Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 662

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 662 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 662); 662 Gesetzblatt Teil II Nr. 74 Ausgabetag: 10. Oktober 1962 menhang stehenden Bestimmungen von ihnen gefordert wird. Die Sachaufklärung muß sich auf alle Umstände beziehen, aus denen sich die Einstellung des Werktätigen, die zur Verursachung des Schadens geführt hat, ergibt. Die vom Arbeitsgericht zur Beurteilung des Verschuldens und der Schuldform festgestellten Umstände sind mit einer entsprechenden rechtlichen Würdigung in der Begründung der Entscheidung anzuführen. Deshalb ist es fehlerhaft und gesetzwidrig, dem Werktätigen ohne ausreichende Ermittlung und rechtliche Würdigung dazu geeigneter tatsächlicher Umstände ein fahrlässiges oder gar vorsätzliches schädigendes Verhalten zum Vorwurf zu machen, d. h., das Verschulden des Werktätigen zu unterstellen. In Wirklichkeit fehlt für die Feststellung des Verschuldens in diesen Fällen die tragende Grundlage. Die Verpflichtung des Werktätigen zur Leistung von Schadenersatz durch Urteil oder Beschluß entspricht dann nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dennoch gibt es Beispiele dafür, daß Arbeitsgerichte * das Verschulden unterstellen. Das Kreisarbeitsgericht Jena hat in der Sache KA 86/61 (Urteil des Obersten Gerichts vtm 27. April 1962 Za 7/62) fahrlässige Schadensverursachung unterstellt und einen Werktätigen zum Schadenersatz verurteilt. Der Werktätige ist gelernter Glasmacher und war berufsfremd als alleinige Verkaufskraft in einem Kiosk tätig. Das Kreisarbeitsgericht hielt lediglich auf Grund des Vorbringens des Betriebes den Sachverhalt für ausreichend geklärt und entschied in Abwesenheit des Werktätigen, der trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Verhandlungstermin vor dem Kreisarbeitsgericht erschien. Anstatt zunächst einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und den Werktätigen unter nachdrücklichem Hinweis auf seine gesetzliche Teilnahme- und Mitwirkungspflicht als Prozeßpartei hierzu zu laden, hat es sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung als Bestätigung des tatsächlichen Vorbringens des Betriebes gewertet. Demgemäß hat es als erwiesen angesehen, daß der Werktätige Flaschen ohne Pfand abgegeben habe, daß ihm Fehler beim Geldwechseln unterlaufen seien und daß er fremden Personen Zutritt zum Kiosk gewährt habe. Im übrigen meinte das Kreisarbeitsgericht, genügten wenige Umstände, um dem Leiter einer Einmannverkaufsstelle das Verschulden an der Entstehung von Fehlbeträgen nachzuweisen. Das Vorbringen des Betriebes rechtfertigte den mit der Klage geltend gemachten Anspruch jedoch gar nicht. Das Kreisarbeitsgericht hat somit seine Entscheidung gesetzwidrig auf eine Schuldvermutung in Verbindung mit der Umkehrung der Beweislast gestützt. Dagegen hätte es den Arbeitsstreitfall erst nach wiederholtem Fernbleiben des Werktätigen von der Verhandlung auch ohne seine Mitwirkung entsdieiden dürfen, dann allerdings gemäß § 37 Abs. 1 Arbeitsgerichtsordnung nur nach ausreichender Sachverhaltsaufklärung unter Einschluß erforderlicher Beweisaufnahmen. Das Kreisarbeitsgericht Hagenow unterstellte in der Sache KA 28/61 (Urteil des Obersten Gerichts vom 29. Juni 1962 Za 17/62) sogar Vorsatz als Schuldform. In einem Strafverfahren hatte das Kreisgericht Hagenow sehr gründliche Feststellungen über die Höhe des von der Werktätigen vorsätzlich verursachten Schadens getroffen. Die Protokolle mehrerer Zeugenvernehmungen, die sich in der Strafakte befinden, ergaben außerdem mit aller Klarheit, daß die Werktätige zahlreiche Verletzungen ihrer Arbeitspflichten begangen hat, die zu Schäden an den ihr anvertrauten Vermögenswerten führen mußten, wobei ihr jedoch nur Fahrlässigkeit als Verschulden zum Vorwurf gemacht werden kann. Diese Fälle fahrlässiger Schadensverursachung sind jedoch im Urteil des Kreisgerichts nicht gewürdigt worden, da sie keine strafbaren Handlungen darstellen. Die Strafakte ergab somit, daß der Gesamtfehlbetrag aus einem vorsätzlich und einem fahrlässig verursachten Teil besteht. Das Kreisarbeitsgericht hat bei der Verhandlung über den Schadenersatzanspruch