Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 636

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 636 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 636); 636 Gesetzblatt Teil II Nr. 71 Ausgabetag: 27. September 1962 (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) die Zweite Durchführungsbestimmung vom 30. September 1950 zum Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Betriebe (GBl. S. 1069), b) die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Buchst, a erster Satz, des § 5 Abs. 5 Buchst, b sowie die Bestimmungen der §§ 10, 11, 12 und 13 der Dritten Durchführungsbestimmung vom 23. Februar 1952 zum Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Betriebe (GBl. S. 199). Berlin, den 19. September 1962 Der Minister der Finanzen Rumpf * 1 Arbeitsschutzanordnung 631/1 Herstellen von Leitungsgräben und Verlegen von Leitungen in die Erde . Vom 3. September 1962 Auf Grund des § 88 Abs. 3 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet: §1 (1) Der Auftraggeber hat dem Projektanten genaue Pläne über die Lage der im Bauabschnitt vorhandenen Versorgungs- und Nachrichtenleitungen zu übergeben. Sind keine Kabel- oder Rohrpläne vorhanden, so sind die genaue Lage der Leitungen mit Hilfe von Suchgeräten durch den Auftraggeber festzustellen und entsprechende Pläne anzufertigen. Der Projektant hat unter Berücksichtigung der in den übergebenen Plänen enthaltenen Angaben über bereits vorhandene Leitungen die Trassen festzulegen. (2) Die ausführenden Betriebe dürfen mit den Arbeiten erst dann beginnen, wenn die genauen Kabel- und Rohrpläne vorliegen. Sie haben gemeinsam mit dem Investitionsträger die Lage der vorhandenen Leitungen im Gelände zu kennzeichnen. (3) Sind im Verlaufe der Arbeiten Brandschutzmaßnahmen erforderlich, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verfahren. Im Zweifelsfalle sind die örtlichen Organe des Brandschutzes zu verständigen. (4) Bei Arbeiten im Hochwasser-Überschwemmungsgebiet ist eine günstige Bauzeit auszuwählen und ein Hochwasserwarndienst einzurichten. Bei längerer Bauzeit sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, wie Fangedamm und stärkere Grabenaussteifung, vorzusehen. (5) Beim Herstellen von Leitungsgräben mittels Grabenfräsen und -baggern jeder Art ist in wenigstens 5 m Entfernung vor dem markierten Verlauf der Versorgungs- und Nachrichtenleitungen die mechanische Arbeit zu unterbrechen. Sie ist erst wieder aufzuneh- men, wenn die Leitungen mit Handgeräten sorgfältig freigelegt sind und ein Mindestabstand von 5 m für den Einsatz der mechanischen Grabeeinrichtung vorhanden ist. §2 (1) Arbeiten an oder auf öffentlichen Straßen sind erst zu beginnen, wenn vom zuständigen Organ der Deutschen Volkspolizei gemäß § 40 der Straßenverkehrs-Ordnung StVO vom 4. Oktober 1956 (GBl. I S. 1239) die Genehmigung dazu erteilt worden ist. (2) Vor Beginn der Arbeiten ist die Baustelle gemäß § 40 der StVO zu sichern. Bei Dunkelheit oder starkem Nebel sind die entlang der Fahrbahn ausgehobenen Gräben durch rotes Licht zu kennzeichnen. Die Lampen sind längs der Gräben in einem Abstand von höchstens 10 m voneinander aufzustellen. Übergänge über Gräben sind durch weißes Licht zu beleuchten. (3) Auflagen der Organe der Deutschen Volkspolizei zur weitergehenden Sicherung oder Kennzeichnung der Baustelle sind einzuhalten. Die zuständigen Organe der Deutschen Volkspolizei können auf Antrag des Bauausführenden zur Herabsetzung von Erschütterungen durch den Straßenverkehr Geschwindigkeitsbegrenzungen anordnen. §3 (1) Alle Gräben für Heizkanäle und für Gas-, Wasser-, Kabel- und andere geschlossene Leitungen müssen, soweit sie nicht im Fels ausgeführt werden, bei Tiefen von mehr als 1,25 m entsprechend der Bodenart und den Grundwasserverhältnissen gemäß Arbeitsschutzanordnung 331/1 vom 26. Januar 1961 Hochbau, Tiefbau und Baunebengewerbe (Sonderdruck Nr. 332 des Gesetzblattes) abgeböscht oder sachgemäß versteift (verbaut) werden. Werden Gräben in einem Gelände mit hohem Grundwasserstand ausgehoben, so ist das Grundwasser in offener oder geschlossener Wasserhaltung zu beseitigen. Die Aussteifung muß mit der Ausschachtung bis zur Sohle erfolgen. Bei Richtungsänderung der Gräben sind auch im standfesten Boden die Ecken auszusteifen. Baugruben für Schächte, die breiter sind als die Gräben, sind allseitig auszusteifen. (2) Treten Erschütterungen durch Straßenverkehr, Eisenbahn, Rammarbeiten usw. auf oder werden die Arbeiten im aufgefüllten Boden ausgeführt, müssen auch Gräben über 1 m Tiefe ausgesteift oder abgeböscht werden. (3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind zu treffen, wenn Frost und Tauwetter oder Regen Zerstörungen an den Grabenwänden verursachen können. In den Wintermonaten sind die Böschungen flacher anzulegen. (4) Wenn die Grabentiefe 2,50 m überschreitet, müssen die im Graben Beschäftigten Schutzhelme tragen. (5) Werden Gräben in festem Boden (schwerem Lehm, festem Ton, grobem Kies mit Ton, festem Mergel, schieferartigem Fels oder Steingeschiebe) senkrecht ausgehoben und beträgt ihre Tiefe mehr als 1,25 m, jedoch nicht über 1,75 m, so genügt der Einbau von Saumbohlen mit einer Breite von mindestens 30 cm.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;. sorgfältige Dokumentierung aller Mißbrauchs handlun-gen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Tätigkeit aller Schutz-, Sicherheitsund Dustizorgane und besonders auch für die politischoperative Arbeit unseres Ministeriums zur allseitigen Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der unter allen Lagebedingungen und im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten.

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