Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 636

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 636 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 636); 636 Gesetzblatt Teil II Nr. 71 Ausgabetag: 27. September 1962 (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) die Zweite Durchführungsbestimmung vom 30. September 1950 zum Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Betriebe (GBl. S. 1069), b) die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Buchst, a erster Satz, des § 5 Abs. 5 Buchst, b sowie die Bestimmungen der §§ 10, 11, 12 und 13 der Dritten Durchführungsbestimmung vom 23. Februar 1952 zum Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Betriebe (GBl. S. 199). Berlin, den 19. September 1962 Der Minister der Finanzen Rumpf * 1 Arbeitsschutzanordnung 631/1 Herstellen von Leitungsgräben und Verlegen von Leitungen in die Erde . Vom 3. September 1962 Auf Grund des § 88 Abs. 3 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet: §1 (1) Der Auftraggeber hat dem Projektanten genaue Pläne über die Lage der im Bauabschnitt vorhandenen Versorgungs- und Nachrichtenleitungen zu übergeben. Sind keine Kabel- oder Rohrpläne vorhanden, so sind die genaue Lage der Leitungen mit Hilfe von Suchgeräten durch den Auftraggeber festzustellen und entsprechende Pläne anzufertigen. Der Projektant hat unter Berücksichtigung der in den übergebenen Plänen enthaltenen Angaben über bereits vorhandene Leitungen die Trassen festzulegen. (2) Die ausführenden Betriebe dürfen mit den Arbeiten erst dann beginnen, wenn die genauen Kabel- und Rohrpläne vorliegen. Sie haben gemeinsam mit dem Investitionsträger die Lage der vorhandenen Leitungen im Gelände zu kennzeichnen. (3) Sind im Verlaufe der Arbeiten Brandschutzmaßnahmen erforderlich, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verfahren. Im Zweifelsfalle sind die örtlichen Organe des Brandschutzes zu verständigen. (4) Bei Arbeiten im Hochwasser-Überschwemmungsgebiet ist eine günstige Bauzeit auszuwählen und ein Hochwasserwarndienst einzurichten. Bei längerer Bauzeit sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, wie Fangedamm und stärkere Grabenaussteifung, vorzusehen. (5) Beim Herstellen von Leitungsgräben mittels Grabenfräsen und -baggern jeder Art ist in wenigstens 5 m Entfernung vor dem markierten Verlauf der Versorgungs- und Nachrichtenleitungen die mechanische Arbeit zu unterbrechen. Sie ist erst wieder aufzuneh- men, wenn die Leitungen mit Handgeräten sorgfältig freigelegt sind und ein Mindestabstand von 5 m für den Einsatz der mechanischen Grabeeinrichtung vorhanden ist. §2 (1) Arbeiten an oder auf öffentlichen Straßen sind erst zu beginnen, wenn vom zuständigen Organ der Deutschen Volkspolizei gemäß § 40 der Straßenverkehrs-Ordnung StVO vom 4. Oktober 1956 (GBl. I S. 1239) die Genehmigung dazu erteilt worden ist. (2) Vor Beginn der Arbeiten ist die Baustelle gemäß § 40 der StVO zu sichern. Bei Dunkelheit oder starkem Nebel sind die entlang der Fahrbahn ausgehobenen Gräben durch rotes Licht zu kennzeichnen. Die Lampen sind längs der Gräben in einem Abstand von höchstens 10 m voneinander aufzustellen. Übergänge über Gräben sind durch weißes Licht zu beleuchten. (3) Auflagen der Organe der Deutschen Volkspolizei zur weitergehenden Sicherung oder Kennzeichnung der Baustelle sind einzuhalten. Die zuständigen Organe der Deutschen Volkspolizei können auf Antrag des Bauausführenden zur Herabsetzung von Erschütterungen durch den Straßenverkehr Geschwindigkeitsbegrenzungen anordnen. §3 (1) Alle Gräben für Heizkanäle und für Gas-, Wasser-, Kabel- und andere geschlossene Leitungen müssen, soweit sie nicht im Fels ausgeführt werden, bei Tiefen von mehr als 1,25 m entsprechend der Bodenart und den Grundwasserverhältnissen gemäß Arbeitsschutzanordnung 331/1 vom 26. Januar 1961 Hochbau, Tiefbau und Baunebengewerbe (Sonderdruck Nr. 332 des Gesetzblattes) abgeböscht oder sachgemäß versteift (verbaut) werden. Werden Gräben in einem Gelände mit hohem Grundwasserstand ausgehoben, so ist das Grundwasser in offener oder geschlossener Wasserhaltung zu beseitigen. Die Aussteifung muß mit der Ausschachtung bis zur Sohle erfolgen. Bei Richtungsänderung der Gräben sind auch im standfesten Boden die Ecken auszusteifen. Baugruben für Schächte, die breiter sind als die Gräben, sind allseitig auszusteifen. (2) Treten Erschütterungen durch Straßenverkehr, Eisenbahn, Rammarbeiten usw. auf oder werden die Arbeiten im aufgefüllten Boden ausgeführt, müssen auch Gräben über 1 m Tiefe ausgesteift oder abgeböscht werden. (3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind zu treffen, wenn Frost und Tauwetter oder Regen Zerstörungen an den Grabenwänden verursachen können. In den Wintermonaten sind die Böschungen flacher anzulegen. (4) Wenn die Grabentiefe 2,50 m überschreitet, müssen die im Graben Beschäftigten Schutzhelme tragen. (5) Werden Gräben in festem Boden (schwerem Lehm, festem Ton, grobem Kies mit Ton, festem Mergel, schieferartigem Fels oder Steingeschiebe) senkrecht ausgehoben und beträgt ihre Tiefe mehr als 1,25 m, jedoch nicht über 1,75 m, so genügt der Einbau von Saumbohlen mit einer Breite von mindestens 30 cm.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes zu erfolgen. Die Verwirklichung des einen Rechtsverhältnisses kann aber auch im Rahmen von Maßnahmen möglich sein, die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der konzeptionellen Vorgaben des Leiters und ihrer eigenen operativen Aufgabenstellung unter Anleitung und Kontrolle der mittleren leitenden Kader die Ziele und Aufgaben der sowie die Art und Weise ihrer Lösung festlegen. Dabei sind die erforderlichen Abstimmungen mit den Zielen und Aufgaben weiterer, im gleichen Bereich Objekt zum Einsatz kommender operativer Potenzen, wie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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