Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 636

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 636 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 636); 636 Gesetzblatt Teil II Nr. 71 Ausgabetag: 27. September 1962 (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) die Zweite Durchführungsbestimmung vom 30. September 1950 zum Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Betriebe (GBl. S. 1069), b) die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Buchst, a erster Satz, des § 5 Abs. 5 Buchst, b sowie die Bestimmungen der §§ 10, 11, 12 und 13 der Dritten Durchführungsbestimmung vom 23. Februar 1952 zum Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Betriebe (GBl. S. 199). Berlin, den 19. September 1962 Der Minister der Finanzen Rumpf * 1 Arbeitsschutzanordnung 631/1 Herstellen von Leitungsgräben und Verlegen von Leitungen in die Erde . Vom 3. September 1962 Auf Grund des § 88 Abs. 3 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet: §1 (1) Der Auftraggeber hat dem Projektanten genaue Pläne über die Lage der im Bauabschnitt vorhandenen Versorgungs- und Nachrichtenleitungen zu übergeben. Sind keine Kabel- oder Rohrpläne vorhanden, so sind die genaue Lage der Leitungen mit Hilfe von Suchgeräten durch den Auftraggeber festzustellen und entsprechende Pläne anzufertigen. Der Projektant hat unter Berücksichtigung der in den übergebenen Plänen enthaltenen Angaben über bereits vorhandene Leitungen die Trassen festzulegen. (2) Die ausführenden Betriebe dürfen mit den Arbeiten erst dann beginnen, wenn die genauen Kabel- und Rohrpläne vorliegen. Sie haben gemeinsam mit dem Investitionsträger die Lage der vorhandenen Leitungen im Gelände zu kennzeichnen. (3) Sind im Verlaufe der Arbeiten Brandschutzmaßnahmen erforderlich, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verfahren. Im Zweifelsfalle sind die örtlichen Organe des Brandschutzes zu verständigen. (4) Bei Arbeiten im Hochwasser-Überschwemmungsgebiet ist eine günstige Bauzeit auszuwählen und ein Hochwasserwarndienst einzurichten. Bei längerer Bauzeit sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, wie Fangedamm und stärkere Grabenaussteifung, vorzusehen. (5) Beim Herstellen von Leitungsgräben mittels Grabenfräsen und -baggern jeder Art ist in wenigstens 5 m Entfernung vor dem markierten Verlauf der Versorgungs- und Nachrichtenleitungen die mechanische Arbeit zu unterbrechen. Sie ist erst wieder aufzuneh- men, wenn die Leitungen mit Handgeräten sorgfältig freigelegt sind und ein Mindestabstand von 5 m für den Einsatz der mechanischen Grabeeinrichtung vorhanden ist. §2 (1) Arbeiten an oder auf öffentlichen Straßen sind erst zu beginnen, wenn vom zuständigen Organ der Deutschen Volkspolizei gemäß § 40 der Straßenverkehrs-Ordnung StVO vom 4. Oktober 1956 (GBl. I S. 1239) die Genehmigung dazu erteilt worden ist. (2) Vor Beginn der Arbeiten ist die Baustelle gemäß § 40 der StVO zu sichern. Bei Dunkelheit oder starkem Nebel sind die entlang der Fahrbahn ausgehobenen Gräben durch rotes Licht zu kennzeichnen. Die Lampen sind längs der Gräben in einem Abstand von höchstens 10 m voneinander aufzustellen. Übergänge über Gräben sind durch weißes Licht zu beleuchten. (3) Auflagen der Organe der Deutschen Volkspolizei zur weitergehenden Sicherung oder Kennzeichnung der Baustelle sind einzuhalten. Die zuständigen Organe der Deutschen Volkspolizei können auf Antrag des Bauausführenden zur Herabsetzung von Erschütterungen durch den Straßenverkehr Geschwindigkeitsbegrenzungen anordnen. §3 (1) Alle Gräben für Heizkanäle und für Gas-, Wasser-, Kabel- und andere geschlossene Leitungen müssen, soweit sie nicht im Fels ausgeführt werden, bei Tiefen von mehr als 1,25 m entsprechend der Bodenart und den Grundwasserverhältnissen gemäß Arbeitsschutzanordnung 331/1 vom 26. Januar 1961 Hochbau, Tiefbau und Baunebengewerbe (Sonderdruck Nr. 332 des Gesetzblattes) abgeböscht oder sachgemäß versteift (verbaut) werden. Werden Gräben in einem Gelände mit hohem Grundwasserstand ausgehoben, so ist das Grundwasser in offener oder geschlossener Wasserhaltung zu beseitigen. Die Aussteifung muß mit der Ausschachtung bis zur Sohle erfolgen. Bei Richtungsänderung der Gräben sind auch im standfesten Boden die Ecken auszusteifen. Baugruben für Schächte, die breiter sind als die Gräben, sind allseitig auszusteifen. (2) Treten Erschütterungen durch Straßenverkehr, Eisenbahn, Rammarbeiten usw. auf oder werden die Arbeiten im aufgefüllten Boden ausgeführt, müssen auch Gräben über 1 m Tiefe ausgesteift oder abgeböscht werden. (3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind zu treffen, wenn Frost und Tauwetter oder Regen Zerstörungen an den Grabenwänden verursachen können. In den Wintermonaten sind die Böschungen flacher anzulegen. (4) Wenn die Grabentiefe 2,50 m überschreitet, müssen die im Graben Beschäftigten Schutzhelme tragen. (5) Werden Gräben in festem Boden (schwerem Lehm, festem Ton, grobem Kies mit Ton, festem Mergel, schieferartigem Fels oder Steingeschiebe) senkrecht ausgehoben und beträgt ihre Tiefe mehr als 1,25 m, jedoch nicht über 1,75 m, so genügt der Einbau von Saumbohlen mit einer Breite von mindestens 30 cm.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachbezogenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Wege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung ist die Vermittlung eines realen und aufgabenbezogenen Peind-bildes an die. Das muß, wie ich das wiederholt auf zentralen Dienstkonfefenzen forderte, innerhalb der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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