Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 661

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 661 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 661); Gesetzblatt Teil II Nr. 74 Ausgabetag: 10. Oktober 1962 €01 angehörigen außerhalb seiner Arbeitsaufgaben und der Arbeitszeit eine unerlaubte Handlung im Sinne des Zivilrechts. Das haben das Kreisarbeitsgericht Sonneberg in der Sache KA 73/60 und das Kreisarbeitsgericht Lübben/Spreewald in der Sache KA 23/61 verkannt, die den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen durch Betriebsangehörige außerhalb der Arbeitsaufgaben und der Arbeitszeit als eine Verletzung der Arbeitsdisziplin angesehen haben und den hierbei entstandenen Schaden unter der unzutreffenden Annahme ihrer Zuständigkeit nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten beurteilten, anstatt die Sadie an das zuständige Zivilgericht zu verweisen. 2. Zum ursächlichen Zusammenhang zwischen dem pflichtverletzenden Verhalten und dem Schaden Ein Werktätiger ist seinem Betrieb für einen Schaden nur dann materiell verantwortlich, wenn er ihn durch sein pflichtverletzendes Verhalten verursacht hat. Es genügt nicht, lediglich einen Sdiaden am sozialistischen Eigentum einerseits und ein pflichtwidriges Verhalten des Werktätigen andererseits festzustellen, ohne zugleich den ursädilichen Zusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem eingetretenen Schaden zu prüfen. Gleichermaßen fehlerhaft ist die bei der Anwendung der Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit im staatlichen und genossenschaftlichen Handel teilweise zu beobachtende Tendenz, die vom Gesetz geforderte Kausalität durch sogenannte Erfahrungen des Handels zu ersetzen. Derartig subjektivi-stische und unzulässig verallgemeinerte Konstruktionen verletzen das Gesetz. Das hat zum Beispiel das Kreisarbeitsgericht Oranienburg in den Sachen KA 40/61, KA 42/61 und KA 50/61 (Urteile des Obersten Gerichts vom 29. Juni 1962 Za 14/62, Za 15/62 und Za 16/62) nicht beachtet. In allen diesen Fällen hat das Kreisarbeitsgericht Einigungen der Parteien über die materielle Verantwortlichkeit durch Beschluß bestätigt, in denen sich die Werktätigen zur Leistung eines Schadenersatzes in bestimmter Höhe verpflichteten, ohne daß ausreichend aufgeklärt wurde, ob bzw. inwieweit sie durch ihr Verhalten den vom Betrieb geltend gemachten Schaden verursacht hatten. Die Bestätigungsbeschlüsse wiesen deshalb sowohl die Merkmale der auf dem Gebiet des Arbeitsrechts unzulässigen abstrakten Schuldanerkenntnisse als auch Merkmale einer falschen und unzulässigen Vergleichspraxis auf. Die Arbeitsgerichte haben vielmehr die Aufgabe, in Fällen der materiellen Verantwortlichkeit von Werktätigen sorgfältig zu prüfen, ob sich der Schaden als notwendige Folge eines pflichtverletzenden Verhaltens des Werktätigen erweist und das Ergebnis dieser Prüfung im Urteil überzeugend darzulegen. 3. Zum Verschulden Die Feststellung der Ursächlichkeit des pflichtwidrigen Verhaltens des Werktätigen für den eingetretenen Schaden reicht aber nicht aus, seine materielle Verantwortlichkeit zu begründen. Hinzukommen muß ein Verschulden in Form des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit (§§ 112 Abs. 2, 113, Abs. 1, 114 Abs. 1 Gesetzbuch der Arbeit), da es keine materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen ohne Verschulden gibt. Es genügt jedoch nicht, wenn das Arbeitsgericht allgemein feststellt, daß der Werktätige „schuldhaft“ gehandelt hat. Schon wegen des davon abhängenden verschiedenen Umfanges der materiellen Verantwortlich -keil ist genau festtustöUen, ob Vorsatz oder Fahrlässig- keit vorliegt. Wegen des in einer richtigen Verschuldensfeststellung liegenden konkreten Vorwurfs hat dies auch große erzieherische Bedeutung. Ob der Werktätige wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung materiell verantwortlich ist, hängt von der Feststellung ab, mit welcher Form des Verschuldens er unter Verletzung seiner Arbeitspflichten im Hinblick auf die Schadenszufügung gehandelt hat. Es entspricht nicht dem Gesetz, das als Voraussetzung für den Eintritt der materiellen Verantwortlichkeit erforderliche Verschulden des Werktätigen auf die Verletzung der Arbeitspflichten zu beziehen, wie es einige Arbeitsgerichte getan haben. Das führt unter anderem zu dem rechtlich nicht zu vertretenden Ergebnis, daß die Schuldform, in welcher die Pflichtverletzung begangen wurde, mit der Schuldform gleichgesetzt wird, in welcher der Schaden verursacht wurde. Es ist durchaus möglich, daß eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt wird, ohne daß der Werktätige im Hinblick auf den eingetretenen Schaden schuldhaft gehandelt hat. Ebenso ist es möglich, daß Pflichtverletzung und Sdiaden in verschiedenen Schuldformen herbeigeführt wurden. Das Gesetzbuch der Arbeit geht davon aus, daß jeder Werktätige nur nach dem Grad seines persönlidien Verschuldens materiell verantwortlich gemacht werden kann. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist von größter Bedeutung für die Erfüllung der Forderungen der Programmatischen Erklärungund des Rechtspflegebeschlusses des Staatsrates. Dementsprechend hängen die Differenzierung des Betrages des Schadenersatzes bis zur Höhe eines monatlichen Tariflohnes bei fahrlässiger Sdiadensverursadiung (§ 113 Abs. 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Gesetzbudi der Arbeit) und die Prüfung, in welchem Umfang der Betrieb bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schadenszufügung auf die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches verzichten kann (§ 115 Abs. 4 Gesetzbuch der Arbeit), wesentlich von einer richtigen Beurteilung des Verschuldens und zwar der Form und dem Grade nach ab. Das ist zugleich aber die Voraussetzung dafür, daß die Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit mit größtem erzieherischen Erfolg angewendet werden. Der Werktätige steht für den von ihm fahrlässig verursachten Schaden, höchstens aber bis zum Betrag seines monatlichen Tariflohnes ein. Die Schadenersatzsumme ist nach der Gesamtheit aller Umstände (§ 109 Abs. 2 Gesetzbudi der Arbeit) einschließlidi der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Schadens festzusetzen. Die Minderung des von dem Werktätigen zu leistenden Schadenersatzes ist insbesondere gerechtfertigt, wenn er bisher seine Arbeitspflichten gewissenhaft erfüllt hat und sein nunmehr rechtlich zu beurteilendes Verhalten allen bekannten Merkmalen nadi auf eine einmalige Verletzung der Arbeitspflichten schließen läßt. Auch wenn der Werktätige erkennen läßt, daß er aus seinem fehlerhaften Verhalten die Lehren gezogen hat und sich künftig verantwortungsbewußt verhalten wird, ist die Minderung der materiellen Verantwortlichkeit gerechtfertigt. Maßgeblich dafür ist sein Verhalten nach dem Eintritt des Schadens, insbesondere bei der Ermittlung der Schadensursachen und seines eigenen Verschuldens an der Schadensentstehung sowie bei der Beseitigung des Schadens und der Schadensursachen. Die Arbeitsgerichte können das Verschulden nur dann richtig feststellen, wenn sie die objektive Wahrheit erforschen, wie dies vor allem in § 14 Arbeits-g&rich und in öm fuxterm üaa;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

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