtet, die Möglichkeiten der Runderneuerung von Reifen im vollen Umfange auszunutzen. (2) Die Betriebe und Organe haben ihre Bestände an runderneuerungsfähigen Reifen dem Staatlichen Vermittlungskontor für Maschinen und Materialreserven anzubieten. (3) Die Betriebe und Organe haben mindestens 25 % (Gruppe I) und 35 % (Gruppe II, III und Ackerschlepperreifen) der Anzahl der ihnen jährlich zugewiesenen Neureifen in eigener Regie runderneuern zu lassen. § 2 (1) Die im § 1 genannte Regelung bezieht sich auf Reifengrößen, die in nachstehenden Gruppen enthalten sind: Gruppe I 6,50 20 bis 7,50 20 Gruppe II 8,25 20 bis 10,00 20 Gruppe III 11,00 - 20 bis 12,00 - 22 sämtliche Ackerschlepper front- und -hinterradreifen. (2) Der entsprechend § 1 Abs. 3 festgelegte Anteil der Runderneuerung ist in den im Abs. 1 genannten Gruppen einzuhalten. § 3 (1) Zusätzlich zu der im § 1 Abs. 3 festgelegten Verpflichtung zur Runderneuerung ist für Reifen der im § 2 Abs. 1 festgelegten Gruppe I für zu beziehende 5 Neureifen 1 runderneuerungsfähiger bzw. reparaturfähiger Altreifen an das Staatliche Vermittlungskontor für Maschinen und Materialreserven oder an die vom Staatlichen Vermittlungskontor für Maschinen und Materialreserven beauftragte Annahmestelle abzuliefern. (2) Beim Bezug von Neureifen hat der Besteller gegenüber dem Lieferer den Nachweis zu führen, daß er seiner Ablieferungspflicht gemäß Abs. 1 nachgekommen ist. Dieser Nachweis erfolgt durch Vorlage der entsprechenden Empfangsbescheinigung. Der Lieferer von Neureifen an Verbraucher zum Zwecke des Ersatzbedarfs (nachstehend Lieferer genannt) ist ab sofort nicht mehr berechtigt, Neureifen auszuliefern, auch wenn ein vertraglicher Anspruch des Bestellers besteht, sofern der Besteller nicht die Erfüllung seiner Ablieferungspflicht gemäß Abs. 1 nachweisen kann. Der Lieferer ist weiterhin nicht mehr berechtigt, Lkw- und Ackersehlepperneureifen auszuliefern, wenn der Besteller gemäß § 1 Abs. 3 nicht den Nachweis erbringen Hann, seiner Runderneuerungspflicht in eigener Regie anteilmäßig zum Neubezug nachgekommen zu sein. Der Lieferer muß den Nachweis führen können, daß er nur an solche Verbraucher Lkw- und Ackerschlepperreifen geliefert hat, die ihrer Ablieferungspflicht bzw. Runderneuerungspflicht nachgekommen sind. Alle Runderneuerungsbetriebe sind verpflichtet, dem Auftraggeber zur Runderneuerung von Lkw- und Ackerschlepperreifen in eigener Regie sofort nach Auftragserteilung eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der Anzahl und Größe der übergebenen Reifen hervorgeht Diese Verpflichtung gilt für alle im Aufträge der volkseigenen Industrie arbeitenden Erfassungsstellen entsprechend. (3) Das Staatliche Vermittlungskontor für Maschinen und Materialreserven bzw. die von ihm beauftragten Annahmestellen kaufen die runderneuerungsfähigen bzw. reparaturfähigen Altreifen: Die Bezahlung der Altreifen richtet sich nach den gültigen preisrechtlichen Bestimmungen. Der Empfang ist schriftlich zu bescheinigen. § 4 Das Staatliche Vermittlungskontor für Maschinen und Materialreserven ist verpflichtet, alle ihm übergebenen runderneuerungsfähigen bzw. reparaturfähigen Altreifen runderneuern bzw. reparieren zu lassen. § 5 (1) Die Verteilung der runderneuerten bzw. reparierten Reifen durch das Staatliche Vermittlungskontor für Maschinen und Materialreserven hat im Einvernehmen mit dem Staatlichen Chemiekontor zu erfolgen. (2) Alle Produktionsbetriebe, die langsam laufende Anhänger für Lastbeförderung und gummibereifte Gespannfahrzeuge hersteilen, haben für die Erstausstattung runderneuerte bzw. reparierte Reifen zu verwenden. Für den Ersatzbedarf bei diesen Fahrzeugen sind ebenfalls ausschließlich runderneuerte bzw. reparierte Reifen zu verwenden. (3) Das Staatliche Chemiekontor ist berechtigt, bei der Belieferung mit Reifen festzulegen, in welchem Umfange runderneuerte bzw. reparierte Reifen zur Abdeckung des Bedarfs abgenommen werden müssen. (4) Alle in die Verteilung von Neureifen zum Zwecke der Deckung des Ersatzbedarfs einbezogenen Kommissionen bzw. Organe haben sich beim Antragsteller, wenn er Neureifen beziehen will, vor der Zuteilung von der Einhaltung der Rundemeuerungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 zu überzeugen. Sie haben die Ergebnisse dieser Überprüfungen zur Grundlage ihrer Verteilungsvorschläge zu machen und sie listenmäßig im Verhältnis zur Neuzuteilung zu erfassen. § 6 (1) Dei Minister für Verkehrswesen und der Minister für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft ergänzen bzw. verändern die planmethodischen Bestim-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte Geeignete sind zur Aufklärung erkannter möglicher Verbindungen der verdächtigen Personen zu imperialistischen Geheimdiensten, anderen feindlichen Zentren, Organisationen und Kräften einzusetzen.

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