Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 662

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 662 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 662); 662 Gesetzblatt Teil II Nr. 74 Ausgabetag: 10. Oktober 1962 menhang stehenden Bestimmungen von ihnen gefordert wird. Die Sachaufklärung muß sich auf alle Umstände beziehen, aus denen sich die Einstellung des Werktätigen, die zur Verursachung des Schadens geführt hat, ergibt. Die vom Arbeitsgericht zur Beurteilung des Verschuldens und der Schuldform festgestellten Umstände sind mit einer entsprechenden rechtlichen Würdigung in der Begründung der Entscheidung anzuführen. Deshalb ist es fehlerhaft und gesetzwidrig, dem Werktätigen ohne ausreichende Ermittlung und rechtliche Würdigung dazu geeigneter tatsächlicher Umstände ein fahrlässiges oder gar vorsätzliches schädigendes Verhalten zum Vorwurf zu machen, d. h., das Verschulden des Werktätigen zu unterstellen. In Wirklichkeit fehlt für die Feststellung des Verschuldens in diesen Fällen die tragende Grundlage. Die Verpflichtung des Werktätigen zur Leistung von Schadenersatz durch Urteil oder Beschluß entspricht dann nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dennoch gibt es Beispiele dafür, daß Arbeitsgerichte * das Verschulden unterstellen. Das Kreisarbeitsgericht Jena hat in der Sache KA 86/61 (Urteil des Obersten Gerichts vtm 27. April 1962 Za 7/62) fahrlässige Schadensverursachung unterstellt und einen Werktätigen zum Schadenersatz verurteilt. Der Werktätige ist gelernter Glasmacher und war berufsfremd als alleinige Verkaufskraft in einem Kiosk tätig. Das Kreisarbeitsgericht hielt lediglich auf Grund des Vorbringens des Betriebes den Sachverhalt für ausreichend geklärt und entschied in Abwesenheit des Werktätigen, der trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Verhandlungstermin vor dem Kreisarbeitsgericht erschien. Anstatt zunächst einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und den Werktätigen unter nachdrücklichem Hinweis auf seine gesetzliche Teilnahme- und Mitwirkungspflicht als Prozeßpartei hierzu zu laden, hat es sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung als Bestätigung des tatsächlichen Vorbringens des Betriebes gewertet. Demgemäß hat es als erwiesen angesehen, daß der Werktätige Flaschen ohne Pfand abgegeben habe, daß ihm Fehler beim Geldwechseln unterlaufen seien und daß er fremden Personen Zutritt zum Kiosk gewährt habe. Im übrigen meinte das Kreisarbeitsgericht, genügten wenige Umstände, um dem Leiter einer Einmannverkaufsstelle das Verschulden an der Entstehung von Fehlbeträgen nachzuweisen. Das Vorbringen des Betriebes rechtfertigte den mit der Klage geltend gemachten Anspruch jedoch gar nicht. Das Kreisarbeitsgericht hat somit seine Entscheidung gesetzwidrig auf eine Schuldvermutung in Verbindung mit der Umkehrung der Beweislast gestützt. Dagegen hätte es den Arbeitsstreitfall erst nach wiederholtem Fernbleiben des Werktätigen von der Verhandlung auch ohne seine Mitwirkung entsdieiden dürfen, dann allerdings gemäß § 37 Abs. 1 Arbeitsgerichtsordnung nur nach ausreichender Sachverhaltsaufklärung unter Einschluß erforderlicher Beweisaufnahmen. Das Kreisarbeitsgericht Hagenow unterstellte in der Sache KA 28/61 (Urteil des Obersten Gerichts vom 29. Juni 1962 Za 17/62) sogar Vorsatz als Schuldform. In einem Strafverfahren hatte das Kreisgericht Hagenow sehr gründliche Feststellungen über die Höhe des von der Werktätigen vorsätzlich verursachten Schadens getroffen. Die Protokolle mehrerer Zeugenvernehmungen, die sich in der Strafakte befinden, ergaben