des Betriebes dem Verhandlungsprotokoll zufolge unzulässigerweise keine eigene Sachverhaltsaufklärung betrieben. Dennoch hat es die Werktätige zum Schadenersatz in der vollen vom Betrieb geltend gemachten Höhe verurteilt. Das Kreisarbeitsgericht hat einfach Vorsatz als Schuldform auf den gesamten Schaden bezogen und der Werktätigen unterstellt. Die schon dem Kreisgericht bekannten Pflichtverletzungen der Werktätigen auf dem Gebiet des Abreehnungs- und Belegwesens hat das Kreisarbeitsgericht ihr als bewußte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht und das fälschlich mit vorsätzlicher Schadensverursachung gleichgesetzt. Neben dieser Erscheinung ist festzustellen, daß verschiedene Arbeitsgerichte die Schuldformen verwischen. Insbesondere wird die Grenze zwischen der bewußten Fahrlässigkeit und dem bedingten Vorsatz verwischt, wodurch zum Nachteil des Werktätigen die für den Fall der fahrlässigen Schadensverursachung gesetzlich festgelegte Beschränkung der materiellen Verantwortlichkeit bis zum Betrag eines monatlichen Tariflohnes beseitigt wird. Diese gesetzwidrige Praxis der Arbeitsgerichte darf nicht fortgesetzt werden. Verschiedentlich wurde bei der Anwendung der Bestimmung des § 113 Abs. 2 Buchst, b Gesetzbuch der Arbeit davon abgesehen, die schuldhafte Schadensverursachung zu prüfen. Das ist falsch. Audi hier gilt der Grundsatz, daß Werktätige nur für schuldhaft verursachte Schäden materiell verantwortlich gemacht werden können. Den Werktätigen oder Kollektiven, die in § 113 Abs. 2 Buchst, b Gesetzbuch der Arbeit bezeichnet sind, obliegt eine besondere Obhutspflicht für das Geld oder die Sachwerte; sie tragen dafür die Verantwortung und sind rechenschaftspflichtig. Die Obhutspflicht dieser Werktätigen für Geld oder Sachwerte schließt die Notwendigkeit einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung und Feststellung der Ursachen des Schadens durch gründliche Aufklärung des Sach- Verhalts im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht aus. Es ist deshalb unzulässig, in diesen Fällen von vornherein von einer Prüfung der Ursachen des Schadens abzusehen oder Verschulden zu unterstellen. Erst wenn trotz umfassender Sach verhaltsauf kläning und Ausschöpfung aller dem Arbeitsgericht zur Verfügung stehenden Aufklärungsmittel und -möglichkeiten nicht festgestellt werden konnte, daß der Werktätige oder das Kollektiv den Schaden nicht schuldhaft verursacht haben, tritt die materielle Verantwortlichkeit ein. 4. Zur Aufdeckung und Bekämpfung der Ursachen von Schäden am sozialistischen Eigentum Die Aufdeckung und Bekämpfung der Ursachen von Schäden am sozialistischen Eigentum geschieht am erfolgreichsten, wenn dabei die Werktätigen umfassend mitwirken. Im Produktionsaufgebot zeigt sich, wie die werktätigen Menschen, besonders in den Kollektiven der sozialistischen Arbeit, aktiven Einfluß auf die Ge-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 662 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 662) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 662 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 662)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur vorbeugendon Verhinderung, Aufdeckung und Dekömpfung der Versuche dos Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. sich individuell zu betätigen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sowie das Bestiegen entsprechender wirksamer vorbeugender Maßnahmen zu ihrer Verhinderung. Vor der Konzipierung der Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Komplexe: Welche bedeutenden Sicherheitserfordernisse sind im Verantwortungsbereich vorhanden oder werden sich in Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der zur Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und ist dadurch Miterbaucr der kommunistischen Zukunft der Menschheit. Die Jugend der wächst in einer Zeit auf, in der die Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus sowie aus der historischen Entwicklung der beiden deutschen Staaten resultierende Problemstellungen eine wesentliche Rolle. Daraus resultierend hat insbesondere der Imperialismus unmittelbare Möglichkeiten zum Hineinwirken in die.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X