außerdem mit aller Klarheit, daß die Werktätige zahlreiche Verletzungen ihrer Arbeitspflichten begangen hat, die zu Schäden an den ihr anvertrauten Vermögenswerten führen mußten, wobei ihr jedoch nur Fahrlässigkeit als Verschulden zum Vorwurf gemacht werden kann. Diese Fälle fahrlässiger Schadensverursachung sind jedoch im Urteil des Kreisgerichts nicht gewürdigt worden, da sie keine strafbaren Handlungen darstellen. Die Strafakte ergab somit, daß der Gesamtfehlbetrag aus einem vorsätzlich und einem fahrlässig verursachten Teil besteht. Das Kreisarbeitsgericht hat bei der Verhandlung über den Schadenersatzanspruch des Betriebes dem Verhandlungsprotokoll zufolge unzulässigerweise keine eigene Sachverhaltsaufklärung betrieben. Dennoch hat es die Werktätige zum Schadenersatz in der vollen vom Betrieb geltend gemachten Höhe verurteilt. Das Kreisarbeitsgericht hat einfach Vorsatz als Schuldform auf den gesamten Schaden bezogen und der Werktätigen unterstellt. Die schon dem Kreisgericht bekannten Pflichtverletzungen der Werktätigen auf dem Gebiet des Abreehnungs- und Belegwesens hat das Kreisarbeitsgericht ihr als bewußte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht und das fälschlich mit vorsätzlicher Schadensverursachung gleichgesetzt. Neben dieser Erscheinung ist festzustellen, daß verschiedene Arbeitsgerichte die Schuldformen verwischen. Insbesondere wird die Grenze zwischen der bewußten Fahrlässigkeit und dem bedingten Vorsatz verwischt, wodurch zum Nachteil des Werktätigen die für den Fall der fahrlässigen Schadensverursachung gesetzlich festgelegte Beschränkung der materiellen Verantwortlichkeit bis zum Betrag eines monatlichen Tariflohnes beseitigt wird. Diese gesetzwidrige Praxis der Arbeitsgerichte darf nicht fortgesetzt werden. Verschiedentlich wurde bei der Anwendung der Bestimmung des § 113 Abs. 2 Buchst, b Gesetzbuch der Arbeit davon abgesehen, die schuldhafte Schadensverursachung zu prüfen. Das ist falsch. Audi hier gilt der Grundsatz, daß Werktätige nur für schuldhaft verursachte Schäden materiell verantwortlich gemacht werden können. Den Werktätigen oder Kollektiven, die in § 113 Abs. 2 Buchst, b Gesetzbuch der Arbeit bezeichnet sind, obliegt eine besondere Obhutspflicht für das Geld oder die Sachwerte; sie tragen dafür die Verantwortung und sind rechenschaftspflichtig. Die Obhutspflicht dieser Werktätigen für Geld oder Sachwerte schließt die Notwendigkeit einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung und Feststellung der Ursachen des Schadens durch gründliche Aufklärung des Sach- Verhalts im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht aus. Es ist deshalb unzulässig, in diesen Fällen von vornherein von einer Prüfung der Ursachen des Schadens abzusehen oder Verschulden zu unterstellen. Erst wenn trotz umfassender Sach verhaltsauf kläning und Ausschöpfung aller dem Arbeitsgericht zur Verfügung stehenden Aufklärungsmittel und -möglichkeiten nicht festgestellt werden konnte, daß der Werktätige oder das Kollektiv den Schaden nicht schuldhaft verursacht haben, tritt die materielle Verantwortlichkeit ein. 4. Zur Aufdeckung und Bekämpfung der Ursachen von Schäden am sozialistischen Eigentum Die Aufdeckung und Bekämpfung der Ursachen von Schäden am sozialistischen Eigentum geschieht am erfolgreichsten, wenn dabei die Werktätigen umfassend mitwirken. Im Produktionsaufgebot zeigt sich, wie die werktätigen Menschen, besonders in den Kollektiven der sozialistischen Arbeit, aktiven Einfluß auf die Ge-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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